Asylverfahren | Archiv

Stellungnahme der asylkoordination österreich zum Entwurf der Bundesgesetzes, [27.05.2003]
mit dem das AsylG 1997 (AsylG-Novelle 2003), das Bundesbetreuungsgesetz, das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat und das Meldegesetz geändert wird.
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Zugang zum Asylverfahren
Antragstellung und Erstabklärung in der Erstaufnahmestelle
Unzulässigkeit des Asylantrages
§ 6 Offensichtlich unbegründete Anträge
Einschränkung des Rechtsschutzes
Weitere Verfahrensrechte
Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge
Familienbegriff/ Familienverfahren
Subsidiärer Schutz


Einleitende Bemerkungen

Der vorliegende Entwurf verfolgt das Ziel, die Asylverfahren zu beschleunigen. Der Erreichung dieses Zieles werden rechtsstaatliche Verfahrensstandards aufgegeben und verfassungsrechtlich problematische Bestimmungen eingeführt. Weiters soll die Einrichtung von Erstaufnahmezentren der rascheren Durchführung der Verfahren dienen.
Seit einigen Jahren zeichnete sich ab, daß mit dem derzeitigen Ressourcen der Asylbehörden eine zügige Durchführung der Asylverfahren nicht mehr möglich ist. Eine adäquate Problemlösung ist die Bereitsstellung von ausreichendem und qualifiziertem Personal dar, Änderungen des Asylgesetzes wären dafür nicht erforderlich.
Angesichts der massiven Eingriffe in den Rechtsschutz, der Gefahr von Verletzungen der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Übereinkommens zur Verhütung von Folter sollte der Entwurf zurückgezogen werden.
Die asylkoordination gibt auch zu bedenken, daß die EU "Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" in Kürze beschlossen und u.U. Änderungen des österreichischen Asylgesetzes erforderlich werden. Weiters wäre zu bedenken, ob die seit 1. Jänner 2003 umzusetzende Richtlinie über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes (2001/55/EG) mit § 29 FrG ausreichend umgesetzt ist. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, erforderliche asylrechtliche Änderungen in einem durchzuführen.

In der Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen nimmt die asylkoordination auf die "Änderungsvorschläge der österreichischen Flüchtlingsorganisation für Verbesserungen im österreichischen Asylsystem" vom April 2003 Bezug, die von amnesty international, Asyl in Not, asylkoordination österreich, arge Schubhaft, Bewegung Mitmensch Weinviertel, Caritas Österreich, Diakonie, Integrationshaus, SOS Kinderdorf, Volkshilfe Oberösterreich-Flüchtlingsbetreuung, Volkshilfe Österreich, Zara und Zebra getragen wird.
Darin wird gefordert:
Alle AsylwerberInnen sollen das Recht auf einen effektiven Zugang zu einem Asylverfahren erhalten, in dem die Prüfung von Abschiebungshindernissen (Non-Refoulement-Gründen) und Rechtsschutz sichergestellt ist. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung soll jedem/jeder AsylwerberIn ab der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, einschließlich höchstgerichtlicher Verfahren, zukommen.




ZUGANG ZUM ASYLVERFAHREN

Anträge bei österreichischen Botschaften

Die derzeit im Asylgesetz vorgesehene Möglichkeit, bei einer österreichischen Botschaft Asyl zu beantragen, sehen die österreichischen Flüchtlingsorganisationen als einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung von Schlepperaktivitäten und der lebensgefährlichen Risiken, denen Flüchtlinge auf der Flucht ausgesetzt sind. Die Antragstellung bei einer Botschaft ermöglicht Flüchtlingen eine legale Einreise, die andernfalls nur in Ausnahmefällen (selbst dann nur schwer) möglich ist. Refoulement kann nicht nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgelöst werden, sondern auch durch Verhinderung der Einreise, wenn dies Folter oder Misshandlung auslöst. Dies muss folgerichtig auch für die Fälle gelten, in denen sich der/die Betroffene noch im Herkunftsstaat befindet.
Wenn Flüchtlingen in den außereuropäischen Krisenregionen die Ausreise in einen Drittstaat in der Region gelungen ist, finden diese Flüchtlinge derzeit keinen dauerhaften Schutz. Diese außereuropäischen Staaten verfügen auch nicht über die nötigen Ressourcen zur Versorgung einer sehr großen Zahl von Flüchtlingen. Die österreichischen Flüchtlingsorganisationen regen daher an, dass Österreich gemeinsam mit den EU-Partnern einen Beitrag zur Lösung des weltweiten Problems leistet und von der Möglichkeit Gebrauch macht, in Zusammenarbeit mit UNHCR Kontingentflüchtlinge aufzunehmen.

Zu § 16:
Die Einschränkung der Asylantragstellung bei einer österreichischen Botschaft sehen wir als mangelnde Bereitschaft, an dauerhaften Lösungen für Flüchtlinge mitzuwirken. Eine legale Einreise von Asylsuchenden wird damit unterbunden.
Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Familieneinheit, wie sie der Entwurf in § 16 (1) für Familienangehörigen von Asylberechtigten vorsieht, sollte für Familienangehörige von Personen mit subsidiärem Schutz gleichermaßen gewährleistet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, daß dieses Recht Personen mit subsidiären Schutz vorenthalten wird, da diese ebenso wie Asylberechtigte nicht in ihre Heimat zurückkehren können. Eine Differenzierung zwischen Flüchtlingen im Sinn der GFK und Personen mit subsidiärem Schutz erscheint in dieser Frage nicht gerechtfertigt.
Überdies möchten wir anregen, den zuständigen Behörden die Möglichkeit einzuräumen, im Rahmen ihres Ermessens ohne Berücksichtigung des im Asylgesetz normierten Familienbegriffs in Einzelfällen aus humanitären Gründen ein Visum zur Einreise zu erteilen.

Zu § 31 (1) des Entwurfs:
Verfahren, die im Ausland gestellt werden, sollten mit den üblichen Verfahrensgarantien ausgestattet werden.Verfahrensrechtlich muss im Botschaftsverfahren die Entscheidung des Bundesasylamtes als Bescheid ausgestellt werden. Nur dann kann eine rechtsstaatliche Überprüfung der Entscheidung stattfinden. Der derzeitige Zustand - nur eine formlose Mitteilung, dass die Einreise wegen Unwahrscheinlichkeit der Asylgewährung nicht gewährt wird und der Antrag als gegenstandslos abgelegt wird - ist wohl in Widerspruch zu Art. 13 EMRK, der ein Recht auf wirksame Beschwerde in Refoulement betreffenden Fragen zwingend vorsieht. Auch sind österreichische Botschaftsangehörige in Vollziehung österreichischer Gesetze an die EMRK gebunden, wie auch die Straßburger Organe in ihrer Spruchpraxis festgestellt haben [Z.B. EKMR 25.09.1965, Fall X. gegen BRD.].


An der Grenze und im Grenzkontrollbereich gestellte Asylanträge

Es soll nach Ansicht der österreichischen Flüchtlingsorganisationen keinen Unterschied machen, ob ein Flüchtling an der Landesgrenze, am Flughafen oder bereits im Inland einen Asylantrag stellt. In Übereinstimmung mit der EMRK sollen sie jedenfalls so lange zum Aufenthalt berechtigt sein, bis über den Asylantrag endgültig entschieden wurde. Die österreichischen Flüchtlingsorganisationen fordern in ihrem Änderungsvorschlag:
Nach Asylantragsstellung im Inland oder an der Grenze sollen während des gesamten Asylverfahrens grundsätzlich keine Verfahren zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt werden, Schubhaft von AsylwerberInnen soll unzulässig werden. Wegen unrechtmäßiger Einreise von AsylwerberInnen und Verletzung der Paßpflicht sollen in Konformität mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) keine Strafen verhängt werden.

