Kürzung der Familienbeihilfe: Warum der ÖVP-Vorschlag für Vertriebene uns alle betrifft

Während vom SPÖ-Projekt „Kindergrundsicherung“ bisher nur Schlagwörter bekannt sind, treibt die ÖVP still und leise den radikalen Umbau der Familienbeihilfe voran. Das könnte langfristig auch Österreicher:innen betreffen.
Lukas Gahleitner-Gertz
Es gibt laute politische Debatten, die oft monate- oder jahrelang geführt werden: So wird etwa seit über zwei Jahren von Regierungsseite die Einführung einer bundesweiten „Sachleistungskarte“ für Schutzsuchende gefordert. Dabei geht es weniger um die tatsächliche Einführung, für die kein einziges Gesetz geändert werden müsste, sondern um ein taktisches Bespielen eines emotionsbeladenen Themas. Die bundesweite „Sachleistungskarte“ gibt es bis heute nicht.
Es gibt aber auch die leise Politik: Regierungsparteien schlagen in auf den ersten Blick eher unscheinbaren Gesetzen, wie z.B. in den Budgetbegleitgesetzen oder im Familienlastenausgleichsgesetz, Änderungen mit großen Auswirkungen vor und beschließen sie ohne große Öffentlichkeitsarbeit.
Genau das passiert gerade bei der Änderung der Familienbeihilfe: In manchen Medien wurde darüber berichtet und durchaus kritisch kommentiert, dass Vertriebene aus der Ukraine zukünftig keine Familienbeihilfe mehr bekommen würden. Dass der Entwurf des Bundeskanzleramts aber offenkundig und im vollen Bewusstsein der ÖVP rechtswidrig ist, ist nicht auf den ersten Blick erkennbar.
Die Gesetzesänderung dient nicht der Herstellung von Rechtssicherheit. Im Gegenteil, ihr Zweck ist vielmehr die von der Kanzlerpartei politisch gewollte Debatte, die durch die spätere Aufhebung des rechtswidrigen Gesetzes ausgelöst werden soll. Denn die offenkundig rechtswidrige Schlechterstellung von Schutzberechtigten kann nur durch den Ausschluss von einkommensschwachen und armutsgefährdeten Staatsbürger:innen erreicht werden.
10 Jahre lang wurde die Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS-Reform) verhandelt. Beschlossen wurde das Sammelsurium von Verschärfungswünschen der Nationalstaaten als Verordnungspaket im Frühsommer 2024. Eine der wenigen Verbesserungen für Schutzberechtigte findet sich in Artikel 31 der Status-Verordnung: Subsidiär Schutzberechtigte dürfen zwar beim Zugang zu Sozialhilfe schlechter gestellt werden, in puncto „sozialer Sicherheit“ müssen sie aber mit Inkrafttreten im Juni 2026 mit Österreicher:innen gleichgestellt werden.
asylkoordinations-Sprecher Lukas Gahleitner-Gertz schreibt einmal im Monat die Kolumne "Asylfakt" für MOMENT.at. Dieser Beitrag erschien dort in leicht gekürzter Form am 31. Juli 2026.
Die Familienbeihilfe ist im rechtlichen Sinne unbestritten Teil der „sozialen Sicherheit“. Das hat auch das ÖVP-geführte Innenministerium und Integrationsministerin Raab in den Verhandlungen nicht bezweifelt. Noch im Februar 2024 und somit vor dem Beschluss der GEAS-Reform wurde in nicht-öffentlicher Kommunikation zwischen den Ministerien festgehalten, dass ein Anspruch für subsidiär Schutzberechtigte, die bisher von der Familienbeihilfe in Österreich ausgeschlossen waren, unbedingt verhindert werden sollte:
„EU-Status-Verordnung: hier möchte das BMI bei der Gegenstimme bleiben, u.a. aufgrund der Punkte zu den Familienleistungen (BKA).
Dazu darf ausgeführt werden, dass AT derzeit Familienleistungen für subsidiär Schutzberechtigte an ein Integrationskriterium knüpft. Erwerbstätige subsidiär Schutzberechtigte, die keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, erhalten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
Arbeiten sie jedoch nicht und erhalten sie bereits staatliche Leistungen aus der Grundversorgung, so gebühren ihnen nicht noch zusätzlich Familienleistungen. Die neue Status-VO sieht eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten auch im Bereich der sozialen Sicherheit (inkl. Familienleistungen) vor. Das bedeutet, dass die nationale Integrationsmaßnahme mit der neuen Status-VO nicht mehr möglich sein wird.
