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2.7.2026

Altersfeststellungen

Die Feststellung des Alters spielt im Asylverfahren eine zentrale Rolle. Ob eine Person als Kind oder als volljährig gilt, entscheidet darüber, welche Verfahrensgarantien ihm zustehen. Für unbegleitete Kinder hat die Alterseinschätzung weitreichende Folgen: Sie bestimmt unter anderem, ob die Kinder- und Jugendhilfe die Obsorge übernimmt, eine gesetzliche Vertretung bestellt wird, besondere Unterbringungs- und Betreuungsstandards gelten und die speziellen unionsrechtlichen Schutzvorschriften für Kinder Anwendung finden. Eine fehlerhafte Alterseinschätzung kann daher dazu führen, dass Kinder den ihnen zustehenden Schutz verlieren und wie Erwachsene behandelt werden.
Lisa Wolfsegger

Mit der GEAS-Reform wurden die unionsrechtlichen Vorgaben zur Altersfeststellung überarbeitet. Ziel der Reform ist es, Altersfeststellungen stärker am Kindeswohl auszurichten und medizinische Untersuchungen auf jene Fälle zu beschränken, in denen nach einer umfassenden Gesamtbeurteilung weiterhin begründete Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen. Die Altersfeststellung soll einem multidisziplinären Ansatz folgen, bei dem nicht allein medizinische Kriterien maßgeblich sind, sondern auch psychosoziale, entwicklungsbezogene und kulturelle Aspekte berücksichtigt werden.

Für Österreich bringt die Reform noch eine weitere wesentliche Veränderung mit sich. Während es bereits bisher vorkam, dass unterschiedliche Behörden das Alter einer Person unterschiedlich einschätzten, wird dieses Nebeneinander nun gesetzlich verankert. Seit Inkrafttreten des Obsorge für unbegleitete Minderjährige -Gesetzes (ObUM-G) existieren faktisch zwei voneinander unabhängige Verfahren zur Alterseinschätzung, die unterschiedlichen Zwecken dienen und zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können.

Die erste Alterseinschätzung erfolgt unmittelbar nach dem Kontakt eines unbegleiteten Kindes mit den österreichischen Behörden durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger. Diese Einschätzung dient ausschließlich der Frage, ob die Kinder- und Jugendhilfe die Obsorge übernehmen muss und damit sämtliche Kinderschutzmaßnahmen einzuleiten sind. Da die Kinder- und Jugendhilfe ihre Aufgaben bereits ab dem ersten Tag wahrnehmen muss, ist eine möglichst rasche Entscheidung erforderlich. 

Unabhängig davon nimmt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine eigene Altersfeststellung für das Asylverfahren vor. Diese entscheidet darüber, ob die betroffene Person im Asylverfahren als unbegleitetes Kind gilt und somit Anspruch auf die besonderen Verfahrensgarantien des Asylrechts hat. Beide Verfahren verfolgen somit unterschiedliche Ziele und sind rechtlich voneinander unabhängig.

Diese Zweiteilung führt dazu, dass eine Person je nach Verfahren als minderjährig oder als volljährig angesehen werden kann. Ebenso ist es möglich, dass unterschiedliche Geburtsdaten festgestellt werden. Solche Konstellationen waren bereits nach bisheriger Rechtslage vereinzelt zu beobachten, weil unterschiedliche Behörden eigene Altersgutachten einholten oder vorhandene Beweismittel unterschiedlich würdigten. Mit dem ObUM-G wird diese Parallelität jedoch erstmals gesetzlich vorgesehen. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass für dieselbe Person unterschiedliche Alterseinschätzungen nebeneinander bestehen.

Hinzu kommt, dass zwischen beiden Verfahren keine Bindungswirkung besteht. Weder ist das Bundesamt an die Einschätzung der Kinder- und Jugendhilfe oder eine pflegschaftsgerichtliche Entscheidung gebunden, noch ist die Kinder- und Jugendhilfe an eine spätere Altersfeststellung des Bundesamtes gebunden. Zwar sollen bereits vorliegende Altersdiagnosen anderer Behörden oder Gerichte jeweils in die Beurteilung einfließen, eine Verpflichtung, diese zu übernehmen, besteht jedoch nicht. Dadurch kann dieselbe Person im Kinderschutzrecht als minderjährig, im Asylverfahren hingegen als volljährig gelten oder umgekehrt


Alterseinschätzung durch die Kinder- und Jugendhilfe und das Obsorgeverfahren


Eine der wesentlichsten Änderungen, die im Zusammenhang mit der GEAS-Reform in Österreich umgesetzt wurden, betrifft nicht unmittelbar das Asylverfahren selbst, sondern die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe. Durch das Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz (ObUM-G) erhält die Kinder- und Jugendhilfe bereits ab dem ersten Tag die Obsorge für unbegleitete Kinder. Damit muss auch bereits unmittelbar nach dem ersten Kontakt beurteilt werden, ob es sich überhaupt um ein Kind handelt.

