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ASYLANTRÄGE DOCH NICHT SCHRIFTLICH, DETAILS ZU FRISTEN
Wir werden weiter versuchen Informationen zu sammeln. Beobachtungen und Fragen sind dafür wichtig. Also bitte halten sie uns am Laufenden.
Am Wochenende wurde von der Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise ein Gesetzespaket beschlossen, das auch Auswirkungen auf Asylverfahren hat. Darüber hinaus haben auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Maßnahmen ergriffen, die Auswirkungen auf Asylsuchende haben. Wir versuchen, aktuelle Entwicklungen (die sich auch immer wieder ändern können) und Beobachtungen zusammenzufassen.
Keine schriftlichen Anträge
Letzte Woche haben uns Berichte erreicht, wonach Asylsuchenden mitgeteilt wurde, dass aufgrund des nahezu eingestellten Parteienverkehrs Asylanträge schriftlich zu stellen seien. Wir haben hier nachgefragt: Die schriftliche Antragstellung in Asylverfahren ist zum jetzigen Zeitpunkt NICHT möglich. Asylanträge sind also weiterhin persönlich bei der Polizei zu stellen. Nach der Antragsstellung werden die Asylsuchenden weiterhin in eine Erstaufnahmestelle (Traiskirchen oder Thalham) überstellt, wo das weitere Prozedere durchgeführt wird.
BFA Entscheidungen nicht rechtskräftig
Das beschlossene Fristenpaket (wir haben darüber berichtet) sieht vor, dass die Rechtsmittelfrist von Entscheidungen des BFA und des BVwG bis zum 30. April 2020 unterbrochen sind und mit 01. Mai 2020 neu zu laufen beginnen. Das bedeutet, dass erstinstanzliche Entscheidungen bis zum 30.04.2020 nicht rechtskräftig werden und in einer verlängerten Rechtsmittelfrist bekämpft werden können.
Etwas anders die Situation bei Erkenntnissen des BVwG
Auch hier hat die Fristunterbrechung eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Folge. Da aber nur „verfahrensleitende“ Fristen von dem Gesetzespaket umfasst sind, können Rechtswirkungen der Entscheidungen – rein rechtlich – dennoch eintreten.
Was bedeutet das? Wird etwa eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung des BFA vom BVwG abgewiesen, wird diese Entscheidung des BFA rechtskräftig. Wurde nun etwa vom BFA eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen bestimmt und wird die Entscheidung des BVwG z.B. am 10. April zugestellt, so fängt die Frist zur freiwilligen Ausreise auch sofort zu laufen an und wird nicht unterbrochen (würde formell also am 25. April enden).
Was passiert nun, wenn nun dieser Verpflichtung zur Ausreise innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird? Das ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen. Grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass dann die zwangsweise Abschiebung bzw. die Vorbereitungshandlungen (z.B. Beschaffung eines Heimreisezertifikats) eingeleitet werden. Aufgrund der aktuellen Situation ist aber davon auszugehen, dass es auch Ende April noch Reisebeschränkungen und Einschränkungen im Flug- und Bahnverkehr geben wird. Auch ist es wahrscheinlich, dass die Herkunftsstaaten momentan keine Personen einreisen lassen. Die faktische Gefahr, in den nächsten Wochen/Monaten abgeschoben zu werden, ist daher überschaubar.
Aber: Garantie gibt es keine.
Anders als in Deutschland, hat das BFA bzw. das Bundesministerium für Inneres nicht bekanntgegeben, dass Abschiebungen bis auf Weiteres ausgesetzt sind. Das ändert nichts an der Tatsache, dass Dublin-Abschiebungen innerhalb von Europa und auch Abschiebungen in Herkunftsländer derzeit faktisch nicht möglich sind – wir wissen aber nicht, wie lange dieser Zustand anhalten wird. Wir beobachten, dass viele in Schubhaft festgehaltene Menschen in den vergangenen Tagen freigelassen wurden. Wir sehen aber auch, dass weiter Schubhaftbescheide erlassen werden: Diese betreffen, soweit ersichtlich, hauptsächlich Personen, die momentan noch in der Strafhaft festgehalten werden und nach dem Willen der Behörde nach Ende der Strafhaft in die Schubhaft überstellt werden sollen. Hier wird jedenfalls – abhängig u.a. von der faktischen Möglichkeit einer zukünftigen Abschiebung – im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit zu prüfen sein. Das BFA hat angekündigt, seinen Entscheidungen bis zum 30. April ein Beiblatt über die Fristunterbrechung beizulegen. Dieses ist vorläufig in Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Arabisch verfügbar, an weiteren Übersetzungen wird gearbeitet.
