Return Hubs in Ruanda? Nein danke!

Österreich will Menschen ohne Aufenthaltsrecht in Return Hubs außerhalb Europas bringen, womöglich nach Ruanda. Doch selbst die restriktive EU-Rückführungsverordnung stellt grundlegende Bedingungen. Unsere Analyse zeigt: Ruanda erfüllt sie nicht.
Sebastian Sperner
Die EU hat nun offiziell den Weg für Abschiebelager, sogenannte Return Hubs, außerhalb Europas freigemacht. Wie wir bereits in früheren Beiträgen berichtet haben, gehört Österreich zu jenen fünf EU-Staaten, die solche Rückführungszentren möglichst rasch errichten wollen. Der endgültige Standort dieser Abschiebelager ist bisher nicht öffentlich bekannt. Es deutet aber immer mehr darauf hin, dass Ruanda als möglicher Partner in Frage kommt. Doch ein politischer Deal allein reicht nicht aus, um solche Lager tatsächlich einzurichten. Selbst die sehr restriktive EU-Rückführungsverordnung stellt Bedingungen an den Aufnahmestaat. Sie legt auch fest, was im Abkommen über den Betrieb der Abschiebelager geregelt werden muss. Wir haben uns diese Vorgaben näher angeschaut und geprüft, ob Ruanda überhaupt als mögliches Zielland infrage kommen könnte.
Spoiler: Ruanda erfüllt weder die menschenrechtlichen Voraussetzungen, um Return Hubs zu errichten, noch kann eine wirksame unabhängige Kontrolle dieser Abschiebelager gewährleistet werden. Wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre eigenen Vorgaben einhalten, scheidet die Errichtung von Abschiebelagern in Ruanda aus.
Am 1. Oktober 2026 hat der Rat der Europäischen Union die neue Rückführungsverordnung angenommen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren endgültig abgeschlossen. Die Verordnung wurde am 15. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. Die Vorgaben zu Return Hubs gelten bereits seit dem 16. Oktober 2026, der Großteil der übrigen Bestimmungen gilt erst in einem Jahr, ab dem 17. Oktober 2027.
Return Hubs sind Einrichtungen in Drittstaaten außerhalb der EU. Dorthin sollen Menschen ohne Aufenthaltsrecht gebracht werden können, gegen die eine Rückkehrentscheidung besteht. Eine persönliche Verbindung zum Aufnahmestaat ist nicht erforderlich. Menschen könnten damit in ein Land überstellt werden, in dem sie nie gelebt haben, zu dem sie keinen Bezug haben und in dem sie nie sein wollten.
Aus unserer Sicht ist die Verordnung ein neuer Tiefpunkt einer Politik der gezielten Entrechtung. Sie setzt auf Druck, Sanktionen und längere Haft. Wir lehnen diese Entwicklungen und insbesondere das Konzept von Abschiebelagern in Drittstaaten schon prinzipiell ab. Aktuelle Berichte rund um ähnliche Maßnahmen der Trump-Regierung zeigen, welches menschliche Leid durch solche Abschiebungen verursacht wird. Aber um die neuen EU-Vorgaben im Detail zu prüfen, haben wir uns die neue Verordnung näher angeschaut und sie mit den aktuellen Plänen – soweit sie bekannt sind – abgeglichen.
Österreich arbeitet gemeinsam mit Deutschland, Dänemark, Griechenland und den Niederlanden an einem gemeinsamen Modell. Die fünf Staaten verständigten sich Anfang September 2026 in Kopenhagen darauf, erste Überstellungen 2027 zu ermöglichen. Ein endgültiger Standort wurde dabei nicht öffentlich benannt. Medienberichte nennen insbesondere Ruanda und Uganda als mögliche Partnerstaaten. Ruanda ist ein konkreter Kandidat, welches Land es aber schlussendlich werden soll, ist weiterhin unklar.
Die Auslagerung beseitigt kein Hindernis, das einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegensteht. Sie verlagert Menschen und Verantwortung. Für die Betroffenen kann das bedeuten, weit entfernt von ihrem bisherigen Umfeld auf eine ungewisse Zukunft zu warten. Entscheidend ist deshalb, welche Rechte sie dort tatsächlich haben und ob diese durchgesetzt werden können.
