Familienzusammenführung im Fluchtkontext

Dieser Überblick erklärt verständlich, wer eine Familienzusammenführung beantragen kann, welche Fristen besonders wichtig sind und wie das Verfahren grundsätzlich abläuft. Besonderes Augenmerk liegt auf den Änderungen durch das Asyl-, Migrations- und Pakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), mit dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in Österreich umgesetzt wurde.
Regina Winkler
Diese Seite behandelt ausschließlich die Familienzusammenführung für Personen mit internationalem Schutz. Seit Inkrafttreten des GEAS wird das Verfahren nicht mehr über § 35 AsylG geführt, sondern über § 46a NAG. Die Regeln für die Familienzusammenführung unterscheiden sich je nach Schutzstatus.
Ausführliche Infoblätter auf Deutsch und in anderen Sprachen sind derzeit in Arbeit.
TIPP: Für Berater:innen empfehlen wir die detaillierte Übersicht Familienzusammenführung mit Fluchtbezug - Änderungen der Rechtslage durch das AMPAG vom Österreichischen Roten Kreuz.
Die Familie ist für die meisten Menschen wichtiger Rückhalt. Sie gibt Sicherheit und Stabilität – auf der Flucht ebenso wie nach der Ankunft in einem sicheren Land. Studien des UNHCR zeigen, dass geflüchtete Menschen sich schneller integrieren und leichter die Sprache lernen, wenn sie sich nicht ständig Sorgen um zurückgebliebene Angehörige machen müssen.
Der Schutz des Familienlebens ist in zahlreichen internationalen und nationalen Rechtsquellen verankert.
Dazu gehören unter anderem:
Nicht alle Familien können gemeinsam fliehen. Oft erreicht zunächst nur ein Familienmitglied Sicherheit. Eine funktionierende Familienzusammenführung ermöglicht es Angehörigen, auf legalem und sicherem Weg nachzukommen, anstatt lebensgefährliche Fluchtrouten in Anspruch nehmen zu müssen.
Menschen mit Flüchtlingsstatus (Asylberechtigte) dürfen ihre engsten Familienangehörigen nachholen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung bei der Botschaft eingelangt sein. Wird diese Frist versäumt, müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Niederlassungsrechts erfüllt werden.
Subsidiär Schutzberechtigte können ihre Familie frühestens zwei Jahre nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nachholen. Für sie gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen jedenfalls.
Für Asylberechtigte ist die Drei-Monats-Frist entscheidend. Wird der Antrag später gestellt, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt werden. Für subsidiär Schutzberechtigte gilt außerdem eine Wartefrist von zwei Jahren.
Zusätzlich gibt es pro Jahr und Bundesland nur eine begrenzte Zahl an Aufenthaltstiteln für Familienangehörige. Wenn alle Quotenplätze vergeben sind, wird die Bearbeitung des Antrags so lange aufgeschoben, bis wieder ein Quotenplatz frei ist. Spätestens drei Jahre nach Antragstellung muss der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen umfassen insbesondere: ausreichendes Einkommen, ortsübliche Unterkunft sowie eine Krankenversicherung.
Deutschkenntnisse vor der Einreise sind nicht erforderlich. Nach der Einreise gelten Integrationspflichten, etwa Deutsch auf Niveau A2 innerhalb von zwei Jahren.
Für die Familienzusammenführung gilt ein enger gesetzlicher Familienbegriff. Zur sogenannten Kernfamilie gehören:
Für Ehepartner:innen gilt grundsätzlich, dass die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden haben muss. Außerdem müssen beide Ehepartner:innen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein. Bei Mehrfachehen kann nur eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner nachziehen. Wurde die Ehe erst nach der Flucht der Person geschlossen, die eine positive Entscheidung in Österreich erhalten hat, ist eine Familienzusammenführung nur für asylberechtigte Bezugspersonen möglich.
Subsidiär Schutzberechtigte Kinder müssen zum Zeitpunkt des Antrags auf Familienzusammenführung minderjährig sein. Bei asylberechtigten Kindern kann der Antrag bis zu drei Monaten nach Volljährigkeit gestellt werden. In beiden Fällen ist es egal, wenn das Kind während des Verfahrens der Familienzusammenführung volljährig wird.
