Sammlung von Texten zu Gesetzen und Verordnungen
Verordnungen:
EU-Verordnungen sind verbindlich und in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar wirksam.

Dublin III-Verordnung, VO (EU) Nr. 604/2013
Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Durchführungsverordnung Dublin III (EU) Nr. 118/2014
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.

EURODAC-Verordnung, VO (EU) Nr. 604/2013
Verordnung über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens.


Richtlinien:
EU-Richtlinien müssen innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Die genauen Mittel und die Form der Umsetzung bleiben dabei den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen.

Qualifikations- bzw. Statusrichtlinie, RL 2011/95/EU
Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

Aufnahmerichtlinie, RL 2013/33/EU
Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen.

Asylverfahrensrichtlinie, RL 2013/32/EU
Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes

Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG
Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, RL 2001/55/EG
Richtlinie über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten

 
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