§ 17
§ 17 der Begutachtungstextes, wonach eine Asylantrag weder an einer Grenzkontrollstelle noch innerhalb eines etwa 10 km breiten Grenzkontrollbereichs gestellt werden kann, sondern mit einer Zurückweisung vorzugehen ist, steht diesen Forderungen diametral entgegen und könnte zu Verletzungen des völkerrechtlichen Refoulementverbots führen.

Das Refoulementverbot des Artikels 33 GFK ist auf jeden Flüchtling und - unter Berücksichtigung des deklaratorischen Charakters der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - Asylsuchenden anwendbar und gilt sowohl für den bereits auf dem Territorium eines Vertragsstaates aufhältigen, als auch für den an der Grenze befindlichen Asylsuchenden [Artikel 33 (1) GFK lautet: "Kein vertragschließender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre".]. Aus Artikel 33 GFK folgt ein Recht auf Zugang zu einem Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Refoulementverbots. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Zurückweisung über eine Grenze auch dann völkerrechtlich unzulässig ist, wenn die Gefahr für Leben oder Freiheit mittelbar daraus entspringt, daß der/die Betroffene in ein Land verbracht wird, aus welchem wiederum eine Weiterschiebung in einen den/die Einzelne/n unmittelbar verfolgenden Staat droht (Kettenabschiebung). Da das Refoulementverbot somit auch Abschiebungen und Zurückweisungen in Staaten verbietet, in welchen zwar keine unmittelbare Verfolgung droht, jedoch die Gefahr einer Weiterschiebung bis in das Verfolgerland droht, besteht das Zugangsrecht zu einem Verfahren auch für Personen, die nicht unmittelbar aus dem Verfolgerland einreisen, sofern nicht absolut ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Kettenabschiebung erfolgt.

Diese Vorgangsweise steht auch in Widerspruch zu der in Artikel 3 (1) des Dubliner Übereinkommens formulierten Verpflichtung Österreichs, daß "die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, prüfen." [Verordnung des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.]


Flughafen

Die österreichischen Flüchtlingsorganisationen weisen in ihrem Änderungsvorschlag darauf hin, daß die Anhaltung im "Sondertransit" nur unter Maßgabe des Art. 5 EMRK und unter den gleichen Voraussetzungen wie die Schubhaft zulässig ist. Der EGMR hat im Fall Amuur klargestellt, daß die EMRK auch auf solche Flughafenverfahren anzuwenden ist. Auch muß das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach Art. 3 EMRK in jedem Fall individuell in einem ordentlichen Verfahren geprüft werden.
Diesen Erfordernissen trägt des Flughafenverfahren nicht Rechnung.
Weiters ist die asylkoordination der Meinung, daß die nur für über den Flughafen angereiste AsylwerberInnen anwendbare Bestimmung des § 6 Abs 1 Zi 4, wonach Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind, wenn das Vorbringen zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht, dieses Verfahren zusätzlich verkompliziert. (zur grundsätzlichen Kritik an § 6 - Verfahren siehe unten)

§ 18
Der Auftrag an die Sicherheitsbehörden (§ 18 Abs.1), Asylsuchende an die Erstaufnahmestelle vorzuführen, bedingt eine vorhergehende Festnahme. Diese erscheint von Art. 5 EMRK und den Bestimmungen des PersFrG nicht mehr gedeckt zu sein. Die Festnahme zur Sicherung eines antragsbedürftigen Verwaltungserfahrens erscheint verfassungsrechtlich unzulässig.
Verfassungsrechtliche Bedenken hegt die asylkoordination auch gegen die in § 18 (3) vorgeschriebene Personendurchsuchung, die Sicherung von Gegenständen oder Dokumenten aus dem Eigentum einer Person (§ 18 (4). Hier liegt ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht des Asylwerbers vor und sollte deswegen gestrichen oder zumindest die Zustimmung der betreffenden Person erteilt werden.


Schutz vor Aufenthaltsbeendigung und Aufenthaltsrecht

Zu § 21
Die EMRK gebietet in jedem Refoulementverfahren die aufschiebende Wirkung einer Berufung, da Art.3 iVm Art. 13 EMRK (wirksame Beschwerde) eine unabhängige und genaue Untersuchung des Asylantrages und die Aufschiebung der Umsetzung der Entfernungsmaßnahme verlangt [EGMR, Urteil vom 11.7.2000, (Jabari gegen Türkei), Beschwerde 40035/98.]. Jede Abschiebung von AsylwerberInnen vor Rechtskraft der Entscheidung ist daher menschenrechts- und verfassungswidrig.
Die österreichischen Flüchtlingsorganisationen fordern, die derzeit bestehende Rechtsschutzlücke zwischen Erlassung eines negativen UBAS-Bescheides und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Höchstgerichte zu schließen. Den Flüchtlingsorganisationen ist eine Reihe von Fällen bekannt, in denen höchstgerichtlichen Beschwerden stattgegeben wurde, der/die AsylwerberIn jedoch noch vor Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgeschoben wurde.

Der Gesetzesentwurf wird diesen oben genannten Normen nicht gerecht.

Gemäß der vorgeschlagenen Neufassung des § 21 (1) sollen auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, nunmehr auch die §§ 33 FrG (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel) und 55 FrG (Zurückschiebung) anwendbar sein. § 21 (1) des Entwurfs steht somit in Widerspruch mit § 19 (1) und (2) des Entwurfs.
Im Sinne eines lückenlosen Abschiebeschutzes für AsylantragstellerInnen sollten zumindest die betreffenden Paragraphen des Fremdengesetzes wieder aufgenommen werden. Es wird weiters angeregt, AsylwerberInnen im Sinne der Verwaltungsökonomie auch von den übrigen Tatbeständen des § 36 (Aufenthaltsverbot) auszunehmen

Die asylkoordination befürchtet, daß durch die Übermittlung von Daten an die Behörden des Herkunftsstaates noch vor der Rechtskraft einer abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung zur Angehörigen im Herkunftsstaat oder AsylwerberInnen selbst gefährdet werden könnten und schlägt vor, daß die Datenweitergabe erst nach rechtskräftiger Abweisung zulässig ist.

§ 5a Abs 1 und § 6 Abs 3
Die im Entwurf in § 5a Abs 1 und § 6 Abs. 3 vorgesehene sofortige Durchsetzbarkeit einer Ausweisung, die mit dem Zurückweisungsbescheid bzw. einer Abweisung gemäß § 6 zu verbinden ist, widerspricht dem im AVG üblichen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Berufung. Falsche Entscheidungen in erster Instanz können zu einer Verletzung des Refoulementverbots führen. Nur wenn es einem/r Antragsteller/in gestattet wird, das Ergebnis einer Berufung gegen einen negativen erstinstanzlichen Bescheid im Hoheitsgebiet abzuwarten, kann ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt werden.




ANTRAGSTELLUNG UND ERSTABKLÄRUNG IN DER ERSTAUFNAHMESTELLE


Antragstellung und Erstabklärung in der Erstaufnahmestelle Die Aufnahme von AsylwerberInnen in eine Betreuungs- bzw. Erstaufnahmestelle, die Information und rechtliche Beratung der Betroffenen sowie eine rasche erste Befragung sollen eine zügige Behandlung eines Asylantrags gewährleisten. Insofern begrüßt die asylkoordination den im Entwurf vorgesehenen Verfahrensablauf, der geeignet erscheint, die derzeit mehrmonatige Wartzeit bis zu einer ersten Befragung zu verkürzen.

