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Afghan*innen mit Familienangehörigen in Afghanistan - Informationen, Anlaufstellen
BERATUNGSSTELLEN
- Familienzusammenführung nach Asylgesetz
ÖRK (Österreichisches Rotes Kreuz)
Anfragen am besten per E-Mail einbringen (fzf@roteskreuz.at), für persönliche Termine gibt es per Ende August eine Wartedauer von ca. 3 Wochen.
Auf der ÖRK-Webseite können Informationen und Voraussetzungen für Familienzusammenführungen nach § 35 AsylG in verschiedenen Sprachen nachgelesen werden.
- Familienzusammenführung nach dem NAG
- Helping Hands, frida , Ehe ohne Grenzen und Caritas Fremdenrechtsberatung machen Beratungen zum Familienzusammenführungsverfahren nach dem NAG.
- Die Caritas Wien richtet mit 30.08. einen Akut-Journaldienst für rechtliche Anfragen auf Asyl- und Niederlassungsrecht im Caritas Asylzentrum ein.
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UNHCR in Afghanistan hat eine Help Page mit Kontaktdaten für Hilfe in Afghanistan eingerichtet. Auch allgemeine Informationen zu Evakuierungs-/Relocationprogrammen sind auf der Help Page zu finden, allerdings ist UNHCR nicht in diese Programme eingebunden.
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ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER*INNEN und in Österreich AUFENTHALTSBERECHTIGTE PERSONEN, die sich aktuell IN AFGHANISTAN befinden
Das BMEIA (Außenministerium) hat erklärt, diese Personen evakuieren zu wollen.
Grundsätzlich sollten sich diese Personen beim BMEIA bereits registiert haben oder in Kontakt mit der Botschaft in Islamabad stehen. Wer das noch nicht getan hat, oder den Kontakt wieder verloren hat, kontaktiert am besten AbtIV1@bmeia.gv.at.
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AFGHAN*INNEN im LAUFENDEN FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNGSVERFAHREN
Diese Verfahren sind teilweise offen, manchmal auch schon abgeschlossen, haben sich aber nicht zuletzt wegen der covid Situation stark verzögert, weil die österreichische Botschaft in Islamabad keine Termine vergeben konnte.
Eine beschleunigte Abwicklung ist höchst dringlich. Wegen diesbezüglicher Schreiben (Urgenzen) an das BMEIA kann man sich an das ÖRK (das ganz viele dieser Fälle schon betreut und mehr als ausgelastet ist), aber auch an die Diakonie wenden, die bei Urgenzen unterstützt.
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AFGHAN*INNEN MIT FAMILIENANGEHÖRIGEN IN AFGHANISTAN
sind in großer Sorge, fürchten um das Leben ihrer Verwandten und möchten sie in Sicherheit wissen, am liebsten in Österreich.
Tatsächliche rechtliche Möglichkeiten für eine Familienzusammenführung gibt es allerdings nur für einen kleinen Teil dieser Personen. Eine individuelle Abklärung der Einzelfälle ist immer notwendig.
Wann und für wen ist FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG möglich?
Grundsätzlich kommt in den Verfahren zur Familienzusammenführung ein sehr enger Familienbegriff zu Anwendung - Familie umfasst für unbegleitete minderjähre Flüchtlinge: Eltern und minderjährige Geschwister, für erwachsene Flüchtlinge: Ehegatte/in und minderjährige Kinder.
Es gibt zwei Verfahren zur Familienzusammenführung, gemäß §35 AsylG (Asylgesetz) und nach dem NAG (Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz). Grundsätzlich ist eine gültiger Aufenthaltstitel oder Status Voraussetzung, Asylwerber*innen sind ausgeschlossen.
Der wesentliche Unterschied betrifft die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen für die Familienzusammenführung. Nach NAG muss eine bestimmte Einkommenshöhe nachgewiesen werden und der nachziehende Ehepartner muss A1 nachweisen können, nach Aslygesetz ist das nicht erforderlich.
