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Grundversorgung – keine klare Linie des Verfassungsgerichtshofs zum Vorrang von EU-Recht [03.02.2009]
Ein armenische Ehepaar, das nach dem rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens einen neuen Asylantrag sowie einen Antrag auf Grundversorgung stellte, wurde nicht in die oberösterreichische Grundversorgung aufgenommen ...
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... und erhielt über ihren diesbezüglichen Antrag auch keine Entscheidung. Der ein halbes Jahr später gestellte Devolutionsantrag an den UVS wurde als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, dass bei Verweigerung, Einschränkung oder Entzug von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch die Landesregierung verlangt werden kann. Das armenische Ehepaar hat zwar einen Antrag auf Grundversorgung binnen dieser Frist gestellt, einen Bescheid im Falle der Verweigerung, die ja tatsächlich vorlag, hätten sie aber extra verlangen müssen.

Gegen diese Bestimmung des oberösterreichischen Grundversorgungsgesetzes und die Vorgangsweise des UVS hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken, merkt jedoch an, dass auch bei der Verweigerung der Grundversorgung ein Antragsteller in eine seine Existenz bedrohende Situation kommen kann (B753/08 ua vom 22.09.2008). Gerade bei der Grundversorgung sollte die Behörde das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abschließen und sofort einen Bescheid erlassen, rechtswidrig wäre das Abwarten der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des AVG, wenn die Behörde früher hätte entscheiden können. Zu Lasten der Betroffenen wird ins Treffen geführt, dass sie durch die Nichtvorlage des negativen UBAS-Bescheides aus dem ersten Asylverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben und die Verzögerung selbst verursacht haben. Das ist allerdings eine an den Haaren herbeigezogene Argumentation, denn das Land war über die Abweisung des Verfahrens informiert und hat infolgedessen auch die Grundversorgung beendet. Aus der Vorlage dieser Entscheidung lassen sich keine relevanten Ergebnisse zur Frage gewinnen, ob durch einen weiteren Asylantrag die Armenier wieder als Asylwerber anzusehen sind, mit der Antragstellung sind sie Asylwerber. Berührt wird damit aber ein heikler Punkt: laut Grundversorgungsgesetz besteht kein Leistungsanspruch bei einem weiteren Asylantrag binnen 6 Monaten, ob dieser als (mißbräuchlicher) Folgeantrag oder als mit geänderten Umständen begründeter Antrag anzusehen ist, obliegt der Asylbehörde, und nicht der Landesbehörde, die allein für die Versorgung zuständig ist.
Kryptisch fällt das Prüfungsergebnis des VfGH zur Frage aus, ob Rechte aus der EU Aufnahme-Richtlinie dem oö Grundversorgungsgesetz vorgehen würden. Hier führt der VfGH zwar an, dass bis zur Erlassung eines Bescheides die Versorgungsleistungen zu gewähren sind, kann aber aus der Richtlinie kein Recht auf vorläufige Grundversorgung und ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen erkennen.
Aus der Aufnahme-RL geht jedoch hervor, dass die Mitgliedsstaaten Leistungen nur dann verweigern können, wenn der Asylantrag nicht möglichst bald nach der Einreise gestellt wird, was in diesem Fall nicht greift. Bei einem weiteren Asylantrag ist laut Richtlinie eine Einschränkung oder ein Entzug möglich – das setzt die Gewährung von Leistungen voraus. Aus der Asylantragstellung ergibt sich aus der EU Richtlinie somit ein vorläufiges Recht auf Versorgungsleistungen, die eingeschränkt oder entzogen werden können.


Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren der armenischen Familie wurde vom VfGH die Einschränkung der Grundversorgung für eine tschetschenische als nicht EU-rechtskonform angesehen (B2024/07 vom 11. Juni 2008). In seinem Fall wurde die Unterstützung von 660 auf 260 Euro wegen Autobesitzes reduziert und sein Antrag beim Land Oberösterreich auf bescheidmäßige Feststellung ignoriert. Da "kein Bescheid erlassen wurde, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber dem Beschwerdeführer anordnet, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren," so der VfGH. Die im oberösterreichischen Grundversorgungsgesetz vorgesehene nur auf Antrag bescheidmäßige Feststellung über Leistungseinschränkungen oder –entzug, "die lediglich eine ex post-Feststellung ermöglicht, widerspricht offenkundig dem Gemeinschaftsrecht".
Die Beschwerde wird vom VfGH dennoch als unzulässig abgelehnt, weil die tschetschenische Familie nicht durch einen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt wurde, obwohl faktisch die Grundversorgung eingeschränkt wurde. Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Land könnte sie mit einer Klage beim VfGH geltend machen, allerdings nur solange kein Bescheid verfügt wurde.

Nach diesen beiden Entscheidungen stellt sich die Frage, warum im Fall der Leistungseinschränkung der § 4 des oö GV-Gesetzes, der die Behörde nur dann zu einer bescheidmäßigen Feststellung von Leistungseinschränkungen verpflichtet, wenn eine solche binnen 4 Wochen beantragt wird, einmal als im Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht angesehen wird, im anderen Fall aber nicht.



Rückfragehinweis:
Anny Knapp - asylkoordination österreich
tel. 01-5321291-15
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