Das In-Kraft-Treten dieser Status-VO hat zur Folge, dass diese Maßnahme wegfallen. Subsidiär Schutzberechtigte haben dann einen Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld), unabhängig davon, ob sie bereits Leistungen aus der Grundversorgung beziehen oder nicht."
[Hervorhebungen durch den Autor]
Beschlossen wurde die Verordnung mit dem Passus zur Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten dennoch. Bemerkenswert: Österreich hat sich der Abstimmung zur gesamten Verordnung, die ein wesentlicher Bestandteil der von ÖVP-Minister Karner gern als „Meilenstein“ bezeichneten GEAS-Reform ist, im Europäischen Rat enthalten und nicht zugestimmt.
An der Geltung der Bestimmung in Österreich und an der Pflicht der Regierung zur Umsetzung ändert das österreichische Stimmverhalten freilich nichts. An der Verbissenheit der ÖVP, trotz der eindeutigen Rechtslage subsidiär Schutzberechtigte ihr Recht vorzuenthalten aber auch nicht. Deshalb mussten auch die Vertriebenen aus der Ukraine, die bisher Familienbeihilfe bekommen hatten, dran glauben.
Vertriebene aus der Ukraine bekommen in Österreich vergleichsweise unbürokratisch einen Aufenthaltstitel. Im Gegenzug wurde gesetzlich geregelt, dass österreichische Behörden Asylanträge von Vertriebenen nicht entscheiden müssen. Der Zugang zum Status der Asylberechtigten und zur damit verbundenen sozialrechtlichen Besserstellung ist ihnen daher verwehrt. Wie Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte haben sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern nur auf die wesentlich niedrigere Grundversorgung. Den Vertriebenen aus der Ukraine, die fast zu 90% aus Frauen und Kindern bestehen, wurde aber die Familienbeihilfe zuerkannt.
Subsidiär Schutzberechtigte haben in Österreich hingegen im Rahmen eines Asylverfahrens einen Schutzstatus erhalten. Im Verfahren wurde zwar festgestellt, dass sie in ihrem Herkunftsland keiner Verfolgung ausgesetzt sind, ihnen aber sehr wohl eine unmenschliche Behandlung oder Folter droht. Diese Personengruppe ist gegenüber asylberechtigten Personen in vielen Bereichen schlechter gestellt: Sie müssen ihre Aufenthaltsberechtigung in kürzeren Abständen verlängern lassen, haben keinen Zugang zur Sozialhilfe, sondern nur Anspruch auf Grundversorgung, und bekamen bisher keine Familienbeihilfe, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und Grundversorgung beziehen.
Durch das Inkrafttreten der GEAS-Reform, die eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten mit österreichischen Staatsbürger:innen in Bezug auf die Familienbeihilfe festhält, kann die österreichische Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden: Von Schutzberechtigten darf künftig nicht die Erfüllung von Voraussetzungen verlangt werden, die auch von österreichischen Staatsbürger:innen nicht verlangt werden.
Familienministerin Bauer hat im Juni eine Gesetzesänderung zur Familienbeihilfe zur Begutachtung vorgelegt. Ohne die Stellungnahmen von ausdrücklich eingeladenen fachkundigen Expert:innen abzuwarten, wurde die Änderung von der Bundesregierung im Ministerrat über zwei Wochen vor Ende der Begutachtungsfrist politisch beschlossen und dem Nationalrat übermittelt. Die Vorgehensweise ist nichts anderes als eine Verhöhnung der vorgesehenen Einbindung von wissenschaftlicher und zivilgesellschaftlicher Fachexpertise.
Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass subsidiär Schutzberechtigte beim Bezug von Familienbeihilfe keine Erwerbstätigkeit mehr nachweisen müssen. Damit soll die beschlossene Gleichbehandlung umgesetzt werden. Im Gegenzug will die Regierung bei der Familienbeihilfe aber einen neuen Grundsatz etablieren: Jeglicher Bezug von Grundversorgung soll schädlich für den Bezug von Familienbeihilfe sein. Hier kommt nun aber auch beispielsweise die alleinstehende ukrainische Mutter von drei Kindern zum Handkuss: Selbst wenn sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Freibetragsgrenze arbeitet, bekommt sie keine Familienbeihilfe mehr, wenn sie ergänzend Leistungen aus der Grundversorgung erhält.
