ASYLVERFAHREN IN ÖSTERREICH
Nach der (legalen oder illegalen) Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge bei einer Polizeidienststelle ihren Asylantrag stellen. In einem dafür geeigneten Büro der jeweiligen Landespolizeidirektion wird die Erstbefragung mit Hilfe von DolmetscherInnen oder Sprachkundigen durchgeführt.

Aufgrund der Erstbefragung wird im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Prognose erstellt, ob der Flüchtling zum Asylverfahren zugelassen wird oder ob ein anderer EU-Staat zuständig sein könnte (Dublin III-VO).
Ist diese Prognose positiv wird der Flüchtling in ein Verteilzentrum in dem Bundesland in dem er oder sie den Asylantrag gestellt hat überstellt.
Ist der Flüchtling minderjährig oder wahrscheinlich ein „Dublin-Fall“ (anderes EU-Land zuständig), wird er oder sie in die Erstaufnahmestelle (EAST) Traiskirchen oder Talham überstellt.
Die AsylwerberInnen warten in einem Grundversorgungsquartier bis sie zu einem „Interview“ bei der Regionaldirektion des BFA vorgeladen werden.

Das BFA ist die erste Instanz des Asylverfahrens und entscheidet, ob ein/eine AsylwerberIn Asyl nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiären Schutz (auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention) erhält oder aus humanitären Gründen in Österreich bleiben darf.
Anerkannte Flüchtlinge nach der GFK werden als „Asylberechtigte“ bezeichnet, bekommt man nur subsidiären Schutz, ist man ein/eine „subsidiär SchutzberechtigteR“.

Im Falle eines negativen Bescheids (kein Asyl oder auch nur subsidiärer Schutz) kann beim BFA eine Beschwerde eingereicht werden.
Diese Beschwerde wird dann vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) behandelt. Dieser kann wieder an das BFA zurückverweisen oder in der Sache entscheiden.

Bei negativem Ausgang des Asylverfahrens ergeht eine Rückkehrentscheidung und der/die abgelehnte AsylwerberIn muss das Land verlassen. Tut er/sie das nicht kann er/sie abgeschoben werden.

Im Jänner 2020 ist ein Bericht des Global Detention Projects über Schubhaft in Österreich erschienen.



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