§ 34b Abs. 1 Zi 1 sieht die Verhängung von Schubhaft vor, sollte sich der Asylwerber ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernen.
Eine rechtliche Klarstellung hinsichtlich der Gründe, die das Verlassen der Erstaufnahmestelle rechtfertigen, ist nach Meinung der asylkoordination unerläßlich. Ohne diese Klarstellung könnte bereits der Besuch eines Arztes, von Familienangehörigen oder Bekannten oder das Aufsuchen einer Flüchtlingsberatungsstelle zur Folge haben, daß die Schubhaft angeordnet wird. Es finden sich auch keine Hinweise, vor welcher Behörde (Bundesasylamt oder zuständige Fremdenpolizeibehörde) sich ein Asylwerber gegebenenfalls rechtfertigen soll und ob in diesem Fall ein Asylwerber die Unterstützung eines Rechtberaters erhält. Diese Art der Schubhaftverhängung ist - weil dem PersFrG widersprechend und alsBeugehaft zu werten - absolut abzulehnen.

Aus diesen und grundsätzlichen Bedenken gegen die Schubhaftnahme von AsylwerberInnen empfehlen wir die Streichung dieser Bestimmung.


§ 26 - Belehrung

Die asylkoordination österreich regt an, § 26 (1) des Entwurfs insofern zu ergänzen, als das genannte Merkblatt zusätzlich Informationen über den Verlauf der Verfahren enthalten sollte. Neben schriftlichen Informationen sollten AsylwerberInnen auch auf andere Weise über Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert werden (mündlich, durch audiovisuelle Medien), da Lesekundigkeit nicht vorausgesetzt werden kann.


§ 27 - Vernehmung

§ 27 (3) AsylG soll unbedingt in seiner derzeitigen Fassung beibehalten und Asylsuchenden zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens das Recht gewährt werden, Vertrauenspersonen beizuziehen. Da es sich bei einem Asylverfahren um ein Verfahren, in dem es um das weitere Schicksal der betroffenen Person geht und in dem Asylsuchende sehr persönliche und einprägsame Erlebnisse gegenüber einer fremden Behörde vorbringen müssen, sollte es Asylsuchenden daher grundsätzlich möglich sein, sich von Personen ihres Vertrauens jederzeit unterstützen zu lassen. Dies sieht auch Artikel 14 (7) der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten [ABl. L 31/18 vom 6. Februar 2003.] vor, wo es heißt, dass Rechtsbeistände oder -berater von Asylsuchenden sowie Vertreter des UNHCR Zugang zu den Aufnahmezentren und sonstigen Unterbringungseinrichtungen erhalten, um Asylsuchenden zu helfen.
Zwecks späterer Überprüfung sollten Tonbandaufnahmen vom Interview gemacht werden.


§ 24a (8) Ladungen

Die asylkoordination hält die Regelung im Entwurf, wonach Ladungen in Zulassungsverfahren in Zukunft nur den Asylsuchenden persönlich oder deren Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle zugestellt werden soll, für äußerst bedenklich. Da es sich bei einem Asylverfahren um ein ausgesprochen komplexes Verwaltungsverfahren handelt, sollte jede/r Asylsuchende neben dem Recht, sich vertreten zu lassen, auch die Möglichkeit haben - wie es grundsätzlich üblich ist - den/die Rechtsvertreter/in als Zustellungsbevollmächtigte/n zu bestimmen. Zumindest sollte auf jeden Fall vorgesehen werden, dass im Falle der Rechtsvertretung eine Ladung auch an den/die Rechtsvertreter/in zugestellt wird.


§§ 39a und 39b Rechtsberater

Die österreichischen Flüchtlingsorganisationen sehen faire und rechtsstaatliche Asylverfahren nur dann gewährleistet, wenn AsylwerberInnen ein effektiver Zugang zu Information und Beratung vor der Ersteinvernahme gewährleistet werden. Es sollte daher für die Einrichtung der Infrastruktur von unabhängigen und nicht gewinnorientierten Flüchtlingsberatungsorganisationen Sorge getragen werden. Die Organisationen fordern eine bedarfsentsprechende Anwesenheit von FlüchtlingsberaterInnen in den EAST.
Nach den Vorstellungen der österreichischen Flüchtlingsorganisationen sollen MitarbeiterInnen bestimmter, nicht gewinnorientierter NGOs als FlüchtlingsberaterInnen vorgeschlagen werden. Um die Qualität der Rechtsberatung und um unabhängige Entscheidungen zu gewährleisten, sollte die Zulassung geeigneter NGOs durch eine unabhängige Kommission erfolgen. Organisationen sollten von dieser Kommission akkreditiert werden, bei Nichteinhaltung der gesetzten Kriterien ist die Akkreditierung durch die Kommission wieder zu entziehen.
Als Kriterien für FlüchtlingsberaterInnen werden einschlägige juristische Kenntnisse des Asyl- und Verwaltungsverfahrensrechts, interkulturelle Kenntnisse sowie soziale Kompetenz vorgeschlagen.
FlüchtlingsberaterInnen müssen das Recht auf Anwesenheit bei der Ersteinvernahme (d.h. der Dateneingabe und dem "Pre-Screening") haben, bei jeder weiteren Einvernahme muss die Anwesenheit gewährleistet sein. FlüchtlingsberaterInnen müssen insbesondere ein Fragerecht und Beweisantragsrecht haben. Allgemein müssen sie das Recht erhalten, Anträge zum Vorteil des/der AsylwerberIn zu stellen. FlüchtlingsberaterInnen müssen das Recht auf jederzeitige Akteneinsicht und kostenlose Kopien erhalten. Sie müssen das Recht haben, sich auf die Vollmacht gem. §10 AVG zu berufen.

Der Entwurf zur Asylnovelle schränkt hingegen den Aufgabenbereich für RechtsberaterInnen auf die Teilnahme bei einer zweiten Einvernahme bei geplanter Unzulässigkeit des Asylantrags ein.
Die asylkoordination begrüßt zwar die Installierung von RechtsberaterInnen als ersten Schritt, hat aber Bedenken gegen den eingeschränkten Tätigkeitsbereich sowie gegen die in § 39b vorgesehene Auswahl durch den Bundesminister für Inneres. Er ist bei seiner Entscheidung an keinerlei Vorschläge von Experten gebunden, sodaß die Unabhängigkeit der Rechtsberater nicht gewährleistet ist.
Außerdem sollten das in § 39a Abs.1 genannte Anforderungsprofil "rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen" in die Formulierungen des § 39b Abs. 1 einfließen, da nur so das notwendige asyl- und fremdenrechtliche Spezialwissen gewährleistet ist. Für Personen ohne Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studium ist nach Meinung der asylkoordination eine 5jährige hauptamtliche Berufspraxis eine überzogene Voraussetzung.
An dieser Stelle erlaubt sich die asylkoordination anzuregen, für die MitarbeiterInnen des Bundesasylamt ein ähnliches Anforderungsprofil zu erstellen.


Zu § 40a Rückkehrberatung

Es scheint geplant zu sein, Rückkehrberatung unmittelbar nach Einbringung eines Asylantrags anzubieten bzw. durchzuführen. Die asylkoordination gibt zu bedenken, daß AsylwerberInnen unmittelbar nach ihrer Ankunft keine Entscheidungen mit so weitreichenden Folgen abverlangt werden sollten. Der/die Rechtsberater/in sollte jedenfalls bereits beim Erstgespräch und nicht erst bei einem abschließenden Gespräch beigezogen werden, da ausreichend Zeit für eine umfassende Beratung erforderlich ist.


Zu § 6 Abs 2 BbetrG Unbefugtes Betreten der Erstaufnahmestelle oder Bundesbetreuungseinrichtung

Die Formulierung des Entwurfs, mit der dem Bundesminister für Inneres die Erlassung einer Verordnung eingeräumt, um unbefugtes Betreten von Asylwerberunterkünften zu unterbinden, bietet einen weiten Interpretationsspielraum. Es kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß MitarbeiterInnen von Flüchtlingsberatungsorganisationen, AnwältInnen oder Angehörigen Flüchtlingsunterkünfte verschlossen bleiben.