Die ÖVP-Logik dahinter ist: Durch den Ausschluss aller Grundversorgungsbezieher:innen von der Familienbeihilfe würden ohnehin alle gleichbehandelt. Die Gleichstellung mit Österreicher:innen sei auch erfüllt, weil diese im Falle des Grundversorgungsbezugs auch von der Familienbeihilfe ausgeschlossen würden. Der Haken daran: Die Grundversorgung, deren Höhe weit unter der Sozialhilfe ist, ist das unterste soziale Netz, das ausschließlich für Nicht-Österreicher:innen bestimmt ist.
Österreicher:innen können daher gar nie auf das Level der Grundversorgung fallen. Beim ÖVP-Vorschlag handelt es sich daher um einen Lehrbuchfall einer rechtswidrigen sogenannten „mittelbaren Diskriminierung“. Eine rechtlich vorgesehene Gleichstellung von zwei Gruppen darf vom Gesetzgeber nicht dadurch umgangen werden, dass auf ein Merkmal wie den Grundversorgungsbezug abgestellt wird, das für die Vergleichsgruppe aufgrund ihrer anderen Rechtsposition nicht relevant ist. Österreicher:innen können gar nicht auf das Level der Grundversorgung fallen.
Beschließen die Koalitionspartner den Bauer’schen Gesetzesvorschlag nach der ministerrätlichen Absegnung in dieser offenkundig rechtswidrigen Form, ist die gerichtliche Aufhebung nur eine Frage der Zeit. Denn der Maßstab der durch den EU-Gesetzgeber intendierten Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten sind nicht die Vertriebenen aus der Ukraine. Der relevante Maßstab der Gleichstellung sind Österreicher:innen, und genau diesen Maßstab missachtet der Gesetzesvorschlag.
Die von der ÖVP gewünschte Schlechterstellung von Schutzberechtigten könnte rechtlich nur durch einen Tabubruch „gerettet“ werden: Österreicher:innen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, müssten auch vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen werden.
Ihr politisches Ziel hätte die ÖVP dadurch wohl erreicht: Die durch die Hintertür der von vielen Parteien gepflegten und gemeinhin vielfach akzeptierten Diskriminierung der „Anderen“ betriebene Politik scheut nicht davor zurück, auch die sozialen Rechte von Österreicher:innen anzugreifen. Aus der „Kürzung der Familienbeihilfe von Ukrainer:innen“ wird schnell eine gefährliche Debatte über die „Notwendigkeit“ der Kürzung sozialer Rechte von einkommensschwachen und sozial bedürftigen Haushalten in Österreich generell.
Die Familienbeihilfe wurde 1967 von der ÖVP-Alleinregierung unter Bundeskanzler Klaus eingeführt. In bemerkenswerter Weise und mit diametral entgegengesetzter Argumentation zu jener der heutigen Repräsentanten der ÖVP wurde sogar eindeutig Position für die Notwendigkeit höherer Beihilfen für kinderreiche Familien vertreten:
„Es ist daher erforderlich, daß die Beihilfen für jedes weitere Kind progressiv steigen. Dieses Mißverhältnis ändert sich auch bei größter Kinderzahl nicht, im Gegenteil, der Familienerhalter wird für jedes weitere Kind immer tiefer in den ihm zukommenden Teil seines Einkommens greifen müssen. Die Spürbarkeit unzureichender Beihilfen wird daher bei größerer Kinderanzahl nicht - wie oft fälschlich argumentiert wird - immer wahrnehmbarer, sondern im Gegenteil immer geringer.“
Nach der Abkehr von ihrer damaligen Familienpolitik hat sich die Familienbeihilfe für die ÖVP zum Kampffeld ihrer Ausländerpolitik entwickelt. Der vorliegende Änderungsvorschlag ist dabei ein neuer Tiefpunkt: Die offenkundige Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und die Verhöhnung wissenschaftlicher und zivilgesellschaftlicher Expertise im Begutachtungsprozess zeigen die zunehmende Ideologisierung und Scheuklappenmentalität der ÖVP.