Familienzusammenführung nach Asylgesetz
ist möglich für
- unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die Asyl oder subsidiären Schutz haben.
Diese können ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister nachholen, aber nur, wenn mindestens ein Elternteil noch lebt und mitzieht.
- erwachsene Flüchtlinge, die Asyl haben, innerhalb von drei Monaten ab positivem Asylbescheid. Bei subsidiärem Schutz besteht eine Wartefrist von drei Jahren, und die Voraussetzungen sind die selben wie im Familienverfahren nach dem NAG.
Diese können ihre/n Ehegattin/en nachholen, wenn die Ehe schon vor der Flucht bestand, und ihre minderjährigen Kinder.
Familienzusammenführung nach dem NAG
ist möglich für Personen mit Asyl und subsidiärem Schutz, für die obige Voraussetzungen nicht zutreffen, oder mit aufrechten Aufenthaltstiteln in Österreich (RWR-Card, Daueraufenthalt, ...) .
Diese können ihre/n Ehegattin/en und minderjährige Kinder nachholen. Allerdings müssen sie ein bestimmtes Einkommen nachweisen und ihre/n Ehegattin/en deutche Sprachkenntnisse auf A1 vorlegen können.
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Über die Familienzusammenführung kann man also nur die engste Familie nachholen - für alle anderen Verwandten (Großeltern, Onkel, Tante, Cousins, Cousinen, ...) gibt es keine Möglichkeit, sie über dieses Verfahren nach Österreich zu bringen.
Für die Menschen, die in Österreich sind und nicht helfen können, sich große Sorgen machen, wenn sie ihre Verwandten am Telefon hören, und noch mehr, wenn sie sie nicht erreichen, ist die Situation nur schwer auszuhalten.
Diese Menschen können sich Hilfe holen, wenn sie am Ende ihrer Kräfte sind, .... und es hilft zu reden, über die Verzweiflung, und die Sorgen!
Die Diakonie hat eine Hotline eingerichtet: das AMIKE-Telefon.
BERATUNGSSTELLEN
- Familienzusammenführung nach Asylgesetz
ÖRK (Österreichisches Rotes Kreuz)
Anfragen am besten per E-Mail einbringen (fzf@roteskreuz.at), für persönliche Termine gibt es per Ende August eine Wartedauer von ca. 3 Wochen.
Auf der ÖRK-Webseite können Informationen und Voraussetzungen für Familienzusammenführungen nach § 35 AsylG in verschiedenen Sprachen nachgelesen werden.
- Familienzusammenführung nach dem NAG
- Helping Hands, frida , Ehe ohne Grenzen und Caritas Fremdenrechtsberatung machen Beratungen zum Familienzusammenführungsverfahren nach dem NAG.
- Die Caritas Wien richtet mit 30.08. einen Akut-Journaldienst für rechtliche Anfragen auf Asyl- und Niederlassungsrecht im Caritas Asylzentrum ein.
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UNHCR in Afghanistan hat eine Help Page mit Kontaktdaten für Hilfe in Afghanistan eingerichtet. Auch allgemeine Informationen zu Evakuierungs-/Relocationprogrammen sind auf der Help Page zu finden, allerdings ist UNHCR nicht in diese Programme eingebunden.
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ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER*INNEN und in Österreich AUFENTHALTSBERECHTIGTE PERSONEN, die sich aktuell IN AFGHANISTAN befinden
Das BMEIA (Außenministerium) hat erklärt, diese Personen evakuieren zu wollen.
Grundsätzlich sollten sich diese Personen beim BMEIA bereits registiert haben oder in Kontakt mit der Botschaft in Islamabad stehen. Wer das noch nicht getan hat, oder den Kontakt wieder verloren hat, kontaktiert am besten AbtIV1@bmeia.gv.at.
