PRESSEAUSSENDUNGEN
asylkoordination österreich begrüßt die längst überfällige Aufhebung des Bartenstein-Erlasses durch den Verfassungsgerichtshof.
Rückfragen
Herbert Langthaler
0699 10389505 01 5321291-12
Langthaler@asyl.at
Lukas Gahleitner-Gertz
0650 3163440 01 5321291-15
Gahleitner@asyl.at
Der KOCHER-ERLASS vom 14. Juli 2021
Herbert Langthaler
0699 10389505 01 5321291-12
Langthaler@asyl.at
Lukas Gahleitner-Gertz
0650 3163440 01 5321291-15
Gahleitner@asyl.at
Der KOCHER-ERLASS vom 14. Juli 2021
(Wien 14. Juli 2021) „Wir freuen uns, wenn jetzt endlich Schutzsuchende auch schon während des Asylverfahrens einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen dürfen,“ erklärte der Sprecher der asylkoordination österreich, Lukas Gahleitner-Gertz. „Statt von staatlicher Hilfe abhängig zu sein – was viele als entwürdigend erleben – besteht jetzt die Möglichkeit sich selbst zu erhalten.“
Es bedarf eigentlich keiner neuen gesetzlichen Bestimmung, betont die asylkoordination, aufgehoben wurde ja lediglich eine rechtswidrige Einschränkung des geltenden Gesetzes.
Die ohne diesen Erlass geltende Regelung im Ausländerbeschäftigungsgesetz ermöglicht nach einem Ersatzkräfteverfahren die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung (an den Arbeitgeber) drei Monate nachdem ein Asylantrag gestellt wurde.
Bedauerlich findet die asylkoordination, dass das Ende der bisherigen Praxis, des unbegrenzten Ausschlusses vom Arbeitsmarkt für Schutzsuchende, nur wegen eins formalen Grundes erfolgt ist. Die bisherige Praxis widersprach der EU-Richtlinie 2013/33/EU, in der der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber*innen geregelt ist.
„Die reflexhafte Ankündigung des Arbeitsministeriums, die bisherige Praxis aufrechterhalten zu wollen, zeugt von einem bedenklichen Rechtsverständnis“, wundert sich Gahleitner-Gertz. Den höchstgerichtlich außer Kraft gesetzten Erlass als Verordnung wiederaufleben lassen, wird sich die Regierung nicht leisten können: Die Grünen haben in der Vergangenheit mehrfach die Aufhebung des Bartenstein-Erlasses gefordert und stehen wohl kaum für das Festschreiben einer europarechtswidrigen Regelung zur Verfügung. Zudem würde die österreichische Bevölkerung es nicht verstehen, wenn Flüchtlinge wieder zum Nichtstun verurteilt würden.
Es bedarf eigentlich keiner neuen gesetzlichen Bestimmung, betont die asylkoordination, aufgehoben wurde ja lediglich eine rechtswidrige Einschränkung des geltenden Gesetzes.
Die ohne diesen Erlass geltende Regelung im Ausländerbeschäftigungsgesetz ermöglicht nach einem Ersatzkräfteverfahren die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung (an den Arbeitgeber) drei Monate nachdem ein Asylantrag gestellt wurde.
Bedauerlich findet die asylkoordination, dass das Ende der bisherigen Praxis, des unbegrenzten Ausschlusses vom Arbeitsmarkt für Schutzsuchende, nur wegen eins formalen Grundes erfolgt ist. Die bisherige Praxis widersprach der EU-Richtlinie 2013/33/EU, in der der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber*innen geregelt ist.
„Die reflexhafte Ankündigung des Arbeitsministeriums, die bisherige Praxis aufrechterhalten zu wollen, zeugt von einem bedenklichen Rechtsverständnis“, wundert sich Gahleitner-Gertz. Den höchstgerichtlich außer Kraft gesetzten Erlass als Verordnung wiederaufleben lassen, wird sich die Regierung nicht leisten können: Die Grünen haben in der Vergangenheit mehrfach die Aufhebung des Bartenstein-Erlasses gefordert und stehen wohl kaum für das Festschreiben einer europarechtswidrigen Regelung zur Verfügung. Zudem würde die österreichische Bevölkerung es nicht verstehen, wenn Flüchtlinge wieder zum Nichtstun verurteilt würden.