Asylberechtigte können ihre Eltern auch als Volljährige nachholen, wenn sie bei Asylantragstellung minderjährig waren. Ebenso können asylberechtigte Eltern volljährige Kinder nachholen, wenn diese bei Asylantragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. In beiden Fällen muss der Antrag zwingend binnen drei Monaten ab Asylbescheid gestellt werden.
Das österreichische Rote Kreuz ist bei der Familienzusammenführung behilflich. Es empfiehlt sich jedenfalls einen Beratungstermin zu vereinbaren, sobald Aussicht auf Familienzusammenführung besteht.
Die Familienangehörigen stellen den Antrag persönlich bei der zuständigen österreichischen Botschaft. Die Botschaft nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn an das BFA in Österreich weiter.
Anschließend prüft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), ob die Antragsteller:innen zur Kernfamilie gehören und ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu können sowohl die Familienmitglieder in Österreich als auch jene, die nachziehen wollen, zum Familienleben befragt werden.
Kommt das BFA zum Ergebnis, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Botschaft der Familie ein Visum zur Einreise nach Österreich aus. Die Verfahren dauern meist etliche Monate, oft auch über ein Jahr.
Während des Verfahrens gelten mehrere Fristen. Werden diese versäumt, kann das Verfahren eingestellt werden. Dazu zählen insbesondere:
Das Österreichische Rote Kreuz unterstützt bei Fragen zur Familienzusammenführung und hilft bei der Antragstellung.
Folgende Dokumente muss die Familie bei der österreichischen Botschaft zusammen mit dem Antrag einreichen:
Wenn wichtige Dokumente fehlen, können andere Nachweise erforderlich sein, in manchen Fällen auch DNA-Tests.
Auch traditionell oder religiös geschlossene Ehen können im Verfahren schwierig nachzuweisen sein bzw. werden unter Umständen nicht anerkannt.
Stellen Angehörige von Asylberechtigten nicht innerhalb der 3-Monats-Frist ihren Einreiseantrag oder handelt es sich um Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden:
Nach der Einreise in Österreich können die Familienangehörigen beim BFA ihren Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ abholen. Damit dürfen sie sich in Österreich aufhalten und auch arbeiten. Der Mit diesem Aufenthaltstitel besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. Die Karte muss rechtzeitig nach einem Jahr verlängert werden. Innerhalb von zwei Jahren muss außerdem Deutsch auf Niveau A2 gelernt werden.
Familienangehörige können nach der Einreise auch einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Gehören sie zur Kernfamilie, muss ihnen derselbe Schutzstatus gewährt werden. Für volljährige Kinder bzw. Eltern volljähriger Kinder gilt das nicht. Während des Asylverfahrens wird Grundversorgung gewährt.
Beratung ist besonders sinnvoll, wenn Fristen laufen, Dokumente fehlen oder nach der Einreise weitere Schritte unklar sind.
Für unbegleitete minderjährige Geflüchtete gelten besondere Regelungen.
Eltern von minderjährigen Asylberechtigten können grundsätzlich sofort einen Antrag bei der Botschaft stellen. Wurde der Asylantrag bereits als Minderjährige:r gestellt, bleibt der Anspruch auf Nachzug der Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch dann bestehen, wenn die Person während des Asylverfahrens volljährig geworden ist. Für subsidiär Schutzberechtigte gilt diese Ausnahme nicht.
Für subsidiär schutzberechtigte Kinder gilt grundsätzlich eine zweijährige Wartefrist. Das kann für Jugendliche problematisch sein, wenn sie während dieser Zeit volljährig werden.
Da die rechtlichen Voraussetzungen je nach Einzelfall unterschiedlich sein können, empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung.
Ausführliche Infoblätter auf Deutsch und in anderen Sprachen sind derzeit in Arbeit.
TIPP: Für Berater:innen empfehlen wir die detaillierte Übersicht Familienzusammenführung mit Fluchtbezug - Änderungen der Rechtslage durch das AMPAG vom Österreichischen Roten Kreuz.
Menschenrecht auf Familie
Die Familie ist für die meisten Menschen wichtiger Rückhalt. Sie gibt Sicherheit und Stabilität – auf der Flucht ebenso wie nach der Ankunft in einem sicheren Land. Studien des UNHCR zeigen, dass geflüchtete Menschen sich schneller integrieren und leichter die Sprache lernen, wenn sie sich nicht ständig Sorgen um zurückgebliebene Angehörige machen müssen.