UNZULÄSSIGKEIT DES ASYLANTRAGES


Die asylkoordination vertritt die Ansicht, daß von Drittstaatsverfahren prinzipiell abgesehen werden sollte. Die Zuschreibung der Verantwortlichkeit für die Prüfung eines Asylantrags an andere Staaten widerspricht dem Geist der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie löst sekundäre Migrationsbewegungen von Asylsuchenden und Flüchtlingen aus und könnte letztlich dazu führen, daß einem Flüchtling in keinem der Staaten die ihm zustehenden Recht zuerkannt werden. Durchgesetzt werden soll das Prinzip des "one chance only". Dies führt dazu, daß nach Abweisung eines Asylantrags in einem Staat kein weiterer Antrag gestellt werden kann, selbst wenn das Verfahren aus formalen Gründen abgewiesen wurde oder der Asylwerber mangels ausreichender Rechtskenntnisse und fehlender Rechtsberatung seine Verfahrensrechte nicht ausreichend wahrgenommen hat. Während bei den im Dubliner Übereinkommen festgelegten Zuständigkeitskriterien zumindest auch humanitäre oder familiäre Gründe berücksichtigt werden können, haben diese bislang ins Konzept der "sicheren Drittstaaten" keine Aufnahme gefunden.
In den Beschlüssen des Executive Committee des UNHCR werden neben der Einhaltung des Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK noch weitere Kriterien genannt, um von einem "sicheren Drittstaat" sprechen zu können. Conclusion No. 15, 24 und 58 führen an [Conclusion No. 15 lit. (e) und (h), No. 24 Z 5, No. 58 lit. (f). Report of the 30th Session: UN doc. A/AC.96/572, para. 72 (2), Report of the 32nd Session: UN doc. A/AC.96/601, para. 57 (4), Report of the 40th Session: UN doc. A/AC.96/737, part N. In GOODWIN-GILL G.S., The Refugee in International Law, 475ff, 484f, 498ff.]:

  • The criteria [...] should take into account the duration and nature of any sejour of the asylum seeker in other countries.
  • The intention of the asylum seeker as regards the country in which he wishes to request asylum should as far as possible be taken into account.
  • Regard should be made to the concept that asylum should not be refused solely on the ground that it could be sought from another State. Where, however, it appears that a person, before requesting asylum, already has a connection or close links with another State, he may if it appears fair and reasonable be called upon first to request asylum from that State [Vgl. auch Asylrechtsdeklaration 1977 Art.1 para. 2: "Asylum should not be refused by a Contracting State solely on the ground that it could be sought from another State. However, where it appears that a person requesting asylum from a Contracting State already has a connection or close links with another State, the Contracting State may, if it appears fair and reasonable, require him first to request asylum from that State."].
  • Where refugees and asylum seekers nevertheless move in an irregular manner from a country where they have already found protection, they may be returned to that country if (i) they are protected there against refoulement and (ii) they are permitted to remain there and to be treated in accordance with recognized basic human standards until a durable solution is found for them...
  • It is recognized that there may be exceptional cases in which a refugee or asylum seeker may justifiably claim that he has reason to fear persecution or that his physical safety or freedom are endangered in a country where he previously found protection. Such cases should be given favourable consideration by the authorities of the State where he requests asylum.
  • It is hoped that countries of asylum will apply liberal criteria in identifying those familiy members who can be admitted with a view to promoting a comprehensive reunification of the familiy.

  • In dem gemeinsamen Änderungsvorschlag der NGOs wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Drittstaatskonzepte sich als faktisch undurchführbar erwiesen hat.

    § 4 AsylG 1997 über die Drittstaatssicherheit wurde seit seinem kurzen Bestehen bereits zwei Mal novelliert, ohne dass die verfahrensrechtliche Komplexität geringer geworden wäre.
    Gemäß einer von der Europäischen Kommission durchgeführten Evaluierung des Dubliner Übereinkommens ergab sich, daß lediglich in 1,7 Prozent aller Asylgesuche in der Europäischen Union Asylsuchende tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat überstellt werden. Die Einleitung solcher Zuständigkeitsverfahren führte in vielen Fällen zu einer Verfahrensverzögerungen, die ein Einzelfällen länger als ein Jahr betragen.


    Zu § 24a (7): Die Einstellung des Zulässigkeitsverfahrens 20 Tage nach Einbringung des Antrags wird ausdrücklich begrüßt.


    § 4 sichere Drittstaaten

    Im Änderungsvorschlag der NGOs werden massive Bedenken gegen Listen sicherer Drittstaaten oder sicherer Herkunftsstaaten geäußert. Solche Listen wären EMRK-widrig und damit verfassungswidrig, wenn nicht gewährleistet ist, daß in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung des Antrages auf Schutzgewährung vorgenommen wird. Gerade angesichts der Rechtsprechung des UBAS, nach der derzeit von keinem der in Frage kommenden Länder davon ausgegangen werden kann, daß der Zugang zu einem Asylverfahren gewährleistet und keine Gefahr von Refoulement besteht, ist die unwiderrufliche Festschreibung sicherer Drittstaaten äußerst bedenklich. Die asylkoordination vermißt darüberhinaus eine Offenlegung der Kriterien.
    Die vorgeschlagene Neufassung ist so formuliert, daß die Asylbehörden verpflichtet sind, einen Asylantrag im Falle von Drittstaatssicherheit als unzulässig abzuweisen.
    Die asylkoordination schlägt vor, sollte das sichere Drittstaatenkonzept beibehalten werden, § 4 (1) so zu formulieren, daß die Asylbehörden von der Führung eines Drittstaatsverfahren absehen und in der Sache selbst entscheiden können.

    § 4a (3) Ausnahmen
    Aus der Studie der asylkoordination zum Asylgesetz 1997 [asylkoordination österreich: Schutzsuchende an der EU-Außengrenze. Österreichs neues Asylgesetz am Prüfstand. Dezember 2000]geht hervor, daß 15 Prozent der AsylwerberInnen im Drittlandverfahren familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden Angehörigen hatten. Diese konnten jedoch nicht berücksichtigt werden, da den Angehörigen nicht Asyl gewährt wurde, sondern sie über ein anderes Aufenthaltsrecht verfügten oder nicht dem engen Familienbegriff entsprachen. Die gesetzliche Regelung läßt nicht einmal Spielraum für humanitäre Gründe offen. Der Verfassungsgerichtshof sprach sich zur Vermeidung einer möglichen Verletzungen von Art 8 EMRK für die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich trotz Zuständigkeit eines anderen EU-Staates aus ["Im Hinblick auf eine gleichheitskonforme Vollziehung des AsylG muss auch auf den Fall Bedacht genommen werden, dass ein naher Angehöriger in Österreich aufhältig ist, jedoch nicht asylberechtigt ist, aber die Familie aufgrund politischer Konflikte gezwungen ist, den Heimatstaat zu verlassen. Mangels ausdrücklicher Regelung dieses Falles im DÜ sowie im AsylG ist (...) in verfassungskonformer Interpretation der genannten Vorschriften davon auszugehen, dass die Behörde - wie auch im Falle eines asylberechtigten Angehörigen (..) zu prüfen hat, ob ein Familienleben gemäß Art8 EMRK in einem anderen Vertragsstaat oder nur in Österreich möglich ist. Letzteren Falles müsste das Bundesasylamt von seinem 'Selbsteintrittsrecht' gemäß Art3 Abs 4 DÜ Gebrauch machen. VfGH G 117 vom 8.3.2001].
    Es wird daher empfohlen, bei familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Familienangehörigen kein Drittstaatsverfahren durchzuführen, zumindest wäre eine dem Dubliner Übereinkommen entsprechende humanitäre Klausel vorzusehen.