Ein Abkommen über einen Return Hub darf nur mit einem Staat geschlossen werden, der internationale Menschenrechtsstandards und das Refoulement-Verbot achtet. Bei Ruanda sprechen schon grundlegende Befunde gegen die Erfüllung dieser Voraussetzung. Dafür muss das Innenministerium nicht einmal auf die Berichte seiner Kritiker:innen zurückgreifen. Es genügt ein Blick in die Länderinformationen der eigenen Asylbehörde.
Die Staatendokumentation des BFA berichtet über regelmäßige Folter und Misshandlungen in Haft, willkürliche Festnahmen sowie Straflosigkeit innerhalb der Sicherheitsdienste. Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Praxis eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen sind Einschüchterung und staatlichem Druck ausgesetzt. Das sind keine nebensächlichen Mängel. Sie betreffen genau jene Rechte, auf deren Einhaltung sich europäische Staaten bei einer Überstellung verlassen müssten.
Weitere Quellen bestätigen das Bild. Human Rights Watch beschreibt für 2025 die fortgesetzte Unterdrückung der Opposition und fehlende Fortschritte bei der Aufklärung verdächtiger Todesfälle und des Verschwindenlassens kritischer Stimmen. Amnesty International berichtet über stark eingeschränkte zivilgesellschaftliche Freiräume und die Verfolgung friedlicher Opposition. Freedom House stuft Ruanda auch 2026 als nicht frei ein.
Auch die Rechtsstaatlichkeit in Ruanda weist gravierende Mängel auf. Die Staatendokumentation des BFA hält fest, dass die Gerichte trotz verfassungsrechtlicher Garantien nicht unabhängig von der Regierung sind. Sie sind politischer Einflussnahme ausgesetzt und entscheiden in heiklen Fällen selten gegen die Regierung. Richter:innen, die dennoch unabhängig entschieden haben, mussten mit Konsequenzen rechnen. Damit ist fraglich, ob sich Betroffene gegen rechtswidrige Maßnahmen staatlicher Behörden wirksam zur Wehr setzen können.
Auch beim Refoulement-Verbot bestehen schwerwiegende Bedenken. Der britische Supreme Court erklärte 2023 die damalige Überstellungspolitik nach Ruanda für rechtswidrig. Er stellte ein reales Risiko fest, dass Schutzsuchende nach fehlerhaften Asylverfahren direkt oder indirekt in ihre Herkunftsstaaten zurückgeführt würden, wo ihnen Misshandlungen drohen. Damals ging es um die Auslagerung von Asylverfahren. Für Return Hubs ist seine zentrale Schlussfolgerung dennoch relevant: Zusicherungen reichen nicht, wenn verlässliche Schutzverfahren und die nötigen Veränderungen in der Praxis fehlen.
Dass Weiterüberstellungen keine bloß theoretische Gefahr sind, zeigt die frühere Vereinbarung zwischen Israel und Ruanda. Der britische Supreme Court hielt fest, dass überstellte Schutzsuchende regelmäßig heimlich nach Uganda weitergebracht wurden. In drei Fällen konnte UNHCR eine drohende Rückführung nach Eritrea über Kenia verhindern.
Eine Rückkehrentscheidung hebt den Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung nicht auf. Dieser Schutz gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus und auch für Personen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft werden. Europäische Staaten dürfen eine solche Gefahr daher weder durch eine unmittelbare Abschiebung noch durch eine vorhersehbare Abschiebungskette herbeiführen. Eine Kettenabschiebung kann auch über andere Drittstaaten erfolgen.
Auch Amnesty International warnte im September 2026 ausdrücklich vor gefährlichen Weiterabschiebungen bei den europäischen Return-Hub-Plänen. Aus unserer Sicht ist die menschenrechtliche Voraussetzung für ein Abkommen mit Ruanda auf dieser Informationsgrundlage nicht erfüllt.
Wer Menschen in einen Return Hub abschiebt, trägt Verantwortung dafür, dass ihre Rechte auch dort geschützt werden. Für die Betroffenen darf es keine Menschenrechte zweiter Klasse geben. Das betrifft den Schutz vor willkürlicher Haft und Misshandlung ebenso wie den Zugang zu Rechtsberatung, wirksamen Beschwerden und unabhängigen Gerichten. Die Einhaltung dieser Rechte muss auch tatsächlich überprüft und durchgesetzt werden können.