Der Schutz des Familienlebens ist in zahlreichen internationalen und nationalen Rechtsquellen verankert. Dazu gehören unter anderem:
- die Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen,
- Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),
- die Europäische Sozialcharta sowie
- die österreichische Bundesverfassung.
Nicht alle Familien können gemeinsam fliehen. Oft erreicht zunächst nur ein Familienmitglied Sicherheit. Eine funktionierende Familienzusammenführung ermöglicht es Angehörigen, auf legalem und sicherem Weg nachzukommen, anstatt lebensgefährliche Fluchtrouten in Anspruch nehmen zu müssen.
Wer kann die Familie nachholen?
Menschen mit Flüchtlingsstatus (Asylberechtigte) dürfen ihre engsten Familienangehörigen nachholen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung bei der Botschaft eingelangt sein. Wird diese Frist versäumt, müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Niederlassungsrechts erfüllt werden.
Subsidiär Schutzberechtigte können ihre Familie frühestens zwei Jahre nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nachholen. Für sie gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen jedenfalls.
Fristen, Quoten und allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Für Asylberechtigte ist die Drei-Monats-Frist entscheidend. Wird der Antrag später gestellt, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllt werden. Für subsidiär Schutzberechtigte gilt außerdem eine Wartefrist von zwei Jahren. Zusätzlich gibt es pro Jahr und Bundesland nur eine begrenzte Zahl an Aufenthaltstiteln für Familienangehörige. Wenn alle Quotenplätze vergeben sind, wird die Bearbeitung des Antrags so lange aufgeschoben, bis wieder ein Quotenplatz frei ist. Spätestens drei Jahre nach Antragstellung muss der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen umfassen insbesondere: ausreichendes Einkommen, ortsübliche Unterkunft sowie eine Krankenversicherung.
Deutschkenntnisse vor der Einreise sind nicht erforderlich. Nach der Einreise gelten Integrationspflichten, etwa Deutsch auf Niveau A2 innerhalb von zwei Jahren.
Wer gilt als Familienangehörige:r?
Für die Familienzusammenführung gilt ein enger gesetzlicher Familienbegriff. Zur sogenannten Kernfamilie gehören:
- Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen,

- minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder),
- Eltern minderjähriger Schutzberechtigter.
Für Ehepartner:innen gilt grundsätzlich, dass die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden haben muss. Außerdem müssen beide Ehepartner:innen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein. Bei Mehrfachehen kann nur eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner nachziehen. Wurde die Ehe erst nach der Flucht der Person geschlossen, die eine positive Entscheidung in Österreich erhalten hat, ist eine Familienzusammenführung nur für asylberechtigte Bezugspersonen möglich.
Subsidiär Schutzberechtigte Kinder müssen zum Zeitpunkt des Antrags auf Familienzusammenführung minderjährig sein. Bei asylberechtigten Kindern kann der Antrag bis zu drei Monaten nach Volljährigkeit gestellt werden. In beiden Fällen ist es egal, wenn das Kind während des Verfahrens der Familienzusammenführung volljährig wird.
Asylberechtigte können ihre Eltern auch als Volljährige nachholen, wenn sie bei Asylantragstellung minderjährig waren. Ebenso können asylberechtigte Eltern volljährige Kinder nachholen, wenn diese bei Asylantragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. In beiden Fällen muss der Antrag zwingend binnen drei Monaten ab Asylbescheid gestellt werden.
Wie läuft das Verfahren zur Familienzusammenführung ab?
Der Antrag
Das österreichische Rote Kreuz ist bei der Familienzusammenführung behilflich. Es empfiehlt sich jedenfalls einen Beratungstermin zu vereinbaren, sobald Aussicht auf Familienzusammenführung besteht.
Die Familienangehörigen stellen den Antrag persönlich bei der zuständigen österreichischen Botschaft. Die Botschaft nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn an das BFA in Österreich weiter.
Anschließend prüft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), ob die Antragsteller:innen zur Kernfamilie gehören und ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu können sowohl die Familienmitglieder in Österreich als auch jene, die nachziehen wollen, zum Familienleben befragt werden.