Die erste Alterseinschätzung erfolgt daher nicht mehr durch das BFA, sondern durch die zuständige Kinder- und Jugendhilfe. Diese Einschätzung dient ausschließlich der Frage, ob die Obsorge übernommen werden muss und welche kinder- und jugendhilferechtlichen Schutzmaßnahmen anzuwenden sind. Für das Asylverfahren selbst ist diese Einschätzung hingegen nicht bindend.
Die Kinder- und Jugendhilfe hat die Minder- oder Volljährigkeit zunächst selbst einzuschätzen. Dabei sind nach dem Gesetz insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
  • vorliegende Urkunden,
  • das körperliche Erscheinungsbild,
  • ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person,
  • deren psychische Reife,
  • sowie gegebenenfalls bereits vorhandene Altersdiagnosen anderer Behörden oder Gerichte.

Die Beurteilung erfolgt somit anhand einer Gesamtbetrachtung und soll sich nicht ausschließlich auf 
Gelangt die Kinder- und Jugendhilfe zum Ergebnis, dass die Person minderjährig ist, übernimmt sie unmittelbar die Obsorge.
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Zweifel an der Minderjährigkeit hat, ist das zuständige Pflegschaftsgericht zur Klärung anzurufen. 
Das Gericht entscheidet nach freier Beweiswürdigung. Vorrangig sollen Urkunden und persönliche Einvernahmen herangezogen werden. Erst wenn diese keine ausreichende Klärung ermöglichen, können psychologische Gutachten oder medizinische Altersbegutachtungen angeordnet werden. Medizinische Untersuchungen sollen dabei ausdrücklich nur als letztes Mittel und unter Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und der Menschenwürde eingesetzt werden.
Besonders hervorzuheben ist, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich von der Minderjährigkeit auszugehen ist. Die Kinder- und Jugendhilfe hat daher bis zur Klärung sämtliche Obsorgeaufgaben wahrzunehmen und die betroffene Person wie ein Kind zu behandeln.
Kann auch das Gericht das Alter nicht eindeutig feststellen, bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass von der Minderjährigkeit auszugehen ist. Damit wird der kinderrechtliche Grundsatz des in dubio pro minore erstmals ausdrücklich auch im Obsorgeverfahren gesetzlich verankert.

Ist die Kinder- und Jugendhilfe hingegen der Auffassung, dass die Person volljährig ist – und die Angabe zur Minderjährigkeit offenkundig rechtsmissbräuchlich aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe sind, muss sie diese darüber in verständlicher Weise informieren. Beharrt die betroffene Person dennoch darauf, minderjährig zu sein, muss die Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich das Pflegschaftsgericht anrufen. Das Gericht entscheidet anschließend darüber, ob die gesetzliche Obsorge tatsächlich besteht. In diesem Fall ist bis zur Klärung nicht von der Minderjährigkeit auszugehen.

Nach den Gesetzesmaterialien soll diese Ausnahme nur äußerst restriktiv angewendet werden. Gedacht ist sie für Fälle, in denen eine Person ganz offensichtlich deutlich älter als 18 Jahre ist und die Minderjährigkeit ausschließlich behauptet, um vorübergehend die Vorteile der Obsorge und Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten. Als Beispiele nennen die Erläuterungen ein eindeutig volljähriges Erscheinungsbild oder bereits vorliegende Altersdiagnosen österreichischer Behörden oder Gerichte.


Kritische Bewertung


Diese Ausnahme begegnet aus kinderrechtlicher Sicht erheblichen Bedenken.

Gerade in Fällen, in denen die Minderjährigkeit bestritten wird, wäre eine unabhängige gerichtliche Kontrolle besonders wichtig. Dass die Kinder- und Jugendhilfe selbst entscheiden kann, ob überhaupt ein Gericht eingeschaltet wird (oder es offenkundig rechtsmissbräuchlich ist), birgt das Risiko, dass schutzbedürftige Kinder bereits zu Beginn des Verfahrens vom Kinderschutz ausgeschlossen werden.
Hinzu kommt ein möglicher Interessenkonflikt. Die Kinder- und Jugendhilfe entscheidet einerseits selbst über die Frage, ob eine Person minderjährig ist. Andererseits hängt von genau dieser Entscheidung ab, ob sie selbst Obsorge übernehmen und entsprechende Betreuungsleistungen erbringen muss. Damit beurteilt dieselbe Behörde sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die daraus folgenden eigenen Verpflichtungen.
Aus Sicht des Kinderschutzes wäre daher vorzuziehen, dass in sämtlichen Zweifelsfällen – einschließlich jener Fälle, in denen eine offensichtliche Volljährigkeit angenommen wird – eine gerichtliche Überprüfung verpflichtend vorgesehen ist. Dadurch könnte sichergestellt werden, dass über die für den weiteren Verfahrensverlauf zentrale Frage der Minderjährigkeit stets eine unabhängige Stelle entscheidet und Fehlentscheidungen zu Lasten betroffener Kinder möglichst vermieden werden.