Die Rückführungsverordnung verlangt ausdrücklich einen unabhängigen Überwachungsmechanismus, wenn ein Abkommen die Weiterabschiebung aus dem Drittstaat vorsieht. Unabhängig davon stellt sich bei jedem Return Hub die Frage, wie Menschenrechtsstandards vor Ort kontrolliert werden sollen. Eine Stelle, die nur auf dem Papier unabhängig ist, reicht dafür nicht aus. Sie muss Zugang zu den Einrichtungen und den Betroffenen haben, Missstände aufdecken und sicherstellen können, dass Verstöße beendet werden.
Wie das in Ruanda funktionieren soll, ist uns schleierhaft. Wie erwähnt hält die Staatendokumentation des BFA selbst fest, dass die Justiz nicht unabhängig von der Regierung ist und Gerichte in sensiblen Fällen selten gegen sie entscheiden. Gleichzeitig missachten Polizei und Staatsanwaltschaft gesetzliche Haftfristen. Betroffene werden mitunter monatelang ohne Anklage festgehalten. Der Zugang zu Rechtsbeistand ist nicht durchgehend gewährleistet.
Human Rights Watch berichtet darüber hinaus, dass Gerichte Beschwerden über rechtswidrige Haft und Misshandlungen regelmäßig übergehen. Auch die nationale Menschenrechtskommission sei bei der Aufdeckung von Folter nicht willens oder nicht in der Lage, ihre Aufgabe zu erfüllen. Zwar wurden einzelne Angehörige des Gefängnispersonals verurteilt. Insgesamt beschreibt die Organisation aber weiterhin weitgehende Straflosigkeit. Unter solchen Bedingungen können Betroffene nicht darauf vertrauen, dass ihre Rechte wirksam geschützt und Verletzungen aufgeklärt werden.
Hinzu kommt der Druck auf unabhängige Stimmen. Das BFA beschreibt die Einschüchterung und Behinderung von Menschenrechtsorganisationen sowie Selbstzensur aus Angst vor einer Schließung. Human Rights Watch dokumentiert, dass einer eigenen Mitarbeiterin 2024 die Einreise nach Ruanda verweigert wurde. Auch der Zugang von NGOs und internationalen Organisationen kann daher nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden.
Bereits der britische Supreme Court warnte im Zusammenhang mit dem damaligen Ruanda-Modell, dass die Unterdrückung von Kritik die Wirksamkeit einer Kontrolle beeinträchtigen kann. Ein Überwachungsmechanismus könne zwar Fehler aufdecken und langfristig Verbesserungen anstoßen. Eine bereits bestehende Gefahr rechtswidriger Weiterabschiebungen beseitige er dadurch aber nicht.
Vor diesem Hintergrund bleibt völlig offen, wie die EU oder ihre Mitgliedstaaten in Ruanda eine wirksame Kontrolle gewährleisten wollen. Ein eingesetztes Gremium kann Missstände möglicherweise feststellen. Damit Verstöße beendet und Rechte durchgesetzt werden, braucht es aber auch Behörden, die sich an Schutzvorgaben halten, und unabhängige Gerichte. Beides ist nach den vorliegenden Informationen nicht verlässlich gewährleistet. Ein Kontrollmechanismus auf dem Papier ändert daran nichts.
Aus unserer Sicht kann die Einhaltung der Menschenrechte in einem Return Hub in Ruanda unter diesen Bedingungen nicht wirksam kontrolliert werden. Die Errichtung solcher Einrichtungen in Ruanda kommt daher nicht in Betracht.
Die Rückführungsverordnung enthält ohnehin nur wenige konkrete Schutzvorgaben für Abschiebezentren. Doch auch diese Voraussetzungen sind aus unserer Sicht im Fall Ruandas nicht erfüllt. Wegen der gravierenden rechtsstaatlichen Mängel ist zudem nicht gewährleistet, dass die Einhaltung der Menschenrechte wirksam kontrolliert und durchgesetzt werden kann. Ruanda scheidet damit selbst nach den eigenen Vorgaben der EU als möglicher Standort aus.
