ALTERSBEGUTACHTUNGEN
Seit 1 Jänner 2010 ist bei Zweifel an der Minderjährigkeit, eine multifaktorelle medizinische Altersbegutachtung gesetzlich vorgesehen.

§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG
Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.

Gesetz (FrÄG 2009) und Erlasslage (zuletzt 5.11.2010) stellen klar, dass Altesbegutachtungen nur bei Zweifel an der Minderjährigkeit und nur als „ultimo ratio“ anzuordnen sind. Legen Jugendliche Dokumente oder andere Bescheinigungsmittel vor, die ihr Alter belegen, so sind diese zunächst zu überprüfen. Sollten die Ermittlungen und die Altersdiagnose nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, so ist im Zweifel von der Richtigkeit der Angaben des Minderjährigen auszugehen „in dubio pro minore“.

In der Praxis werden diese Grundsätze jedoch nicht, oder nur unzureichend, befolgt. Jugendliche werden zur Altersbegutachtung geschickt, ohne dass die beigebrachten Dokumente gewürdigt werden oder die Beibringung von Dokumenten abgewartet wird. Auch der Grundsatz „in dubio pro minore“ findet in der Praxis keine Anwendung. Ergibt das Altersgutachten ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt, wird von der Volljährigkeit ausgegangen.

Neben rechtlicher Bedenken bestehen auch Zweifel an der Brauchbarkeit der Methoden und an der ethischen Vertretbarkeit.

Medizinische Methoden der Altersbegutachtung
 
Seit 1 Jänner 2010 kommt es in Österreich zur multifaktorellen medizinischen Begutachtung. Diese finden in Wien, Graz oder Linz statt.

Im Jahr 2015 brachten in Österreich 9.331 Personen, die angeben, minderjährig zu sein, einen Asylantrag ein. 951 Personen wurden nach einer Altersbegutachtung für volljährig erklärt.

Die Untersuchung besteht aus folgenden Teiluntersuchungen:

Körperliche Untersuchung

Zuerst findet eine Befragung und eine körperliche Untersuchung statt. Die Entwicklung der Genitalien und Schambehaarung wird gemäß Tanner-Stadien vorgenommen. Zudem wird nach Hinweisen auf eine Verzögerung oder Beschleunigung der körperlichen Entwicklung gesucht.

Im Gesamtgutachten wird angegeben, dass diesem Untersuchungsteil mit Abstand das geringste Gewicht beigemessen wird.

Kritik
  • Ein messbarer Einfluss auf das Ergebnis des Gesamtgutachtens ist nicht nachweisbar.
  • Bei der Untersuchung selbst wird auf die Schamgefühle der jungen AsylwerberInnen kaum Rücksicht genommen. Für die AsylwerberInnen beinhaltet die Untersuchung eine oft als peinlich empfundene Beschau des Genitalbereichs.
  • Es ist nicht sichergestellt, dass die Beschau von einer Person des gleichen Geschlechts durchgeführt wird.
  • Es gibt auch andere Indikatoren, die Hinweise darauf liefern, ob eine Entwicklungsstörung vorliegt.
  • Die körperliche Entwicklung (Tanner-Stadien) ist mit ca. 16 Jahren abgeschlossen und bietet somit keine Information bezüglich der Volljährigkeit.

Röntgenuntersuchung der Hand

Beschreibung

Den zweiten Teil des multifaktorellen Gutachtens bildet die fachradiologische Begutachtung der linken Hand. Die Bewertung erfolgt nach den Standards des Röntgenatlasses von Greulich und Pyle (1959).
In nahezu allen Fällen kommt der Gutachter zum Schluss, dass im Fall von männlichen Asylwerbern, der Untersuchte dem männlichen Standard Nr. 31 (nach Röntgenatlas von Greulich und Pyle) entspricht, die Verknöcherung der Hand somit abgeschlossen ist. Daraus wird der Schluss abgeleitet, dass der Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt ein durchschnittliches Skelettalter von 19 Jahren oder älter erreicht hat.

Kritik

Schon bei der von der „Kinderstimme Österreich“ am 8. März 2000 organisierten Konsensuskonferenz zur Altersfeststellung wurden gegenüber der Methode des Handwurzelröntgens Kritikpunkte laut:
 
  • Das Verfahren des Handwurzelröntgens hat nur eine Aussagekraft bis zum 17. Lebensjahr bei männlichen und bis zum 15. Lebensjahr bei weiblichen Jugendlichen – im Asylverfahren geht es um die Frage der Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Beim Verfahren des Handwurzelröntgens ist eine Standardabweichung von 14,5 Monaten für männliche und von 11,2 Monaten für weibliche Jugendliche zu berücksichtigen.
  • Der Reifungsprozess des Knochenalters kann durch verschiedene Faktoren, insbesondere die Ernährung, psychosoziale Einflüsse, ethnische oder soziale Herkunft, beeinflusst werden.
  • Dass diese Kritik bis heute nichts an Aktualität verloren hat, bestätigen auch aktuelle Forschungsergebnisse.