Altersfeststellung im Asylverfahren durch das BFA


Unabhängig von der Alterseinschätzung der Kinder- und Jugendhilfe kann das BFA auch eine eigene Altersfeststellung durchführen. Diese dient ausschließlich der Beurteilung, ob eine Person im Asylverfahren als unbegleitetes minderjähriges Kind oder als volljährige Person zu behandeln ist. Das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfe ist für das BFA dabei nicht bindend. Ebenso entfaltet eine Altersfeststellung des BFA grundsätzlich keine Bindungswirkung für das Obsorgeverfahren.
Bestehen nach Abschluss der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, ist zugunsten der betroffenen Person von ihrer Minderjährigkeit auszugehen (in dubio pro minore).

Die GEAS-Reform verändert die Altersfeststellung im Asylverfahren. Bei Zweifel an der Minderjährigkeit ist eine multidisziplinäre Altersbewertung gesetzlich vorgesehen. 
Während Österreich bislang der medizinischen Altersdiagnostik einen vergleichsweise hohen Stellenwert eingeräumt hat, schreibt Art. 25 der Asylverfahrensverordnung nun erstmals ein verpflichtendes zweistufiges Verfahren vor.
Künftig muss jeder medizinischen Untersuchung eine multidisziplinäre Bewertung vorgeschaltet werden. Diese darf sich nicht ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild oder das Verhalten der betroffenen Person stützen, sondern muss verschiedene Faktoren berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere:
  • die körperliche Entwicklung,
  • die psychische Reife,
  • soziale und entwicklungsbezogene Aspekte,
  • kulturelle und umweltbedingte Faktoren,
  • vorhandene Dokumente sowie
  • sonstige verfügbare Beweismittel.

Diese Einschätzung soll von qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden, etwa durch Sozialarbeiter:innen, Psycholog:innen oder speziell geschulte Kinderärzt:innen mit Erfahrung im Bereich der Altersfeststellung.
Erst wenn nach dieser multidisziplinären Bewertung weiterhin begründete Zweifel bestehen, darf eine medizinische Altersdiagnose erfolgen. Die Verordnung betont ausdrücklich, dass medizinische Untersuchungen nur als letztes Mittel zulässig sind. Dabei sollen stets die am wenigsten invasiven Methoden gewählt werden und die körperliche Unversehrtheit sowie die Menschenwürde des Kindes gewahrt bleiben. Die gesetzliche Grundlage für die medizinische Altersdiagnose findet sich in § 13 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005. Auch wenn die medizinische Beurteilung nur das letzte Mittel sein soll, gibt es in Österreich - anders als in fast allen anderen EU-Ländern einen großen Stellenwert auf die medizinische Altersfeststellung von unbegleiteten Kindern.

Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 23 NAG) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringstmöglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.

Vor jeder medizinischen Untersuchung muss die betroffene Person beziehungsweise ihre gesetzliche Vertretung umfassend und in einer altersgerechten Sprache über Zweck, Ablauf und mögliche Folgen der Untersuchung informiert werden. Erst auf Grundlage dieser Information darf eine wirksame Zustimmung erteilt werden. Während des gesamten Verfahrens müssen sämtliche kinderrechtlichen Garantien gewahrt bleiben. Dazu gehört insbesondere, dass die gesetzliche Vertretung in die Altersfeststellung einzubeziehen ist.
Bis das Gegenteil überzeugend festgestellt wurde, müssen betroffene Personen grundsätzlich wie Kinder behandelt werden.

Die GEAS-Reform erlaubt den Mitgliedstaaten allerdings, eine Verweigerung der Untersuchung als widerlegbare Vermutung für die Volljährigkeit zu werten. Gleichzeitig darf die bloße Weigerung jedoch nicht automatisch zur Ablehnung des Asylantrags führen.