    Weiters wird empfohlen, Flüchtlinge, die als besonders schutzbedürftig anzusehen sind, wie Folteropfer, Schwangere, Gebrechliche, Minderjährige, von Drittlandsverfahren auszunehmen. Die asylkoordination begrüßt die vorgeschlagene Ausnahme für traumatisierte Flüchtlinge und Folteropfer (§ 24b (1), hat jedoch hinsichtlich der Praktikabilität Bedenken. (siehe unten Kap. Traumatisierte und Folteropfer )

    Sollte an dem Konzept sicherer Drittstaaten festgehalten werden, müßten jedenfalls der Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren im Drittstaat gesichert sein. Die asylkoordination schlägt diesbezüglich vor, eine Zuständigkeitserklärung für die Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens wie im Dublin-Verfahren auch bei "sicheren Drittstaaten" vorzusehen.




    § 6 OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDETE ANTRÄGE


    Die asylkoordination schlägt vor, von speziellen Bestimmungen für offensichtlich unbegründete Anträge abzusehen. Über vier Jahre Erfahrungen mit diesen Spezialverfahren haben gezeigt, daß die Entscheidung des Bundesasylamts der Überprüfung vielfach nicht standhielten (jede Dritte 1998 und 1999, jede Vierte im Jahr 2000 und 2001). Erst eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes schränkte die Anwendung einzelner Bestimmungen des § 6 deutlich ein. Er verwies darin auf die Komplexität von Fragestellungen, die eines sorgfältigen und umfassenden Ermittlungsverfahrens bedürfen und darauf hin, daß aus einer ersten oberflächlichen Prüfung oft nicht auf fehlende Asylgründe oder Verfolgungsgefahr geschlossen werden kann (etwa bei Angehörigen ethnischer Minderheiten, Verfolgung durch Dritte, bei Anwendung der innerstaatlichen Fluchtalternative).
    Die Novelle berücksichtigt zwar einige der Kritikpunkte (so entfällt die mangelnde Mitwirkung, und die offensichtliche Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens wird nach dem Entwurf auf Flughafenverfahren eingeschränkt), führt jedoch wesentlich weiter reichende Bestimmungen zur Abweisung eines Antrags als offensichtlich unbegründet ein. Hinsichtlich der Sinnhaftigkeit dieses Spezialverfahren stellte auch der Unabhängigen Bundesasylsenat die Frage, "ob bzw. in wie weit ein derartiges, in seiner gesamten Sensibilität nicht gerade unaufwendiges "Spezial"-Verfahren, dessen besondere Qualifikation sich ohne weitergehende Probleme in einem "normalen" Asylverfahren berücksichtigen ließe, im Interesse einer sinnvollen Verwaltungs- und Verfahrensökonomie überhaupt weiter beibehalten werden soll." [Unabhängigen Bundesasylsenat: Tätigkeitsbereicht für die Jahre 2000 und 2001. Mai 2002, S 18.]

    Die Studie der asylkoordination hebt hervor, daß es keine deutliche Abgrenzung zwischen einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag und einem regulären Verfahren gemäß § 7 gibt. In beiden Fällen ist ein vollständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die - im Fall der offensichtlich unbegründeten Anträge mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, mit der eine Verfolgungsgefahr auszuschließen ist, stellt in den beiden Verfahren letztlich nur einen graduellen Unterschied dar. Lediglich die Rechtsbedingung, ob ein sonstiger Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr vorliegt (vorwiegend aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland), und das eindeutige Fehlen jeder Grundlage schließt die Abweisung des Antrags als offensichtlich unbegründet eindeutig aus.

    Die asylkoordination plädiert dafür, sollten Verfahren nach § 6 dennoch beibehalten werden, jedenfalls von der zwingenden Abweisung bei Vorliegen einer der Voraussetzungen abzugehen und die eindeutige Abgrenzung offensichtlich unbegründeter Anträge durch die Voraussetzung "ohne sonstigen Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr" und das eindeutige Entbehren jeder Grundlage beizubehalten.


    Zu § 6 (1) Ziffer 1 Liste sicherer Herkunftsländer

    Die vorgeschlagene Bestimmung führt dazu, daß nunmehr keine individuelle Prüfung mehr stattfinden kann. Dies widerspricht der Genfer Flüchtlingskonvention. Der derzeit bestehende Abweisungsgrund wegen Herkunft aus einem sicheren Drittstaat hatte (§ 6 Ziffer 5) hatte gemäß der Studie der asylkoordination keine Praxisrelevanz. Anträge von Asylsuchenden aus den nun als sichere Herkunftsstaaten genannten Ländern bewegen sich unterhalb des Promillebereichs (von rund 120.000 Anträgen in den letzten 5 Jahre waren 22 aus den angeführten Herkunftsländern)


    Zu § 6 (1) Ziffer 2 Täuschung

    Viele Flüchtlinge sind undokumentiert oder mit ge- oder verfälschten Dokumenten auf der Flucht. Häufig kommt es zu Unklarheiten über ihre (wahre) Identität, die teilweise daraus resultieren, daß sie im Wunsch, ein anderes Zielland zu erreichen, vorerst eine andere Identität angeben. Übersetzungs- und Transkriptionsfehler sind eine weitere Ursache für unterschiedliche Identitätsangaben. Hegt die Behörde Zweifel an der Identität, müßte der Asylwerber diese durch Beweise entkräftigen, was aber aufgrund der Flüchtlingssituation oft nicht möglich ist. Die Erfahrungen der Flüchtlingsorganisationen mit der Überprüfung von Dokumenten zeigen, daß bei fehlenden Vergleichsdokumenten die vorgelegten Dokumente als gefälscht beurteilt werden und selten durch aufwendige Recherchen der Beweis des Gegenteils möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, daß die Identitätstäuschung durch den Asylwerber alleine noch nicht den Tatbestand der offensichtlichen Unbegründetheit herzustellen geeignet ist [VwGH 21.11.2002, Zl: 99/20/0549].
    Gerade die Verfolgungssituation bringt mit sich, daß Flüchtlinge sich nicht mit der Staatsangehörigkeit ihres Verfolgerstaates identifizieren. So wird beispielsweise ein tschetschenischer Flüchtling nicht behaupten, russischer Staatsangehöriger zu sein. Bei falschen Angaben über die Staatsangehörigkeit kann nicht ausgeschlossen werden, daß Fluchtgründe in einem anderen Land vorliegen.


    Zu § 6 (1) Ziffer 3 Behauptung von Schutzgründen

    In der Studie der asylkoordination wird auch aufgezeigt, daß fehlendes asylrelevantes Vorbringen in den § 6 Entscheidungen der österreichischen Asylbehörden kaum relevant war. Es fehlte nicht am Vorbringen einer Verfolgungsgefahr, sondern das Vorbringen wird als nicht asylrelevant angesehen. Damit werden Fragen Gegenstand eines beschleunigten Verfahrens, die eben nicht eindeutig sind, sondern der Interpretation unterliegen.
    Mit der geänderten Formulierung der Ziffer 3 wird dem aufgezeigten Problem der Interpretation anerkennenswerter Gründe für Asyl oder subsidiären Schutz jedenfalls nicht Rechnung getragen. Bei Fortsetzung der bisherigen Praxis des Bundesasylamtes, subsidiäre Gründe kaum zu ermitteln, geht die Intention der Berücksichtigung solchen Vorbringens ins Leere. Es ist auch fraglich, ob beispielsweise eine Erkrankung, deren Behandlung im Herkunftsstaat nicht möglich wäre (beispielsweise Aids) im Rahmen einer Einvernahme tatsächlich als subsidiärer Schutzgrund vorgebracht wird.




