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Asylwerber: Recht auf menschenwürdige Unterbringung [Presseaussendung, 27.02.2014]
AsylwerberInnen haben unter allen Umständen das Recht auf menschenwürdige Lebensbedingungen und erforderliche medizinische Versorgung, stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner heutigen Entscheidung fest.
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Sind die Aufnahmekapazitäten eines EU-Mitgliedsstaates erschöpft und finden sich keine adäquaten anderen Einrichtungen, die Asylsuchende entsprechend den europäischen Mindestnormen versorgen, muss auch durch alternativ ausgegebene Gutscheine oder Geldleistungen der Standard gewahrt bleiben. Dies Entschied der EuGH in einem von belgischen Gerichten zur Klärung vorgelegten Fall (C79/13).

Für Österreich ist diese Auslegung des europäischen Gerichtshofes deswegen sehr interessant, weil etwa ein Viertel der AsylwerberInnen nicht in Flüchtlingsheimen versorgt wird, sondern monatlich Unterstützungszahlungen erhält, mit denen sie ihren Lebensunterhalt und den Wohnbedarf bestreiten. "Ohne diese privat wohnenden AsylwerberInnen würde das Grundversorgungssystem in Österreich zusammenbrechen", ist Anny Knapp, Obfrau des Vereins asylkoordination österreich überzeugt. "Wir hätten dann eine Situation, wie in Belgien vor einigen Jahren."

Im Anlassfall wurde im Oktober 2010 in Belgien eine Familie mit drei minderjährigen Kindern aufgrund fehlender Unterbringungsplätze nicht ins staatliche Versorgungssystem aufgenommen. Alternative Unterbringungskapazitäten im Öffentlichen Sozialhilfezentrum waren nicht vorhanden.
Schließlich versuchte die Familie es auf dem privaten Wohnungsmarkt. Allerdings konnte sie sich die hohen Mieten nicht leisten, sodass sie einen Antrag auf staatliche Unterstützung stellten. Diese wurde ihnen mit der Begründung verweigert, dass die von der Flüchtlingsverwaltung bereitgestellten Aufnahmestrukturen für sie zuständig seien.
Das Gericht stellte nun klar, dass der Gesamtbetrag der Geldleistungen so bemessen sein müsse, dass die Gesundheit und der Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet sind und die Wohnsituation auch kindgerecht ist. Insbesondere sollten AsylwerberInnen in die Lage versetzen, eine geeignete Unterkunft zu finden.

In Österreich würden die im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen für den Mietaufwand in Höhe von € 120,- für Alleinstehende und € 240,- für Familien wohl nicht als ausreichend gelten können, um eine geeignete Wohnung zu bezahlen und auch die monatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt, die € 190,- für Erwachsene und € 90,- für Kinder beträgt, wird von der asylkoordination seit Jahren als viel zu gering kritisiert. "Selbst die Kinderbeihilfe ist höher als die 90 Euro, die für den Lebensunterhalt eines Asylwerberkindes bereitgestellt werden", kritisiert Anny Knapp.
Auch AsylwerberInnen im Rahmen von Dublin III in sogenannte Ersteinreisestaaten zurückgeschoben werden können, wird das Urteil des Gerichts zu berücksichtigen sein. In EU-Staaten, die keine menschenwürdige Unterbringung sicherstellen können, wozu aktuell Griechenland, Italien und Bulgarien zählen, sollten AsylwerberInnen nicht mehr abgeschoben werden können, es sei denn, es gäbe eine konkrete Zusage auf eine menschenwürdige Unterkunft und Versorgung.


Rückfragen:
asylkoordination österreich
Anny Knapp, knapp@asyl.at, 01 5321291-15