Die Asylverfahrensverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Altersfeststellungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuschließen, um längere Unsicherheiten über den Status der betroffenen Person zu vermeiden. Anders als in der früheren österreichischen Rechtslage wird jedoch nicht mehr festgelegt, in welchem Verfahrensabschnitt die Altersfeststellung zwingend zu erfolgen hat. Da das bisherige Zulassungsverfahren weggefallen ist, fehlt ein fixer Anknüpfungspunkt. In der Praxis ist davon auszugehen, dass Altersfeststellungen weiterhin möglichst früh durchgeführt werden, regelmäßig während des Aufenthalts in der Bundesbetreuung.

Neben rechtlichen Bedenken bestehen auch Zweifel an der Brauchbarkeit der Methoden und an der ethischen Vertretbarkeit.


Medizinische Methoden der Altersbegutachtung

 
Bild AltersfeststellungSeit 1. Jänner 2010 kommt es in Österreich zur multifaktoriellen medizinischen Begutachtung. Diese finden in Wien, Graz oder Linz statt.

Im Jahr 2025 brachten in Österreich 572 Personen, die angaben, minderjährig zu sein, einen Asylantrag ein. 237 Personen wurden nach einer Altersbegutachtung für volljährig erklärt.

Die Untersuchung besteht aus folgenden Teiluntersuchungen:
 

Körperliche Untersuchung


Zuerst findet eine Befragung und eine körperliche Untersuchung statt. Die Entwicklung der Genitalien und Schambehaarung wird gemäß Tanner-Stadien vorgenommen. Zudem wird nach Hinweisen auf eine Verzögerung oder Beschleunigung der körperlichen Entwicklung gesucht.
Im Gesamtgutachten wird angegeben, dass diesem Untersuchungsteil mit Abstand das geringste Gewicht beigemessen wird.

Kritik
  • Ein messbarer Einfluss auf das Ergebnis des Gesamtgutachtens ist nicht nachweisbar.
  • Bei der Untersuchung selbst wird auf die Schamgefühle der jungen Menschen kaum Rücksicht genommen. Für die jungen Menschen beinhaltet die Untersuchung eine oft als peinlich empfundene Beschau des Genitalbereichs.
  • Es ist nicht sichergestellt, dass die Beschau von einer Person des gleichen Geschlechts durchgeführt wird.
  • Es gibt auch andere Indikatoren, die Hinweise darauf liefern, ob eine Entwicklungsstörung vorliegt.
  • Die körperliche Entwicklung (Tanner-Stadien) ist mit ca. 16 Jahren abgeschlossen und bietet somit keine Information bezüglich der Volljährigkeit.
     


Röntgenuntersuchung der Hand


Beschreibung

Den zweiten Teil des multifaktoriellen Gutachtens bildet die fachradiologische Begutachtung der linken Hand. Die Bewertung erfolgt nach den Standards des Röntgenatlasses von Greulich und Pyle (1959).
In nahezu allen Fällen kommt der Gutachter zum Schluss, dass im Fall von jungen Männern der Untersuchte dem männlichen Standard Nr. 31 (nach Röntgenatlas von Greulich und Pyle) entspricht, die Verknöcherung der Hand somit abgeschlossen ist. Daraus wird der Schluss abgeleitet, dass der Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt ein durchschnittliches Skelettalter von 19 Jahren oder älter erreicht hat.

Kritik

Schon bei der von der „Kinderstimme Österreich“ am 8. März 2000 organisierten Konsensuskonferenz zur Altersfeststellung wurden gegenüber der Methode des Handwurzelröntgens Kritikpunkte laut:
 
  • Das Verfahren des Handwurzelröntgens hat nur eine Aussagekraft bis zum 17. Lebensjahr bei männlichen und bis zum 15. Lebensjahr bei weiblichen Kindern – im Asylverfahren geht es um die Frage der Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Beim Verfahren des Handwurzelröntgens ist eine Standardabweichung von 14,5 Monaten für männliche und von 11,2 Monaten für weibliche Kinder zu berücksichtigen.
  • Der Reifungsprozess des Knochenalters kann durch verschiedene Faktoren, insbesondere Ernährung, psychosoziale Einflüsse, ethnische oder soziale Herkunft beeinflusst werden.
  • Dass diese Kritik bis heute nichts an Aktualität verloren hat, bestätigen auch aktuelle Forschungsergebnisse.
     

Zahnärztliche Untersuchung


Beschreibung

Zahnärztlicher Befund und Gutachten setzen sich aus einer zahnärztlichen Untersuchung und der Beurteilung eines Orthopantomogramms (Röntgenbild des Gebisses) zusammen. Bei der Röntgenuntersuchung werden Durchbruch (Eruption) und Mineralisation der Weisheitszähne beurteilt. Dazu werden Stadieneinteilungen von Demirjian, modifiziert von Mincer, herangezogen.

