NATIONALE, EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Österreich
 
Asylgesetz: AsylG

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz: BFA-VG

Fremdenpolizeigesetz: FPG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG

15a Vereinbarung zur Grundversorgung zwischen Bund und Länder Art. 15a B-VG

Asylverfahren

Stellt ein Fluchtwaise (unbegleiteter minderjähriger Flüchtling) einen Asylantrag in Österreich, werden die Asylgründe laut Asylgesetzt geprüft. Es gibt hier keinen Unterschied zu Asylverfahren zu Erwachsenen Asylsuchenden, wobei natürlich das Kindeswohl auch hier vorrangig zu berücksichtigen ist.
Geprüft wird
- Asyl laut Genfer Flüchtlingskonvention
- subsidiärer Schutz laut europäischer Menschenrechtskonvention
- "Bleiberecht" - also die §§ 55, 56, 57
Alle Informationen zum allgemeinen Asylverfahren in Österreich hier.


Obsorge

Trotz einer eindeutigen Rechtslage war bis zum Jahr 2005 in Österreich die Ausübung der Obsorge bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ein ungelöstes Problem. Es gelang den NGOs im Flüchtlingsbereich trotz jahrelanger Lobbyarbeit nur selten, die Verantwortlichen in der Kinder- und Jugendhilfe davon zu überzeugen, dass sie verpflichtet sind, die Regelung der Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerber*innen bei Gericht zu beantragen.

Am 19.10.2005 erklärte der Oberste Gerichtshof, dass unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ein Obsorgeberechtigter zur Seite zu stellen ist. Heute wird der überwiegenden Mehrzahl der Fluchtwaisen nach der Zulassung zum Asylverfahren ein Obsorgeberechtigter zur Seite gestellt.

Die Obsorge umfasst drei Bereiche: Pflege und Erziehung (§ 160 ff ABGB), Vermögensverwaltung (§§ 164 ff ABGB) und schließlich die rechtliche Vertretung - besonders wichtig im Asylverfahren (§§ 167 ff ABGB). Während die Pflege und Erziehung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Regel von der Kinder- und Jugendhilfe den Betreuungseinrichtungen von NGOs übertragen wird, gibt es für die rechtliche Vertretung in den Bundesländern verschiedene Modelle. In Wien, Niederösterreich und Tirol erfolgt die Rechtsvertretung durch die Abteilung für Kinder- und Jugendhilfe des jeweiligen Bundeslandes, während in den anderen Ländern die Rechtsvertretung an Dritte (meist NGOs) ausgelagert wird.

In der täglichen Praxis werden die Verpflichtungen der Obsorge bis heute meist nur unzureichend wahrgenommen. Oft kennen die Jugendlichen den Obsorgeberechtigten nicht einmal persönlich. Es gibt aber auch positive Beispiele, wo sich die Verantwortlichen sehr eingehend mit den Jugendlichen auseinandersetzen.

Während des Zulassungsverfahrens gibt es nach wie vor keine Obsorgeberechtigten. Alle Infos zur Obsorge von Fluchtwaisen sind im unten angehängten Obsorge-Infoblatt zu finden.

Kinder- und Jugendhilfegesetze:
Bundesgesetz: B-KJHG
Wien: WKJHG
Niederösterreich: KJHG
Oberösterreich: Oö. KJHG
Burgenland: Bgld. KJHG
Kärnten: K-KJHG
Tirol: TKJHG
Vorarlberg: KJH-G
Salzburg: S.KJHG
Steiermark: StKJHG

Asyl / Subsidiärer Schutz

Im Jahr 2020 erhielten 186 Fluchtwaisen einen Schutzstatus in Österreich. 93 erhielten Asyl, 91 subsidiären Schutz und zwei einen humanitären Aufenthaltstitel. 22 Fluchtwaisen erhielten eine gänzlich negative Entscheidung.

Dem gegenüber standen im Jahr 2020 1.467 Asylanträge von Fluchtwaisen. Hier zeigt sich, dass nach wie vor Asylverfahren von Fluchtwaisen sehr lange dauern und viele erst nach der Volljährigkeit eine (positive bzw. leider auch sehr oft negative) Entscheidung bekommen.

Europa

Europäisches Parlament (2000) Charta der Grundrechte der Europäischen Union

European Union Agency for Fundamental Rights (2010)
Separated, asylum-seeking children in European Union Member States, Summary Report

allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung von Fluchtwaisen
Grünbuch über das künftige gemeinsame europäische Asylsystem endg. vom 06.06.2007.

Rat der Europäischen Union
Entschliessung des Rates vom 26. Juni 1997 betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder (97/C 221/03)

Rat der Europäischen Union
Das Stockholmer Programm; Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger. Brüssel, den 2. Dezember 2009 (04.12) (OR. en) 17024/09

EU Richtlinien und Verordnungen
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten.

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

Richtlinie 2013/33/EU des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die  internationalen Schutz beantragen.

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.

Dubliner Übereinkommen Dublin III
Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags . Amtsblatt Nr. L180/31 vom 26. Juni 2013.
 
International


Genfer Flüchtlingskonvention GFK

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948

Übereinkommen über die Rechte des Kindes KRK
vom 20. November 1989

Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e. V.:
General Comment Nr. 6
Dieses Dokument des Kinderrechtskommittees widmet sich der Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes. Special Comments können als konkrete Handlungsanweisungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verstanden werden.

United Nations:
Concluding observations on the combined third and fourth periodic report of Austria 2012
Concluding Obersvation 2008
Concluding Observations of the Committee on the Rights of the Child: Austria (January 2005)

Committee Against Torture CAT
Periodischer Bericht über die Umsetzung der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Österreich. 44. Sitzung (26 April – 14 May 2010).

Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte IPwskR
Am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Rom/Rome, 4.XI.1950.

UNHCR Richtlinien:
UNHCR, Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger , Genf, 1997. Neuauflage, UNHCR Österreich, Dezember 2003.

UNHCR: Richtlinien Zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22 December 2009, HCR/GIP/09/08.


Kinderhandel / Menschenhandel

ECPAT
ReACT von ECPAT - Aufklärungsvideo über die Kinderrechte in 13 Sprachen



UNGIFTS
VITA - Victim Translation Assistance Tool ist eine Übersetzungssoftware von UN.GIFT/UNODC, dem Bundeskriminalamt und LEFÖ-IBF welche die Kommunikation mit Betroffenen von Menschenhandel erleichtern soll
 
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