Selbst die Schlechterstellung von österreichischen Kindern nimmt sie in Kauf, um Schutzberechtigte von ihren Rechten fernzuhalten. Spätestens an diesem Punkt sollte uns die Chuzpe der Kanzlerpartei und die Naivität der Koalitionspartner alle interessieren.
Es gibt aber auch die leise Politik: Regierungsparteien schlagen in auf den ersten Blick eher unscheinbaren Gesetzen, wie z.B. in den Budgetbegleitgesetzen oder im Familienlastenausgleichsgesetz, Änderungen mit großen Auswirkungen vor und beschließen sie ohne große Öffentlichkeitsarbeit.
Genau das passiert gerade bei der Änderung der Familienbeihilfe: In manchen Medien wurde darüber berichtet und durchaus kritisch kommentiert, dass Vertriebene aus der Ukraine zukünftig keine Familienbeihilfe mehr bekommen würden. Dass der Entwurf des Bundeskanzleramts aber offenkundig und im vollen Bewusstsein der ÖVP rechtswidrig ist, ist nicht auf den ersten Blick erkennbar.
Die Gesetzesänderung dient nicht der Herstellung von Rechtssicherheit. Im Gegenteil, ihr Zweck ist vielmehr die von der Kanzlerpartei politisch gewollte Debatte, die durch die spätere Aufhebung des rechtswidrigen Gesetzes ausgelöst werden soll. Denn die offenkundig rechtswidrige Schlechterstellung von Schutzberechtigten kann nur durch den Ausschluss von einkommensschwachen und armutsgefährdeten Staatsbürger:innen erreicht werden.
GEAS-Reform: Die Vorgeschichte hinter dem Konflikt um die Familienbeihilfe
10 Jahre lang wurde die Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS-Reform) verhandelt. Beschlossen wurde das Sammelsurium von Verschärfungswünschen der Nationalstaaten als Verordnungspaket im Frühsommer 2024. Eine der wenigen Verbesserungen für Schutzberechtigte findet sich in Artikel 31 der Status-Verordnung: Subsidiär Schutzberechtigte dürfen zwar beim Zugang zu Sozialhilfe schlechter gestellt werden, in puncto „sozialer Sicherheit“ müssen sie aber mit Inkrafttreten im Juni 2026 mit Österreicher:innen gleichgestellt werden.
asylkoordinations-Sprecher Lukas Gahleitner-Gertz schreibt einmal im Monat die Kolumne "Asylfakt" für MOMENT.at. Dieser Beitrag erschien dort in leicht gekürzter Form am 31. Juli 2026.
Die Familienbeihilfe ist im rechtlichen Sinne unbestritten Teil der „sozialen Sicherheit“. Das hat auch das ÖVP-geführte Innenministerium und Integrationsministerin Raab in den Verhandlungen nicht bezweifelt. Noch im Februar 2024 und somit vor dem Beschluss der GEAS-Reform wurde in nicht-öffentlicher Kommunikation zwischen den Ministerien festgehalten, dass ein Anspruch für subsidiär Schutzberechtigte, die bisher von der Familienbeihilfe in Österreich ausgeschlossen waren, unbedingt verhindert werden sollte:
„EU-Status-Verordnung: hier möchte das BMI bei der Gegenstimme bleiben, u.a. aufgrund der Punkte zu den Familienleistungen (BKA).
Dazu darf ausgeführt werden, dass AT derzeit Familienleistungen für subsidiär Schutzberechtigte an ein Integrationskriterium knüpft. Erwerbstätige subsidiär Schutzberechtigte, die keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, erhalten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
Arbeiten sie jedoch nicht und erhalten sie bereits staatliche Leistungen aus der Grundversorgung, so gebühren ihnen nicht noch zusätzlich Familienleistungen. Die neue Status-VO sieht eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten auch im Bereich der sozialen Sicherheit (inkl. Familienleistungen) vor. Das bedeutet, dass die nationale Integrationsmaßnahme mit der neuen Status-VO nicht mehr möglich sein wird.
Das In-Kraft-Treten dieser Status-VO hat zur Folge, dass diese Maßnahme wegfallen. Subsidiär Schutzberechtigte haben dann einen Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld), unabhängig davon, ob sie bereits Leistungen aus der Grundversorgung beziehen oder nicht."