Wir nehmen die SPÖ beim Wort: Justizministerin Anna Sporrer sprach sich im Dezember 2025 gegen solche Rückführungszentren in afrikanischen Staaten aus. Sie wollte die Mitgliedschaft im Europarat zur Voraussetzung machen.
Wir sagen daher klar: Return Hubs in Ruanda?! Nein danke.
Wichtige Links
Spoiler: Ruanda erfüllt weder die menschenrechtlichen Voraussetzungen, um Return Hubs zu errichten, noch kann eine wirksame unabhängige Kontrolle dieser Abschiebelager gewährleistet werden. Wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre eigenen Vorgaben einhalten, scheidet die Errichtung von Abschiebelagern in Ruanda aus.
Die EU-Rückführungsverordnung: Eine neue Grundlage für Abschiebelager
Am 1. Oktober 2026 hat der Rat der Europäischen Union die neue Rückführungsverordnung angenommen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren endgültig abgeschlossen. Die Verordnung wurde am 15. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. Die Vorgaben zu Return Hubs gelten bereits seit dem 16. Oktober 2026, der Großteil der übrigen Bestimmungen gilt erst in einem Jahr, ab dem 17. Oktober 2027.
Return Hubs sind Einrichtungen in Drittstaaten außerhalb der EU. Dorthin sollen Menschen ohne Aufenthaltsrecht gebracht werden können, gegen die eine Rückkehrentscheidung besteht. Eine persönliche Verbindung zum Aufnahmestaat ist nicht erforderlich. Menschen könnten damit in ein Land überstellt werden, in dem sie nie gelebt haben, zu dem sie keinen Bezug haben und in dem sie nie sein wollten.
Aus unserer Sicht ist die Verordnung ein neuer Tiefpunkt einer Politik der gezielten Entrechtung. Sie setzt auf Druck, Sanktionen und längere Haft. Wir lehnen diese Entwicklungen und insbesondere das Konzept von Abschiebelagern in Drittstaaten schon prinzipiell ab. Aktuelle Berichte rund um ähnliche Maßnahmen der Trump-Regierung zeigen, welches menschliche Leid durch solche Abschiebungen verursacht wird. Aber um die neuen EU-Vorgaben im Detail zu prüfen, haben wir uns die neue Verordnung näher angeschaut und sie mit den aktuellen Plänen – soweit sie bekannt sind – abgeglichen.
Österreich treibt die Pläne für Return Hubs voran
Österreich arbeitet gemeinsam mit Deutschland, Dänemark, Griechenland und den Niederlanden an einem gemeinsamen Modell. Die fünf Staaten verständigten sich Anfang September 2026 in Kopenhagen darauf, erste Überstellungen 2027 zu ermöglichen. Ein endgültiger Standort wurde dabei nicht öffentlich benannt. Medienberichte nennen insbesondere Ruanda und Uganda als mögliche Partnerstaaten. Ruanda ist ein konkreter Kandidat, welches Land es aber schlussendlich werden soll, ist weiterhin unklar.
Die Auslagerung beseitigt kein Hindernis, das einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegensteht. Sie verlagert Menschen und Verantwortung. Für die Betroffenen kann das bedeuten, weit entfernt von ihrem bisherigen Umfeld auf eine ungewisse Zukunft zu warten. Entscheidend ist deshalb, welche Rechte sie dort tatsächlich haben und ob diese durchgesetzt werden können.
Erfüllt Ruanda die menschenrechtlichen Voraussetzungen?
Ein Abkommen über einen Return Hub darf nur mit einem Staat geschlossen werden, der internationale Menschenrechtsstandards und das Refoulement-Verbot achtet. Bei Ruanda sprechen schon grundlegende Befunde gegen die Erfüllung dieser Voraussetzung. Dafür muss das Innenministerium nicht einmal auf die Berichte seiner Kritiker:innen zurückgreifen. Es genügt ein Blick in die Länderinformationen der eigenen Asylbehörde.
Folter, willkürliche Haft und Straflosigkeit
Die Staatendokumentation des BFA berichtet über regelmäßige Folter und Misshandlungen in Haft, willkürliche Festnahmen sowie Straflosigkeit innerhalb der Sicherheitsdienste. Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Praxis eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen sind Einschüchterung und staatlichem Druck ausgesetzt. Das sind keine nebensächlichen Mängel. Sie betreffen genau jene Rechte, auf deren Einhaltung sich europäische Staaten bei einer Überstellung verlassen müssten.