Zahnärztliche Untersuchung

Beschreibung

Zahnärztlicher Befund und Gutachten setzen sich aus einer zahnärztlichen Untersuchung und der Beurteilung eines Orthopantomogramms (Röntgenbild des Gebisses) zusammen. Bei der Röntgenuntersuchung werden Durchbruch (Eruption) und Mineralisation der Weisheitszähne beurteilt. Dazu werden Stadieneinteilungen von Demirjian, modifiziert von Mincer, herangezogen.

Kritik

Die Entwicklung der Weisheitszähne (Eruption und Mineralisation) kann bereits vor dem Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen sein (vgl. THIRD MOLARS IN THE ESTABLISHMENT OF ADULT STATUS. A CASE-REPORT (P. Nambiar,’ H. Yaacob,`and R. Merion’ 1996)

Im Juni 2011 hat das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung gemeinsam mit dem Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Zürich eigene Forschungsergebnisse zur Zahnmineralisation und zum Zahndurchbruch publiziert. Es stellte sich heraus, dass es durch die Anwendung der bisherigen Referenztabellen zu extremen Altersüberschätzungen bei Personen aus dem kaukasischen Raum gekommen war:
 
„Estimation of dental age relying on mineralization resulted in overestimations of 2 years on average in 76% of the males and 82% of the females. Using eruption, all men and 75% of the women were overestimated by up to 7 years.” (Abstract als PDF unten)
 
Es ist davon auszugehen, dass seit Jänner 2010 viele Jugendliche aufgrund falscher Referenzwerte irrtümlich für volljährig erklärt wurden.

CT-Untersuchung des Brustbeins/ Schlüsselbeingelenks

Beschreibung

Die Computertomographie der oberen Brustöffnung erfolgt mittels Mehrschicht-Spiral-Computertomographen. Die Bewertung bzw. Stadieneinteilung erfolgt nach der Referenzstudie von Kellinghaus (2010).

Kritik

Ein zentraler Kritikpunkt bezieht sich auf die hohe Strahlenbelastung, die mit der Untersuchung verbunden ist.

Strahlenbelastung bei Röntgenuntersuchungen
  1. Röntgen Hand 0,1 µSv
  2. Röntgen Gebiss 26 µSv
  3. CT Schlüsselbein 600 µSv
Angaben aus: Praxishandbuch Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden (2008)

Zudem wurden die Referenzwerte der zugrundeliegenden Studie von Kellinghaus 2010 an einer sehr kleinen Populationen erstellt. Die Studie entspricht in folgenden Punkten nicht den Kriterien der AGFAD: Stichprobengröße, Altersverteilung, genetisch-geographischer Herkunft, sozioökonomischem Status und Gesundheitszustand.

Die Rekonstruktionsschichtdicke (slice thickness) sollte – um valide Ergebnisse zu liefern – 1 mm nicht überschreiten (Muhler et al 2006 in Parzeller et al Praxishandbuch Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden 2008).

Gegend die multifaktorelle Alterseingrenzung gibt es methodische, rechtliche und ethische Bedenken, zudem bestehen auch gravierende Zweifel an der Validität der verwendeten Methoden.

Mögliche Konsequenzen einer  Volljährigkeitserklärung
 
  • Im Zulassungsverfahren verlieren die Betroffenen die Rechtsvertretung im Asylverfahren.
  • Rückführung in ein anderes EU-Land aufgrund der Dublin-Zuständigkeit
  • Verlust der adäquaten Betreuung in einer Betreuungseinrichtung spezialisiert auf Fluchtwaisen
  • Untergraben der Glaubwürdigkeit der/des Antragstellerin/Antragstellers im Asylverfahren
  • Einleitung eines Strafverfahrens nach §119 FPG (Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen).

Geschichte der Altersfeststellung in Österreich

In Wien wurden AsylwerberInnen, um Missbrauch zu verhindern, ab 1998 vom Jugendamt zur Altersschätzung per Röntgenuntersuchung der Handwurzel ins Allgemeine Krankenhaus (AKH) geschickt.
Ein vor allem im Jahr 2005 vielbeschäftigter Altersbegutachter war der Klinische Psychologe Dr. Istok. Einige biographische Fragen an die AsylwerberInnen genügten ihm für die Erstellung seiner Altersgutachtens. In einem sechs Zeilen umfassenden Gutachten stellte er regelmäßig fest, dass davon ausgegangen werden kann, dass der/die Asylwerber/in das 18. Lebensjahr überschritten habe.
Im Jahr 2008 war es der Kinderarzt Dr. Klabuschnigg, der durch die Vermessung der Niere und Schilddrüse das Alter festlegte. Obwohl seine Gutachten bereits im Juli 2008 vom Asylgerichtshof (S12 400630–1/2008) als „ausgesprochen kursorisch“ bezeichnet wurden, beauftragte ihn das Bundesasylamt weiterhin.



 
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