BVwG Verhandlungen
Das Gesetz sagt, dass keine BVwG Verhandlungen - außer audiovisuell möglich und in dringenden Fällen wie Schubhaft - bis 30.4. stattfinden sollten.
ERGÄNZUNG Fristen
Die Fristunterbrechung gilt für alle Entscheidungen, die ab Beschlussfassung des Gesetzes zugestellt wurden bzw für jene Fristen, die nach Beschlussfassung enden. Diese beginnen am 01.05.2020 neu zu laufen. Das bedeutet: Bei Entscheidungen des BVwG, deren Rechtsmittelfrist jetzt endet oder auch jetzt erst zugestellt werden (erst ab Zustellung tritt die Rechtskraft ein), wird die Rechtsmittelfrist gehemmt bzw unterbrochen. Das bedeutet folgendes:
Das Gesetz ist am 22.03.2020 in Kraft getreten. Rechtsmittelfristen an den VfGH, die zu diesem Zeitpunkt noch offen waren, werden gehemmt. Das bedeutet, dass die verbliebene Zeit der noch offenen Rechtsmittelfrist ab 01.05.2020 wieder zu laufen beginnt.
Anders bei Fällen, die nach dem 22.03.2020 zugestellt wurden und werden. Hier beginnt die Rechtsmittelfrist an die Höchstgerichte erst am 01.05.2020 zu laufen. Wie es sich mit den Fristen an den VwGH verhält wissen wir noch nicht.
DUBLIN
Rechtsmittelfristen bei Dublin-Bescheiden werden ebenfalls unterbrochen und beginnen am 01.05.2020 zu laufen.
Nicht gehemmt/unterbrochen werden die Fristen, die sich direkt aus der Dublin-VO ergeben.
Verlängerungen des subsidiären Schutzes
Die Frist für Verlängerungen fängt am 01.05. nicht neu zu laufen an. Wenn aber der Aufenthaltstitel im Zeitraum seit 22.03. (Covid2 Paket) und 01.05. abläuft wird die restliche Zeit seit 22.03. ab 01.05. angehängt.
Das bedeutet: Ablauf am 02.04. Seit 22.03. sind 11 Tage vergangen, der Verlängerungsantrag muss daher bis 12.5. eingebracht werden, dann ist es fristgerecht und die Person war dann auch rückwirkend die gesamte Zeit rechtmäßig aufhältig.
Aber trotzdem: Verlängerungsanträge können/sollen auch gleich gestellt werden und die Beratungsstellen helfen auch (sind telefonisch alle erreichbar) - besser als sich dann bei der Fristenberechnung verrechnen. Also lieber bei den Beratungsstellen nachfragen.
Keine schriftlichen Anträge
Letzte Woche haben uns Berichte erreicht, wonach Asylsuchenden mitgeteilt wurde, dass aufgrund des nahezu eingestellten Parteienverkehrs Asylanträge schriftlich zu stellen seien. Wir haben hier nachgefragt: Die schriftliche Antragstellung in Asylverfahren ist zum jetzigen Zeitpunkt NICHT möglich. Asylanträge sind also weiterhin persönlich bei der Polizei zu stellen. Nach der Antragsstellung werden die Asylsuchenden weiterhin in eine Erstaufnahmestelle (Traiskirchen oder Thalham) überstellt, wo das weitere Prozedere durchgeführt wird.
BFA Entscheidungen nicht rechtskräftig
Das beschlossene Fristenpaket (wir haben darüber berichtet) sieht vor, dass die Rechtsmittelfrist von Entscheidungen des BFA und des BVwG bis zum 30. April 2020 unterbrochen sind und mit 01. Mai 2020 neu zu laufen beginnen. Das bedeutet, dass erstinstanzliche Entscheidungen bis zum 30.04.2020 nicht rechtskräftig werden und in einer verlängerten Rechtsmittelfrist bekämpft werden können.
Etwas anders die Situation bei Erkenntnissen des BVwG
Auch hier hat die Fristunterbrechung eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Folge. Da aber nur „verfahrensleitende“ Fristen von dem Gesetzespaket umfasst sind, können Rechtswirkungen der Entscheidungen – rein rechtlich – dennoch eintreten.
Was bedeutet das? Wird etwa eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung des BFA vom BVwG abgewiesen, wird diese Entscheidung des BFA rechtskräftig. Wurde nun etwa vom BFA eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen bestimmt und wird die Entscheidung des BVwG z.B. am 10. April zugestellt, so fängt die Frist zur freiwilligen Ausreise auch sofort zu laufen an und wird nicht unterbrochen (würde formell also am 25. April enden).