Kommt das BFA zum Ergebnis, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Botschaft der Familie ein Visum zur Einreise nach Österreich aus. Die Verfahren dauern meist etliche Monate, oft auch über ein Jahr.
Während des Verfahrens gelten mehrere Fristen. Werden diese versäumt, kann das Verfahren eingestellt werden. Dazu zählen insbesondere:
- rechtzeitige persönliche Vorsprache an der Botschaft,
- Beantragung des Visums innerhalb von drei Monaten nach Verständigung,
- Abholung des Aufenthaltstitels innerhalb von sechs Monaten.
Das Österreichische Rote Kreuz unterstützt bei Fragen zur Familienzusammenführung und hilft bei der Antragstellung.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Folgende Dokumente muss die Familie bei der österreichischen Botschaft zusammen mit dem Antrag einreichen:
- Befragungsforumlar
- Gültige Reisedokumente, in den meisten Fällen ein Pass
- Geburtsurkunde
- Zwei aktuelle Passfotos
- Nachweis über die Verwandtschaft, etwa eine Heiratsurkunde
- Asyl-, Verlängerungsbescheid
- Pass, Karte
- Meldebestätigung
- Geburtsurkunde
- Mietverträge als Nachweis, dass die Familie in Österreich eine ortsübliche Unterkunft hat
- ein Gehaltszettel
- der Nachweis über eine Krankenversicherung
Wenn wichtige Dokumente fehlen, können andere Nachweise erforderlich sein, in manchen Fällen auch DNA-Tests.
Auch traditionell oder religiös geschlossene Ehen können im Verfahren schwierig nachzuweisen sein bzw. werden unter Umständen nicht anerkannt.
Einkommenshürde
Stellen Angehörige von Asylberechtigten nicht innerhalb der 3-Monats-Frist ihren Einreiseantrag oder handelt es sich um Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden:
- Kein Bezug von Mindestsicherung und regelmäßiges Einkommen abhängig von der Größe der Familie und der Höhe der Wohnungsmiete. Für ein Ehepaar sind das zurzeit (2026) 2.064,12 Euro netto, dazu kommen für jedes Kind 201,88 Euro und die Miete (abzüglich der sogenannten freien Station in Höhe von 386,43 Euro).
- Außerdem muss der/die Schutzberechtigte nachweisen, dass die Wohnung, in der die Familie leben möchte, groß genug ist und eine Krankenversicherung besteht.
Nach der Einreise
Nach der Einreise in Österreich können die Familienangehörigen beim BFA ihren Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ abholen. Damit dürfen sie sich in Österreich aufhalten und auch arbeiten. Der Mit diesem Aufenthaltstitel besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. Die Karte muss rechtzeitig nach einem Jahr verlängert werden. Innerhalb von zwei Jahren muss außerdem Deutsch auf Niveau A2 gelernt werden.
Familienangehörige können nach der Einreise auch einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Gehören sie zur Kernfamilie, muss ihnen derselbe Schutzstatus gewährt werden. Für volljährige Kinder bzw. Eltern volljähriger Kinder gilt das nicht. Während des Asylverfahrens wird Grundversorgung gewährt.
Beratung ist besonders sinnvoll, wenn Fristen laufen, Dokumente fehlen oder nach der Einreise weitere Schritte unklar sind.
Welche Möglichkeiten haben unbegleitete Kinderflüchtlinge?
Für unbegleitete minderjährige Geflüchtete gelten besondere Regelungen. Eltern von minderjährigen Asylberechtigten können grundsätzlich sofort einen Antrag bei der Botschaft stellen. Wurde der Asylantrag bereits als Minderjährige:r gestellt, bleibt der Anspruch auf Nachzug der Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch dann bestehen, wenn die Person während des Asylverfahrens volljährig geworden ist. Für subsidiär Schutzberechtigte gilt diese Ausnahme nicht.
Für subsidiär schutzberechtigte Kinder gilt grundsätzlich eine zweijährige Wartefrist. Das kann für Jugendliche problematisch sein, wenn sie während dieser Zeit volljährig werden.
Da die rechtlichen Voraussetzungen je nach Einzelfall unterschiedlich sein können, empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung.