    EINSCHRÄNKUNG DES RECHTSSCHUTZES


    Ein wichtiger, nicht einschränkbarer Eckpunkt eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist das Recht auf wirksame Beschwerde. So verlangt insbesondere die EMRK, dass negative Entscheidungen vor einer unabhängigen Untersuchungsinstanz angefochten werden können, die sowohl Tatsachen- wie auch Rechtsfragen überprüfen kann. Berufungen muss jedenfalls aufschiebende Wirkung zukommen.
    Diesem Verfahrensgrundsatz zufolge soll der Hinweis auf die mangelnde aufschiebende Wirkung in § 29 (2) des Entwurfs sowie in § 32 Abs. 2,3, und 8 gestrichen werden.


    Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einen unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Asylantrag

    Die österreichischen Flüchtlingsorganisationen vertreten die Auffassung, dass eine wirksame Berufung eines/r Asylsuchenden an eine - von der erstinstanzlichen Behörde unabhängige - Verwaltungsbehörde oder an ein Gericht, die/das befugt ist, sowohl Tatsachen- als auch Rechtsfragen zu prüfen, eine unabdingbare Voraussetzung für ein faires rechtsstaatliches Asylverfahren ist.

    Die in § 32 (2), (3), (4) und (8) vorgesehenen weitreichenden Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Berufungen stellt angesichts der schwerwiegenden Folgen einer falschen Entscheidung in erster Instanz eine grundlegende Garantie dar. Diese Garantie ergibt sich vor allem aus dem Grundsatz des Refoulementverbots. Wenn es einem/r Antragsteller/in nicht gestattet wird, das Ergebnis einer Berufung gegen einen negativen erstinstanzlichen Bescheid im Hoheitsgebiet abzuwarten, ist der Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung unwirksam. Dieser Grundsatz ist in allen Fällen zu beachten, unabhängig davon, ob eine ablehnende Entscheidung in einem Zulässigkeitsverfahren oder bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags getroffen wird.Durch die mit der zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4, 4a und 5 zu verbindende Ausweisung und deren sofortige Durchsetzbarkeit (§ 5a (1) des Entwurfs) sind AsylwerberInnen faktisch an der Einbringung eines Rechtsmittels gehindert.

    Die in § 19 Abs.3 vorgesehene Wiedereinreise nach Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags gemäß §§ 4 und 5 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat geht ins Leere. Voraussetzung für die Prüfung des Antrag ist gemäß § 2 der Aufenthalt im Bundesgebiet, andernfalls ist das Verfahren einzustellen. Mangels Berufungsbescheid kann auch die Wiedereinreise nicht gewährt werden.

    Massive Bedenken hegt die asylkoordination gegen § 32 Abs 3, der die sofortige Durchsetzbarkeit der Ausweisung, wenn der Antrag als offensichtlich unbegründet in erster Instanz abgewiesen wurde, vorsieht. Die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung durch eine Entscheidung der Berufungsbehörde innerhalb von 7 Tagen stellt jedenfalls keinen ausreichenden Schutz vor Refoulement sicher.

    §32 Abs 8 läßt völlig außer Betracht, daß bei einem innerhalb von 6 Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung gestellten Asylantrag berechtigte Gründe für Asyl oder subsidiären Schutz vorliegen können, ausgelöst beispielsweise durch Änderungen im Herkunftsland. Gefährdet von Refoulement wären auch AsylwerberInnen, deren Verfahren bereits durch eine erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig negativ beschieden wurde, weil die Berufungsfrist versäumt wurde. Außerdem ist zu bedenken, daß die wahre Fluchtgeschichte oft nicht bei dem ersten Behördenkontakt hervorkommt, sei es aus Scham, Unvermögen aufgrund psychischer Belastungen oder Instruktionen von Schleppern.


    Vom AVG abweichende Einschränkung des Berufungsverfahrens

    Die Berufungsinstanz sollte bei Bedarf die Möglichkeit haben, sich einen persönlichen Eindruck des/der Asylsuchenden zu verschaffen. Gerade in Asylverfahren liegen oft keine anderen Beweise vor als das (glaubhafte) Vorbringen des Antragstellers.

    Die asylkoordination ist der Ansicht, dass die in § 32 (1) des Entwurfs enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich des zulässigen Berufungsvorbringens einen erheblicher Einschnitt in rechtsstaatliche Schutzgarantien von Asylsuchenden darstellt, der nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere seit Bestehen des unabhängigen Bundesasylsenats kam es aufgrund umfangreicher Ermittlungen desselben zu einer nicht unbeträchtlichen Anzahl an Asylanerkennungen. Derzeit wird das "eigentliche Asylverfahren" häufig erst im Berufungsverfahren durchgeführt wird. Diesbezüglich hat der UBAS in seinem letzten Jahresbericht seiner wachsenden Sorge Ausdruck verliehen, daß Entscheidungen "überwiegend erst als Ergebnis umfangreicher Ergänzungen im Rahmen der Berfufungsverfahren oder nach Durchführung eines (de facto komplett) neuen Asylverfahrens erfolgt sind [UBAS Tätigkeitsbereicht, S 4].

    Die im Entwurf vorgesehene Einschränkung eigener Ermittlungen des UBAS entspricht dem Neuerungsverbot des § 20 Asylgesetz 1991, das 1994 als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

    Vor diesem Hintergrund wird eindringlich davor gewarnt, die Prüfungsbefugnisse des unabhängigen Bundesasylsenats mittels der Bestimmung des § 32 (1) des Entwurfs einzuschränken und damit potentielle Verletzungen des Refoulementverbots in Kauf zu nehmen.




    WEITERE VERFAHRENSRECHTE

    § 23 (3) Zurückziehung des Antrags

    Da ein Asylverfahren nur auf Antrag einer Partei eingeleitet wird, sollte die Möglichkeit, diesen wieder zurückzuziehen, jedenfalls bestehen bleiben. Es ist der Fall zu bedenken, daß erst nach ausführlicher Information und Beratung hervorkommt, daß jemand günstigere Voraussetzungen in Anspruch nehmen könnte, was aber durch die Verbindung einer Entscheidung der Asylbehörde mit einer Ausweisung und deren sofortige Durchsetzung möglicherweise vereitelt wird.


    § 23 (4) vorübergehender Schutz

    Die Bestimmung sieht vor, daß während der Dauer eines vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms (aufgrund eines Ratsbeschlusses gemäß Richtlinie 2001/55/EG oder einer Verordnung gemäß §29 FrG) Asylverfahren ausgesetzt werden. Dies steht im Widerspruch zu Art.17 und Art 19 der genannten Richtlinie. Die Aussetzung der Verfahren hat zur Folge, daß Personen, denen die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention zustehen, bis zu drei Jahre entsprechend der Richtlinie in einem schlechteren Status abwarten, bis über ihren Asylantrag entschieden wird.


    Zustellung durch Unterkunftgeber

    Große Bedenken bestehen auch gegen die in § 23 (6) des Entwurfs vorgesehene Regelung, daß für Asylsuchende bestimmte Ladungen, amtliche Schreiben und Entscheidungen Unterkunftsgebern im Sinne des Bundesbetreuungsgesetzes durch Unterkunftgeber zugestellt werden können. Damit wird eine Sonderregelung für die Zustellung eingeführt, die in der Praxis zu erheblichen Problemen führen könnte.