Kritik

Die Entwicklung der Weisheitszähne (Eruption und Mineralisation) kann bereits vor dem Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen sein (vgl. THIRD MOLARS IN THE ESTABLISHMENT OF ADULT STATUS. A CASE-REPORT (P. Nambiar,’ H. Yaacob,`and R. Merion’ 1996)

Im Juni 2011 hat das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung gemeinsam mit dem Gerichtsmedizinischen Institut der Universität Zürich eigene Forschungsergebnisse zur Zahnmineralisation und zum Zahndurchbruch publiziert. Es stellte sich heraus, dass es durch die Anwendung der bisherigen Referenztabellen zu extremen Altersüberschätzungen bei Personen aus dem kaukasischen Raum gekommen war:

„Estimation of dental age relying on mineralization resulted in overestimations of 2 years on average in 76% of the males and 82% of the females. Using eruption, all men and 75% of the women were overestimated by up to 7 years.” (Abstract als PDF unten)

Es ist davon auszugehen, dass seit Jänner 2010 viele Kinder aufgrund falscher Referenzwerte irrtümlich für volljährig erklärt wurden.


CT-Untersuchung des Brustbeins/ Schlüsselbeingelenks


Beschreibung

Die Computertomographie der oberen Brustöffnung erfolgt mittels Mehrschicht-Spiral-Computertomographen. Die Bewertung bzw. Stadieneinteilung erfolgt nach der Referenzstudie von Kellinghaus (2010).

Kritik

Ein zentraler Kritikpunkt bezieht sich auf die hohe Strahlenbelastung, die mit der Untersuchung verbunden ist.

Strahlenbelastung bei Röntgenuntersuchungen
Röntgen Hand 0,1 µSv, Röntgen Gebiss 26 µSv, CT Schlüsselbein 600 µSv
Angaben aus: Praxishandbuch Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden (2008)

Zudem wurden die Referenzwerte der zugrundeliegenden Studie von Kellinghaus (2010) an einer sehr kleinen Population erstellt. Die Studie entspricht in folgenden Punkten nicht den Kriterien der AGFAD: Stichprobengröße, Altersverteilung, genetisch-geographische Herkunft, sozioökonomischer Status und Gesundheitszustand.

Die Rekonstruktionsschichtdicke (slice thickness) sollte – um valide Ergebnisse zu liefern – 1 mm nicht überschreiten (Muhler et al., 2006, in: Parzeller et al., Praxishandbuch Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden, 2008).

Gegend die multifaktorelle Alterseingrenzung gibt es methodische, rechtliche und ethische Bedenken, zudem bestehen auch gravierende Zweifel an der Validität der verwendeten Methoden.


Geschichte der Altersfeststellung in Österreich


In Wien wurden Asylwerber:innen, um Missbrauch zu verhindern, ab 1998 vom Jugendamt zur Altersschätzung per Röntgenuntersuchung der Handwurzel ins Allgemeine Krankenhaus (AKH) geschickt.
Ein vor allem im Jahr 2005 vielbeschäftigter Altersbegutachter war der Klinische Psychologe Dr. Istok. Einige biographische Fragen an die Asylwerber:innen genügten ihm für die Erstellung seiner Altersgutachtens. In einem sechs Zeilen umfassenden Gutachten stellte er regelmäßig fest, dass davon ausgegangen werden kann, dass der/die Asylwerber:in das 18. Lebensjahr überschritten habe.
Im Jahr 2008 war es der Kinderarzt Dr. Klabuschnigg, der durch die Vermessung der Niere und Schilddrüse das Alter festlegte. Obwohl seine Gutachten bereits im Juli 2008 vom Asylgerichtshof (S12 400630–1/2008) als „ausgesprochen kursorisch“ bezeichnet wurden, beauftragte ihn das Bundesasylamt weiterhin.

Im Zuge der GEAS Reform mussten die Verfahren zur Altersfeststellung neu strukturiert werden. Seit Juni 2026 darf nicht mehr nur ein medizinischer Ansatz verfolgt werden, wie dies bisher in Österreich üblich ist, sondern es müssen psychosoziale und soziale Faktoren einbezogen werden. Durchgeführt werden sollte die multidisziplinäre Bewertung von qualifizierten Fachkräften, wie Sozialarbeiter:innen, Psycholog:innen oder Kinderärzt:innen, die über Fachwissen in Altersbestimmung und Entwicklung von Kindern verfügen, damit physische, psychologische, entwicklungsbezogene, umweltbedingte und kulturelle Faktoren berücksichtigt werden.




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