[Hervorhebungen durch den Autor]
Beschlossen wurde die Verordnung mit dem Passus zur Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten dennoch. Bemerkenswert: Österreich hat sich der Abstimmung zur gesamten Verordnung, die ein wesentlicher Bestandteil der von ÖVP-Minister Karner gern als „Meilenstein“ bezeichneten GEAS-Reform ist, im Europäischen Rat enthalten und nicht zugestimmt.
An der Geltung der Bestimmung in Österreich und an der Pflicht der Regierung zur Umsetzung ändert das österreichische Stimmverhalten freilich nichts. An der Verbissenheit der ÖVP, trotz der eindeutigen Rechtslage subsidiär Schutzberechtigte ihr Recht vorzuenthalten aber auch nicht. Deshalb mussten auch die Vertriebenen aus der Ukraine, die bisher Familienbeihilfe bekommen hatten, dran glauben.
Wer bisher Familienbeihilfe bekam – und wer ausgeschlossen blieb
Vertriebene aus der Ukraine bekommen in Österreich vergleichsweise unbürokratisch einen Aufenthaltstitel. Im Gegenzug wurde gesetzlich geregelt, dass österreichische Behörden Asylanträge von Vertriebenen nicht entscheiden müssen. Der Zugang zum Status der Asylberechtigten und zur damit verbundenen sozialrechtlichen Besserstellung ist ihnen daher verwehrt. Wie Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte haben sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern nur auf die wesentlich niedrigere Grundversorgung. Den Vertriebenen aus der Ukraine, die fast zu 90% aus Frauen und Kindern bestehen, wurde aber die Familienbeihilfe zuerkannt.
Subsidiär Schutzberechtigte haben in Österreich hingegen im Rahmen eines Asylverfahrens einen Schutzstatus erhalten. Im Verfahren wurde zwar festgestellt, dass sie in ihrem Herkunftsland keiner Verfolgung ausgesetzt sind, ihnen aber sehr wohl eine unmenschliche Behandlung oder Folter droht. Diese Personengruppe ist gegenüber asylberechtigten Personen in vielen Bereichen schlechter gestellt: Sie müssen ihre Aufenthaltsberechtigung in kürzeren Abständen verlängern lassen, haben keinen Zugang zur Sozialhilfe, sondern nur Anspruch auf Grundversorgung, und bekamen bisher keine Familienbeihilfe, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und Grundversorgung beziehen.
Durch das Inkrafttreten der GEAS-Reform, die eine Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten mit österreichischen Staatsbürger:innen in Bezug auf die Familienbeihilfe festhält, kann die österreichische Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden: Von Schutzberechtigten darf künftig nicht die Erfüllung von Voraussetzungen verlangt werden, die auch von österreichischen Staatsbürger:innen nicht verlangt werden.
Der neue ÖVP-Grundsatz: Grundversorgung soll Familienbeihilfe ausschließen
Familienministerin Bauer hat im Juni eine Gesetzesänderung zur Familienbeihilfe zur Begutachtung vorgelegt. Ohne die Stellungnahmen von ausdrücklich eingeladenen fachkundigen Expert:innen abzuwarten, wurde die Änderung von der Bundesregierung im Ministerrat über zwei Wochen vor Ende der Begutachtungsfrist politisch beschlossen und dem Nationalrat übermittelt. Die Vorgehensweise ist nichts anderes als eine Verhöhnung der vorgesehenen Einbindung von wissenschaftlicher und zivilgesellschaftlicher Fachexpertise.
Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass subsidiär Schutzberechtigte beim Bezug von Familienbeihilfe keine Erwerbstätigkeit mehr nachweisen müssen. Damit soll die beschlossene Gleichbehandlung umgesetzt werden. Im Gegenzug will die Regierung bei der Familienbeihilfe aber einen neuen Grundsatz etablieren: Jeglicher Bezug von Grundversorgung soll schädlich für den Bezug von Familienbeihilfe sein. Hier kommt nun aber auch beispielsweise die alleinstehende ukrainische Mutter von drei Kindern zum Handkuss: Selbst wenn sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Freibetragsgrenze arbeitet, bekommt sie keine Familienbeihilfe mehr, wenn sie ergänzend Leistungen aus der Grundversorgung erhält.