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AFGHAN*INNEN im LAUFENDEN FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNGSVERFAHREN
Diese Verfahren sind teilweise offen, manchmal auch schon abgeschlossen, haben sich aber nicht zuletzt wegen der covid Situation stark verzögert, weil die österreichische Botschaft in Islamabad keine Termine vergeben konnte.
Eine beschleunigte Abwicklung ist höchst dringlich. Wegen diesbezüglicher Schreiben (Urgenzen) an das BMEIA kann man sich an das ÖRK (das ganz viele dieser Fälle schon betreut und mehr als ausgelastet ist), aber auch an die Diakonie wenden, die bei Urgenzen unterstützt.
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AFGHAN*INNEN MIT FAMILIENANGEHÖRIGEN IN AFGHANISTAN
sind in großer Sorge, fürchten um das Leben ihrer Verwandten und möchten sie in Sicherheit wissen, am liebsten in Österreich.
Tatsächliche rechtliche Möglichkeiten für eine Familienzusammenführung gibt es allerdings nur für einen kleinen Teil dieser Personen. Eine individuelle Abklärung der Einzelfälle ist immer notwendig.
Wann und für wen ist FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG möglich?
Grundsätzlich kommt in den Verfahren zur Familienzusammenführung ein sehr enger Familienbegriff zu Anwendung - Familie umfasst für unbegleitete minderjähre Flüchtlinge: Eltern und minderjährige Geschwister, für erwachsene Flüchtlinge: Ehegatte/in und minderjährige Kinder.
Es gibt zwei Verfahren zur Familienzusammenführung, gemäß §35 AsylG (Asylgesetz) und nach dem NAG (Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz). Grundsätzlich ist eine gültiger Aufenthaltstitel oder Status Voraussetzung, Asylwerber*innen sind ausgeschlossen.
Der wesentliche Unterschied betrifft die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen für die Familienzusammenführung. Nach NAG muss eine bestimmte Einkommenshöhe nachgewiesen werden und der nachziehende Ehepartner muss A1 nachweisen können, nach Aslygesetz ist das nicht erforderlich.
Familienzusammenführung nach Asylgesetz
ist möglich für
- unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die Asyl oder subsidiären Schutz haben.
Diese können ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister nachholen, aber nur, wenn mindestens ein Elternteil noch lebt und mitzieht.
- erwachsene Flüchtlinge, die Asyl haben, innerhalb von drei Monaten ab positivem Asylbescheid. Bei subsidiärem Schutz besteht eine Wartefrist von drei Jahren, und die Voraussetzungen sind die selben wie im Familienverfahren nach dem NAG.
Diese können ihre/n Ehegattin/en nachholen, wenn die Ehe schon vor der Flucht bestand, und ihre minderjährigen Kinder.
Familienzusammenführung nach dem NAG
ist möglich für Personen mit Asyl und subsidiärem Schutz, für die obige Voraussetzungen nicht zutreffen, oder mit aufrechten Aufenthaltstiteln in Österreich (RWR-Card, Daueraufenthalt, ...) .
Diese können ihre/n Ehegattin/en und minderjährige Kinder nachholen. Allerdings müssen sie ein bestimmtes Einkommen nachweisen und ihre/n Ehegattin/en deutche Sprachkenntnisse auf A1 vorlegen können.
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Über die Familienzusammenführung kann man also nur die engste Familie nachholen - für alle anderen Verwandten (Großeltern, Onkel, Tante, Cousins, Cousinen, ...) gibt es keine Möglichkeit, sie über dieses Verfahren nach Österreich zu bringen.
Für die Menschen, die in Österreich sind und nicht helfen können, sich große Sorgen machen, wenn sie ihre Verwandten am Telefon hören, und noch mehr, wenn sie sie nicht erreichen, ist die Situation nur schwer auszuhalten.
Diese Menschen können sich Hilfe holen, wenn sie am Ende ihrer Kräfte sind, .... und es hilft zu reden, über die Verzweiflung, und die Sorgen!
Die Diakonie hat eine Hotline eingerichtet: das AMIKE-Telefon.