    BESONDERS SCHUTZBEDÜRFTIGE FLÜCHTLINGE

    Traumatisierte Flüchtlinge und Folteropfer [vgl. auch die Stellungnahme von Prof. Dr. Friedmann ]

    Im Entwurf zur Novellierung des Asylgesetzes läßt sich die Absicht erkennen, Vorkehrungen für besonders schutzbedürftige Asylsuchende zu treffen. Einige Regelungen lassen jedoch darauf schließen, daß Opfer von Folter oder traumatisierte Flüchtlinge unzureichend vor Rückschiebung, Schubhaft und Abschiebung geschützt sind.

    1. Der Entwurf berücksichtigt die Diagnosemöglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung ungenügend:
    Medizinische Belege werden in einem Zeitraum gefordert, in dem diese nicht zu erbringen sind: eine posttraumatische Belastungsstörung ist erst über einen längeren Zeitraum zu erkennen (einerseits aufgrund der mehrwöchigen Latenzzeit der Symptome, andererseits weil erst Symptome über einen längeren Zeitraum die Diagnose einer posttraumtischen Belastungsstörung ermöglichen)
    Es geht aus dem Entwurf weder hervor, auf welche Anzeichen hin, noch, mit welchem Diagnoseschlüssel oder mit welchen Methoden AsylwerberInnen hinsichtlich möglicher Traumatisierung untersucht werden sollen.

    2. Das Potential einer Retraumatisierung bei einer nicht innerhalb der ersten 72 Stunden erkannten Traumatisierung ist durch die in diesem Fall möglichen Maßnahmen wie Ausweisung und Schubhaft enorm. Angesichts dieser Risiken, und aufgrund der oben genannten diagnostischen Problematik sollte bereits bei Anzeichen einer Traumatisierung die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren ermöglicht werden, wenn die Novelle der Intention eines besonderen Schutzes für Traumatisierte tatsächlich Rechnung tragen soll

    3. Die Maßnahmen, die im Fall eines negativen Zulassungsverfahrens vorgesehen sind, können an sich traumatisierende Wirkung haben (kumulative Traumata.

    Fehlende Begleitung und Beratung in der Erstaufnahmestelle
    Erst wenn der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen werden soll, erhält der Asylwerber einen Rechtsberater zugeteilt. Unmittelbar nach der Ankunft und während der Einvernahme, der erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, sind AsylwerberInnen aber gänzlich auf sich alleine gestellt: Die Anwesenheit von Vertrauenspersonen bei dieser Ersteinvernahme ist dezidiert ausgeschlossen (§ 27 (2) )

    Vorgesehen ist, daß traumatisierte AsylwerberInnen sofort ein inhaltliches Asylverfahren in Österreich erhalten sollen und die bei allen anderen AsylwerberInnen erforderliche Prüfung, ob ein "sicherer Drittstaat" oder ein anderer EU-Staat für die Durchführung des Asylantrags verantwortlich gemacht wird (Zulassungsverfahren), entfällt.

    Problematisch erscheint aus unserer Sicht der Begriff der medizinisch belegbaren Tatsachen (§ 24a des Entwurfs), zumal diese innerhalb der ersten 72 Stunden (siehe unten) festgestellt werden müssen. Eine Traumatisierung im Sinne des PTSD-Syndroms ist unseres Wissens nach in diesem Zeitraum nicht diagnostizierbar. Auch fehlen Angaben, welcher Art die medizinisch belegbaren Tatsachen sein sollen.

    Die generelle Anordnung in § 24b (2) sollte nach Meinung der asylkoordination insoferne geändert werden, als das Einverständnis des Asylwerber zur Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechts erteilt werden sollte, wenn Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung wahrscheinlich sind.

    Konsequenzen nicht erkannter Traumatisierung - Möglichkeit Ausweisung und Schubhaftnahme
    Eine im Zulassungsverfahren nicht erkannte Traumatisierung bzw. nicht "medizinisch belegbare" Traumatisierung oder Folter könnte die Verhängung von Schubhaft und Zurückschiebung in ein anderes Land zur Folge haben.
    Auch wenn der Antrag als zulässig erachtet wird - beispielsweise wegen mangelnder Hinweise auf andere mögliche Aufnahmeländer, die ein Asylwerber oder eine Asylwerberin durchquert hat - besteht die Gefahr, daß der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Auch in diesem Fall ist eine Abschiebung in den Herkunftsstaat sofort möglich, bei einer Berufung muß die aufschiebende Wirkung beantragt werden.
    Insbesondere § 6 Abs. Zi 3, daß keine Asylgründe oder Gefahr von Folter, grausamer Behandlung oder Strafe vorgebracht wurden, wird der Situation von AsylwerberInnen, die nicht in der Lage sind über ihre Erlebnisse zu berichten, keinesfalls gerecht.

    Sonderregelungen für Traumatisierte im Berufungsverfahren
    Im Berufungsverfahren wird die Beeinträchtigung durch Traumatisierung insoferne berücksichtigt, als bei Vorliegen eines medizinischen Gutachtens ausnahmsweise auch neue Tatsachen bzw. Fluchtgründe berücksichtigt werden dürfen.
    Wird die Traumatisierung nicht erkannt, können neue Fakten, die in der Berufung vorgebracht werden, nicht mehr berücksichtigt werden. Keine Sonderregelung gibt es im Fall eines Folgeantrags. Wenn also nach der rechtskräftigen Ab- oder Zurückweisung eines Asylantrags ein weiterer Antrag gestellt wird, droht die Verhängung von Schubhaft nach erstinstanzlicher negativer Entscheidung und eine sofortige Abschiebung, weil jeder faktische Abschiebungsschutz entfällt (§ 32 Abs.8).


    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

    Der Entwurf sieht vor, die prinzipielle Vertretung eines unbegleiteten minderjährigen Asylwerbers durch den örtlichen Jugendwohlfahrtsträgers im Asylverfahren zu durchbrechen.
    Während des Zulässigkeitsverfahrens soll die Vertretung durch den Rechtsberater erfolgen. Diese geplante Änderung zielt lediglich auf die rasche Durchführung der Zulässigkeitsprüfung im Erstaufnahmezentrum ab, ohne die Bedürfnisse der Minderjährigen zu berücksichtigen. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum gesetzlichen Vertreter und die Kontinuität bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen wird dadurch erheblich beeinträchtigt. [Vgl. auch die Stellungnahme der Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge]

    Überdies regt die asylkoordination an, die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, denen vorübergehender Schutz im Falle eines Massenzustromes von Vertriebenen (Richtlinie 2001/55/EG) gewährt werden soll, in dieser Gesetzesnovelle zu berücksichtigen. Es käme andernfalls zu einer Ungleichbehandlung von vertriebenen Minderjährigen, die einen Asylantrag gestellt haben und solchen, denen aufgrund § 29 FrG ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, da der Jugendwohlfahrtsträger nur bei Unmündigen in fremdenrechtlichen Verfahren gesetzlicher Vertreter wird.


    Weitere besonders schutzbedürftige Asylsuchende

    Wie bereits in den Anmerkungen zu den unzulässigen Anträgen ausgeführt, erachtet die asylkoordination es für notwendig, die besondere Situation von älteren, kranken, behinderten oder schwangeren Flüchtlingen zu berücksichtigen. Bei ihnen sollte ebenso wie bei Opfern von Folter und traumatisierten Flüchtlingen generell keine Drittstaatsverfahren angewandt werden außer in jenen Fällen, wo eine Überstellung in einen anderen EU-Staat ausdrücklich gewünscht wird. Ihre besondere Situation müßte auch im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden.