Was passiert nun, wenn nun dieser Verpflichtung zur Ausreise innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird? Das ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen. Grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass dann die zwangsweise Abschiebung bzw. die Vorbereitungshandlungen (z.B. Beschaffung eines Heimreisezertifikats) eingeleitet werden. Aufgrund der aktuellen Situation ist aber davon auszugehen, dass es auch Ende April noch Reisebeschränkungen und Einschränkungen im Flug- und Bahnverkehr geben wird. Auch ist es wahrscheinlich, dass die Herkunftsstaaten momentan keine Personen einreisen lassen. Die faktische Gefahr, in den nächsten Wochen/Monaten abgeschoben zu werden, ist daher überschaubar.
Aber: Garantie gibt es keine.
Anders als in Deutschland, hat das BFA bzw. das Bundesministerium für Inneres nicht bekanntgegeben, dass Abschiebungen bis auf Weiteres ausgesetzt sind. Das ändert nichts an der Tatsache, dass Dublin-Abschiebungen innerhalb von Europa und auch Abschiebungen in Herkunftsländer derzeit faktisch nicht möglich sind – wir wissen aber nicht, wie lange dieser Zustand anhalten wird. Wir beobachten, dass viele in Schubhaft festgehaltene Menschen in den vergangenen Tagen freigelassen wurden. Wir sehen aber auch, dass weiter Schubhaftbescheide erlassen werden: Diese betreffen, soweit ersichtlich, hauptsächlich Personen, die momentan noch in der Strafhaft festgehalten werden und nach dem Willen der Behörde nach Ende der Strafhaft in die Schubhaft überstellt werden sollen. Hier wird jedenfalls – abhängig u.a. von der faktischen Möglichkeit einer zukünftigen Abschiebung – im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit zu prüfen sein. Das BFA hat angekündigt, seinen Entscheidungen bis zum 30. April ein Beiblatt über die Fristunterbrechung beizulegen. Dieses ist vorläufig in Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Arabisch verfügbar, an weiteren Übersetzungen wird gearbeitet.
BVwG Verhandlungen
Das Gesetz sagt, dass keine BVwG Verhandlungen - außer audiovisuell möglich und in dringenden Fällen wie Schubhaft - bis 30.4. stattfinden sollten.
ERGÄNZUNG Fristen
Die Fristunterbrechung gilt für alle Entscheidungen, die ab Beschlussfassung des Gesetzes zugestellt wurden bzw für jene Fristen, die nach Beschlussfassung enden. Diese beginnen am 01.05.2020 neu zu laufen. Das bedeutet: Bei Entscheidungen des BVwG, deren Rechtsmittelfrist jetzt endet oder auch jetzt erst zugestellt werden (erst ab Zustellung tritt die Rechtskraft ein), wird die Rechtsmittelfrist gehemmt bzw unterbrochen. Das bedeutet folgendes:
Das Gesetz ist am 22.03.2020 in Kraft getreten. Rechtsmittelfristen an den VfGH, die zu diesem Zeitpunkt noch offen waren, werden gehemmt. Das bedeutet, dass die verbliebene Zeit der noch offenen Rechtsmittelfrist ab 01.05.2020 wieder zu laufen beginnt.
Anders bei Fällen, die nach dem 22.03.2020 zugestellt wurden und werden. Hier beginnt die Rechtsmittelfrist an die Höchstgerichte erst am 01.05.2020 zu laufen. Wie es sich mit den Fristen an den VwGH verhält wissen wir noch nicht.
DUBLIN
Rechtsmittelfristen bei Dublin-Bescheiden werden ebenfalls unterbrochen und beginnen am 01.05.2020 zu laufen.
Nicht gehemmt/unterbrochen werden die Fristen, die sich direkt aus der Dublin-VO ergeben.
Verlängerungen des subsidiären Schutzes
Die Frist für Verlängerungen fängt am 01.05. nicht neu zu laufen an. Wenn aber der Aufenthaltstitel im Zeitraum seit 22.03. (Covid2 Paket) und 01.05. abläuft wird die restliche Zeit seit 22.03. ab 01.05. angehängt.
Das bedeutet: Ablauf am 02.04. Seit 22.03. sind 11 Tage vergangen, der Verlängerungsantrag muss daher bis 12.5. eingebracht werden, dann ist es fristgerecht und die Person war dann auch rückwirkend die gesamte Zeit rechtmäßig aufhältig.
Aber trotzdem: Verlängerungsanträge können/sollen auch gleich gestellt werden und die Beratungsstellen helfen auch (sind telefonisch alle erreichbar) - besser als sich dann bei der Fristenberechnung verrechnen. Also lieber bei den Beratungsstellen nachfragen.