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Schubhaft nach Übernahme eines Asylwerbers durch Österreich [26.2.2010] |
Elf Tage war der 19jährige tschetschenische Flüchtling R.S. in Schubhaft, nachdem er von den slowakischen Asylbehörden zur österreichischen Grenze gebracht worden war... |
Übersicht
Asylverfahren |
Österreich hatte sich gegenüber den slowakischen Behörden bereit erklärt, das Asylverfahren aus humanitären Gründen durchzuführen, weil der Bruder des Jugendlichen in Österreich als Flüchtling anerkannt ist. Die slowakischen Behörden stimmten zu, es wurde der Termin für die Überstellung beim Grenzübergang Kittsee vereinbart.
Statt ihn in die Erstaufnahmestelle zu bringen, führte die Polizeiinstpektion Kittsee den Flüchtling der Fremdenpolizei Neusiedl am See als illegal eingereisten Fremden vor. Diese verfügte die Schubhaft, um die Abschiebung nach Russland zu sichern.
Zu diesem Zeitpunkt war R.S. aber als Asylwerber zu behandeln, der bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht in den Heimatstaat abgeschoben werden darf. Aus der Schubhaft wurde er entlassen, nachdem er 8 Tage in Hungerstreik war. Von der Übergabe an die österreichischen Asyl- bzw. Sicherheitsbehörden an der Grenze bis zur ersten Einvernahme in der EAST Traiskirchen und der dabei erfolgten Zulassung zum Verfahren in Österreich vergingen 30 Tage, obwohl die Zuständigkeit Östereichs für das Asylverfahren schon vor seiner Einreise nach Österreich abgeklärt war.
Es stellt sich die Frage, wie es zu dieser rechtswidrigen Schubhaft kommen konnte?
Funktioniert der Informationsaustausch zwischen Bundeesasylamt und Sicherheitsorganen nicht? Auch die organisatorische Abwicklung der Überstellung dürfte nicht optimal gewesen sein: bereits 5 Monate vor der Überstellung unterrichtete Österreich die slowakischen Behörden über die Übernahme der Zuständigkeit, um den Termin kümmerte sich das Bundesasylamt erst 4 Monate später.
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