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Entscheidung des Verfassungsgerichts zur Familienbeihilfe unverständlich [04.04.2007]
Der vor 2 Wochen gefasste Beschluss des Verfassungsgerichtshof, die Beschwerde eines berufstätigen Asylwerbers wegen Aussichtslosigkeit nicht zu behandeln, stößt bei der asylkoordination auf Unverständnis. 'Die Familienbeihilfe soll ja die höheren Kosten einer Familie mit Kindern kompensieren, und diese haben ja nichts mit dem Aufenthaltsstatus zu tun.'
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Vielen AsylwerberInnen, die seit mehreren Jahren in Österreich leben und sich um ihre Integration bemühen und es geschafft haben, einer regulären Beschäftigung nachzugehen, schreibt der Verfassungsgerichtshof ein mangelndes Naheverhältnis zum Inland zu. Dabei übersieht der Gerichtshof, dass es sich ja gerade um Menschen handelt, die gezwungen waren, ihre Beziehung zu ihrem Herkunftsstaat abzubrechen und daher oft mehr als andere MigratInnen keine Alternative haben und das Leben in Österreich als Neubeginn ansehen. In vielen Fällen wird das Asylverfahren auch nach Jahren positiv abgeschlossen. Ab 2006 sind AsylwerberInnen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und subsidiär Schutzberechtigte, die ein Aufenthaltsrecht erhalten haben, plötzlich um diese Leistung umgefallen, weil nun nur noch ein Aufenthaltsrecht aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld begründet. Auch anerkannten Flüchtlingen wird die Zeit ihres legalen Aufenthalts während des Asylverfahrens nicht mehr angerechnet, sie können nun erst ab Asylgewährung die Familienbeihilfe erhalten.

Der Verfassungsgerichtshof hat seine Zurückweisung unter anderen auch damit begründet, dass für AsylwerberInnen eine staatliche Versorgung im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist. 'Der Verfassungsgerichtshof dürfte dabei übersehen haben, dass erwerbstätige AsylwerberInnen keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, weil sie als nicht mehr hilfsbedürftig angesehen werden,' merkt Anny Knapp zur Entscheidung an. Selbst wenn aufgrund eines sehr geringen Einkommens AsylwerberInnen Teilleistungen aus der Grundversorgung erhalten würden, ist die Familienbeihilfe allemal höher als der Grundversorgungsbeitrag für minderjährige Kinder. Während bei der Familienbeihilfe sich die Unterstützung bei Mehrkinderfamilien erhöht, gibt es bei der Grundversorgung immer nur €80, Anzahl und Alter der Kinder egal Der Verfassungsgerichthof hegt mit dieser Entscheidung also keine Bedenken, wenn Kinder von AsylwerberInnen in ihrer Schulkarriere massiv benachteiligt werden und AsylwerberInnen oft nach jahrelangem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in existentielle Not gestoßen werden, möglicherweise ihre Wohnung und auch den Job aufgeben müssen, um dann in einer Flüchtlingsunterkunft landen.
'Aus unserer Sicht ist die in einer Nacht- und Nebelaktion beschlossene Verschlechterung für Flüchtlinge verfassungswidrig, selbst wenn der Verfassungsgerichtshof nicht glaubt, bei eingehender Befassung mit der Beschwerde dieses Problem aufzudecken.'


Rückfragen an

Anny Knapp - asylkoordination österreich,
tel. 01/ 532 12 91 - 15 bzw: 0688/ 82 84 460
knapp@asyl.at