Weitere Quellen bestätigen das Bild. Human Rights Watch beschreibt für 2025 die fortgesetzte Unterdrückung der Opposition und fehlende Fortschritte bei der Aufklärung verdächtiger Todesfälle und des Verschwindenlassens kritischer Stimmen. Amnesty International berichtet über stark eingeschränkte zivilgesellschaftliche Freiräume und die Verfolgung friedlicher Opposition. Freedom House stuft Ruanda auch 2026 als nicht frei ein.
Fehlende Unabhängigkeit der Justiz
Auch die Rechtsstaatlichkeit in Ruanda weist gravierende Mängel auf. Die Staatendokumentation des BFA hält fest, dass die Gerichte trotz verfassungsrechtlicher Garantien nicht unabhängig von der Regierung sind. Sie sind politischer Einflussnahme ausgesetzt und entscheiden in heiklen Fällen selten gegen die Regierung. Richter:innen, die dennoch unabhängig entschieden haben, mussten mit Konsequenzen rechnen. Damit ist fraglich, ob sich Betroffene gegen rechtswidrige Maßnahmen staatlicher Behörden wirksam zur Wehr setzen können.
Gefahr von Kettenabschiebungen
Auch beim Refoulement-Verbot bestehen schwerwiegende Bedenken. Der britische Supreme Court erklärte 2023 die damalige Überstellungspolitik nach Ruanda für rechtswidrig. Er stellte ein reales Risiko fest, dass Schutzsuchende nach fehlerhaften Asylverfahren direkt oder indirekt in ihre Herkunftsstaaten zurückgeführt würden, wo ihnen Misshandlungen drohen. Damals ging es um die Auslagerung von Asylverfahren. Für Return Hubs ist seine zentrale Schlussfolgerung dennoch relevant: Zusicherungen reichen nicht, wenn verlässliche Schutzverfahren und die nötigen Veränderungen in der Praxis fehlen.
Dass Weiterüberstellungen keine bloß theoretische Gefahr sind, zeigt die frühere Vereinbarung zwischen Israel und Ruanda. Der britische Supreme Court hielt fest, dass überstellte Schutzsuchende regelmäßig heimlich nach Uganda weitergebracht wurden. In drei Fällen konnte UNHCR eine drohende Rückführung nach Eritrea über Kenia verhindern.
Eine Rückkehrentscheidung hebt den Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung nicht auf. Dieser Schutz gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus und auch für Personen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft werden. Europäische Staaten dürfen eine solche Gefahr daher weder durch eine unmittelbare Abschiebung noch durch eine vorhersehbare Abschiebungskette herbeiführen. Eine Kettenabschiebung kann auch über andere Drittstaaten erfolgen.
Auch Amnesty International warnte im September 2026 ausdrücklich vor gefährlichen Weiterabschiebungen bei den europäischen Return-Hub-Plänen. Aus unserer Sicht ist die menschenrechtliche Voraussetzung für ein Abkommen mit Ruanda auf dieser Informationsgrundlage nicht erfüllt.
Ist eine unabhängige und wirksame Kontrolle von Return Hubs in Ruanda möglich?
Wer Menschen in einen Return Hub abschiebt, trägt Verantwortung dafür, dass ihre Rechte auch dort geschützt werden. Für die Betroffenen darf es keine Menschenrechte zweiter Klasse geben. Das betrifft den Schutz vor willkürlicher Haft und Misshandlung ebenso wie den Zugang zu Rechtsberatung, wirksamen Beschwerden und unabhängigen Gerichten. Die Einhaltung dieser Rechte muss auch tatsächlich überprüft und durchgesetzt werden können.
Die Rückführungsverordnung verlangt ausdrücklich einen unabhängigen Überwachungsmechanismus, wenn ein Abkommen die Weiterabschiebung aus dem Drittstaat vorsieht. Unabhängig davon stellt sich bei jedem Return Hub die Frage, wie Menschenrechtsstandards vor Ort kontrolliert werden sollen. Eine Stelle, die nur auf dem Papier unabhängig ist, reicht dafür nicht aus. Sie muss Zugang zu den Einrichtungen und den Betroffenen haben, Missstände aufdecken und sicherstellen können, dass Verstöße beendet werden.