Regierungslösung: Verbotene mittelbare Diskriminierung
Die ÖVP-Logik dahinter ist: Durch den Ausschluss aller Grundversorgungsbezieher:innen von der Familienbeihilfe würden ohnehin alle gleichbehandelt. Die Gleichstellung mit Österreicher:innen sei auch erfüllt, weil diese im Falle des Grundversorgungsbezugs auch von der Familienbeihilfe ausgeschlossen würden. Der Haken daran: Die Grundversorgung, deren Höhe weit unter der Sozialhilfe ist, ist das unterste soziale Netz, das ausschließlich für Nicht-Österreicher:innen bestimmt ist.
Österreicher:innen können daher gar nie auf das Level der Grundversorgung fallen. Beim ÖVP-Vorschlag handelt es sich daher um einen Lehrbuchfall einer rechtswidrigen sogenannten „mittelbaren Diskriminierung“. Eine rechtlich vorgesehene Gleichstellung von zwei Gruppen darf vom Gesetzgeber nicht dadurch umgangen werden, dass auf ein Merkmal wie den Grundversorgungsbezug abgestellt wird, das für die Vergleichsgruppe aufgrund ihrer anderen Rechtsposition nicht relevant ist. Österreicher:innen können gar nicht auf das Level der Grundversorgung fallen.
Rechtswidrig mit Ansage – aber politisches Ziel erreicht
Beschließen die Koalitionspartner den Bauer’schen Gesetzesvorschlag nach der ministerrätlichen Absegnung in dieser offenkundig rechtswidrigen Form, ist die gerichtliche Aufhebung nur eine Frage der Zeit. Denn der Maßstab der durch den EU-Gesetzgeber intendierten Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten sind nicht die Vertriebenen aus der Ukraine. Der relevante Maßstab der Gleichstellung sind Österreicher:innen, und genau diesen Maßstab missachtet der Gesetzesvorschlag.
Die von der ÖVP gewünschte Schlechterstellung von Schutzberechtigten könnte rechtlich nur durch einen Tabubruch „gerettet“ werden: Österreicher:innen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, müssten auch vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen werden.
Ihr politisches Ziel hätte die ÖVP dadurch wohl erreicht: Die durch die Hintertür der von vielen Parteien gepflegten und gemeinhin vielfach akzeptierten Diskriminierung der „Anderen“ betriebene Politik scheut nicht davor zurück, auch die sozialen Rechte von Österreicher:innen anzugreifen. Aus der „Kürzung der Familienbeihilfe von Ukrainer:innen“ wird schnell eine gefährliche Debatte über die „Notwendigkeit“ der Kürzung sozialer Rechte von einkommensschwachen und sozial bedürftigen Haushalten in Österreich generell.
Kürzung der Familienbeihilfe als ideologisches Projekt der ÖVP
Die Familienbeihilfe wurde 1967 von der ÖVP-Alleinregierung unter Bundeskanzler Klaus eingeführt. In bemerkenswerter Weise und mit diametral entgegengesetzter Argumentation zu jener der heutigen Repräsentanten der ÖVP wurde sogar eindeutig Position für die Notwendigkeit höherer Beihilfen für kinderreiche Familien vertreten:
„Es ist daher erforderlich, daß die Beihilfen für jedes weitere Kind progressiv steigen. Dieses Mißverhältnis ändert sich auch bei größter Kinderzahl nicht, im Gegenteil, der Familienerhalter wird für jedes weitere Kind immer tiefer in den ihm zukommenden Teil seines Einkommens greifen müssen. Die Spürbarkeit unzureichender Beihilfen wird daher bei größerer Kinderanzahl nicht - wie oft fälschlich argumentiert wird - immer wahrnehmbarer, sondern im Gegenteil immer geringer.“
Nach der Abkehr von ihrer damaligen Familienpolitik hat sich die Familienbeihilfe für die ÖVP zum Kampffeld ihrer Ausländerpolitik entwickelt. Der vorliegende Änderungsvorschlag ist dabei ein neuer Tiefpunkt: Die offenkundige Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und die Verhöhnung wissenschaftlicher und zivilgesellschaftlicher Expertise im Begutachtungsprozess zeigen die zunehmende Ideologisierung und Scheuklappenmentalität der ÖVP.
Selbst die Schlechterstellung von österreichischen Kindern nimmt sie in Kauf, um Schutzberechtigte von ihren Rechten fernzuhalten. Spätestens an diesem Punkt sollte uns die Chuzpe der Kanzlerpartei und die Naivität der Koalitionspartner alle interessieren.