    FAMILIENBEGRIFF/ FAMILIENVERFAHREN

    § 1 Z 6 - Definition der Familienangehörigen

    Die Erfahrungen der Flüchtlingsberatungsstellen zeigen, dass in der Frage der Definition von Familienangehörigen ein flexibler Ansatz sehr wichtig ist, um eine angemessene Reaktion auf die humanitäre Notlage von Flüchtlingen gewährleisten zu können [Vgl. Beschlüsse Nr. 24 (XXXII) von 1981, Abs. 5, und Nr. 88 (XLX) von 1999, Abs. (b) (ii).]. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das UNHCR-Exekutivkomitee den Staaten empfohlen hat, im Sinne der Förderung einer umfassenden Familienzusammenführung großzügige Kriterien hinsichtlich der Familienangehörigen anzuwenden, die im Rahmen einer Familienzusammenführung aufgenommen werden können. Demnach sollte der Begriff "Familie" nicht auf die so genannte "Kernfamilie" beschränkt werden, sondern auch jene unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einschließen, die im selben Haushalt leben [Vgl. UNHCR-Handbuch, Rz. 185]. Weiters sollte er nicht nur für verheiratete Paare gelten, sondern auch für Paare, die eine echte und dauerhafte Familieneinheit bilden (einschließlich gleichgeschlechtlicher Paare).


    Zu § 10

    Die im Entwurf vorgeschlagene Verfahrenskonzentration wird von der asylkoordination begrüßt. Wir geben aber zu bedenken, daß entsprechend den EU-Vorschlägen eine gesonderte Befragung aller Familienmitglieder erforderlich ist, um alle Flüchtgründe, insbesondere eigene Fluchtgründe von Frauen zu ermitteln.
    Weiters sieht die asylkoordination keinen nachvollziehbaren Grund für den Ausschluß von der Asylberechtigung bzw. vom subsidiären Schutz, wenn die Ehe ein Jahr nach der Einreise geschlossen wurde. Diese Bedingung setzt sich über die Lebensrealität von Flüchtlingen hinweg, denen z.B.die erforderlichen Mittel für den raschen Nachzug von Verlobten oder nicht amtlich getrauten Partnern fehlen. Auch eine längere Dauer des Asylverfahrens verhindert, daß im Wege eines Botschaftsantrags Familienangehörige weniger kostspielig legal einreisen könnten. Die Regelung führt auch dazu, daß zwar die gemeinsamen minderjährigen Kinder den gleichen Status erhalten, der Ehepartner jedoch ohne Aufenthaltsrecht in Österreich wäre, wenn die Ehe erst ein Jahr nach der Einreise geschlossen wird.




    SUBSIDIÄRER SCHUTZ


    § 15 AsylG des Entwurfs sieht vor, daß bei erstmaliger Erteilung die Aufenthaltsberechtigung für höchstens 1 Jahr, nach der ersten Verlängerung für höchstens 5 Jahre erteilt werden kann. Zwar stellt dies bereits eine deutliche Verbesserung gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar, sie setzt jedoch dem großen Spielraum der Behörden bei der Befristung keine Grenzen. So ist es durchaus üblich, Verlängerungen jeweils nur für 3 oder 6 Monate auszustellen, selbst nach mehrjährigem Aufenthalt.
    Mit der kurzen Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind neben den Mühen der Verlängerung und dem Gefühl der Unsicherheit aber auch weitergehende Folgen verbunden. So wurde in etlichen Fällen die Sozialhilfe wegen der dreimonatigen Befristung verweigert. Erhebliche Probleme ergeben sich außerdem beim Anmieten einer Wohnung oder beim Versuch, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Es wird somit durch diese kurze Befristung eine völlig untragbare Situation geschaffen, in der diese nach wie vor als schutzbedürftig geltende Personengruppe vom Zugang zu Lebensgrundlagen abgeschnitten wird.

    Die asylkoordination schlägt daher vor, eine Mindestdauer bei Verlängerungen von 1 Jahr vorzusehen. Weiters sollte bis zur Erledigung des Verlängerungsantrags das Aufenthaltsrecht weiterbestehen, um subisidiär Schutzberechtigte vor negativen Folgen der Säumigkeit der Behörde zu schützen.

    Der Entwurf anerkennt nun zumindest das Recht auf ein Familienleben, was als erster Schritt zur Gleichstellung ausdrücklich begrüßt wird. Um die Familienzusammenführung zu erleichtern, wird vorgeschlagen, daß Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten Anträge bei den österreichischen Botschaften einbringen können.

    In ihren Vorschlägen zur Asylreform fordern die österreichischen Flüchtlingsorganisationen, alle Non-refoulement-Verfahren bei den Asylbehörden durchzuführen.
    Grundsätzlich ist die Gewährung von Non-Refoulementschutz nicht auf AsylwerberInnen beschränkt, sondern ist auch Fremden zu gewähren, die dem Regime des Fremdengesetzes unterstehen und keinen Asylantrag gestellt haben. Zur Verfahrenskonzentration wird daher empfohlen, die Zuständigkeit für alle Non-Refoulement-Entscheidungen (§ 75 FrG und § 8 AsylG) bei den Asylbehörden anzusiedeln.
    Ein Antrag gem. § 75 FrG muss zu jeder Zeit möglich sein, auch außerhalb von Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung. Solche Anträge sind an das BAA weiterzuleiten, das dann ein Verfahren gem. § 8 AsylG durchzuführen hat.


    Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialhilfe und Integrationsförderung

    Refoulementgeschützten Personen nach §8/15 AsylG kommen im Vergleich zu nach der GFK geschützten Personen unterschiedliche Rechte zu. Obwohl bei ihnen gleichermaßen eine Gefahr für Leib und Leben im Heimatstaat festgestellt wurde und beide das Recht haben, in Österreich zu verbleiben, ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für subsidiär Schutzberechtigte drastisch eingeschränkt, während GFK-Flüchtlinge freien Zugang haben. Während GFK-Flüchtlinge zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt sind, ist dies für refoulementgeschützte Personen nicht gleichermaßen gewährleistet. Zu Ungleichbehandlung kommt es auch bei integrationsfördernden Maßnahmen oder bei den Voraussetzungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft. Faktisch besteht für subsidiär Schutzberechtigte keine Reisefreiheit.
    Im Gegensatz zu Konventionsflüchtlingen werden diesen schutzbedürftigen Personen keine integrationsfördernden Maßnahmen zugebilligt. Sie haben keinen Anspruch auf eine Übergangswohnung, einen Deutschkurs, einen ihrem Schutzbedürfnis entsprechenden Zugang zum Arbeitsmarkt und in vielen Bundesländern auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die österreichischen Flüchtlingsorganisationen rufen daher auf, refoulementgeschützte Personen ebenso wie Konventionsflüchtlinge aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auszunehmen. Ebenso sollte analog zu anerkannten Flüchtlingen Zugang zur Staatsbürgerschft erleichtert werden, Erwerbsunfähigkeit und daraus resultierende Mittellosigkeit darf dabei kein Grund zur Verweigerung sein.


    Zu § 8 / 15 Ausstellung der befristete Aufenthaltsberechtigung

    Die asylkoordination begrüßt ausdrücklich, daß den jahrelangen Forderungen nach einer klaren vollziehbaren Regelung über die Erteilung der § 15 Aufenthaltsberechtigung in dem Entwurf Rechnung getragen wurde.
    Die asylkoordination regt an, die Ausschlußklauseln für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu streichen, da sie dazu führt, daß sich Personen, deren Abschiebung unzulässig ist, ohne Aufenthaltsstatus in Österreich aufhalten müssen und sie auch keinerlei Möglichkeit haben, für ihren Unterhalt zu sorgen.


    § 13a Asylverzicht

    Die asylkoordination gibt zu bedenken, daß dieser Asylverzicht der Genfer Konvention widerspricht. Die vorgesehene einmalige Erteilung einer dreimonatigen Aufenthaltsberechtigung läßt die nötige Flexibilität angesichts nicht auszuschließender Verzögerungen bei Erhalt diverser Papiere vermissen.