Wie das in Ruanda funktionieren soll, ist uns schleierhaft. Wie erwähnt hält die Staatendokumentation des BFA selbst fest, dass die Justiz nicht unabhängig von der Regierung ist und Gerichte in sensiblen Fällen selten gegen sie entscheiden. Gleichzeitig missachten Polizei und Staatsanwaltschaft gesetzliche Haftfristen. Betroffene werden mitunter monatelang ohne Anklage festgehalten. Der Zugang zu Rechtsbeistand ist nicht durchgehend gewährleistet.
Human Rights Watch berichtet darüber hinaus, dass Gerichte Beschwerden über rechtswidrige Haft und Misshandlungen regelmäßig übergehen. Auch die nationale Menschenrechtskommission sei bei der Aufdeckung von Folter nicht willens oder nicht in der Lage, ihre Aufgabe zu erfüllen. Zwar wurden einzelne Angehörige des Gefängnispersonals verurteilt. Insgesamt beschreibt die Organisation aber weiterhin weitgehende Straflosigkeit. Unter solchen Bedingungen können Betroffene nicht darauf vertrauen, dass ihre Rechte wirksam geschützt und Verletzungen aufgeklärt werden.
Hinzu kommt der Druck auf unabhängige Stimmen. Das BFA beschreibt die Einschüchterung und Behinderung von Menschenrechtsorganisationen sowie Selbstzensur aus Angst vor einer Schließung. Human Rights Watch dokumentiert, dass einer eigenen Mitarbeiterin 2024 die Einreise nach Ruanda verweigert wurde. Auch der Zugang von NGOs und internationalen Organisationen kann daher nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden.
Bereits der britische Supreme Court warnte im Zusammenhang mit dem damaligen Ruanda-Modell, dass die Unterdrückung von Kritik die Wirksamkeit einer Kontrolle beeinträchtigen kann. Ein Überwachungsmechanismus könne zwar Fehler aufdecken und langfristig Verbesserungen anstoßen. Eine bereits bestehende Gefahr rechtswidriger Weiterabschiebungen beseitige er dadurch aber nicht.
Vor diesem Hintergrund bleibt völlig offen, wie die EU oder ihre Mitgliedstaaten in Ruanda eine wirksame Kontrolle gewährleisten wollen. Ein eingesetztes Gremium kann Missstände möglicherweise feststellen. Damit Verstöße beendet und Rechte durchgesetzt werden, braucht es aber auch Behörden, die sich an Schutzvorgaben halten, und unabhängige Gerichte. Beides ist nach den vorliegenden Informationen nicht verlässlich gewährleistet. Ein Kontrollmechanismus auf dem Papier ändert daran nichts.
Aus unserer Sicht kann die Einhaltung der Menschenrechte in einem Return Hub in Ruanda unter diesen Bedingungen nicht wirksam kontrolliert werden. Die Errichtung solcher Einrichtungen in Ruanda kommt daher nicht in Betracht.
Fazit: Ruanda scheidet als Standort für Return Hubs aus
Die Rückführungsverordnung enthält ohnehin nur wenige konkrete Schutzvorgaben für Abschiebezentren. Doch auch diese Voraussetzungen sind aus unserer Sicht im Fall Ruandas nicht erfüllt. Wegen der gravierenden rechtsstaatlichen Mängel ist zudem nicht gewährleistet, dass die Einhaltung der Menschenrechte wirksam kontrolliert und durchgesetzt werden kann. Ruanda scheidet damit selbst nach den eigenen Vorgaben der EU als möglicher Standort aus.
Wir nehmen die SPÖ beim Wort: Justizministerin Anna Sporrer sprach sich im Dezember 2025 gegen solche Rückführungszentren in afrikanischen Staaten aus. Sie wollte die Mitgliedschaft im Europarat zur Voraussetzung machen.
Wir sagen daher klar: Return Hubs in Ruanda?! Nein danke.
Wichtige Links
- Verordnung (EU) 2026/2280 über ein gemeinsames System für die Rückkehr (Rückführungsverordnung), Amtsblatt der EU, 15. Oktober 2026
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationen zu Ruanda, Version 1, 10. März 2026 (via www.data.gv.at)








