Arbeitsmarktzugang für Asylwerber:innen in Österreich nach der GEAS-Reform. 7 Fragen 7 Antworten

Die österreichische GEAS-Umsetzung verschärft den Arbeitsmarktzugang für Asylwerber deutlich. Nach einer negativen erstinstanzlichen Entscheidung können im Beschwerdeverfahren keine neuen Beschäftigungsbewilligungen mehr erteilt werden – auch wenn jemand weiter in Österreich bleiben darf und bisher legal gearbeitet hat. Damit drohen Jobverlust, kein Arbeitslosengeld und die Rückkehr in die Grundversorgung. Ob das mit Unionsrecht und Verfassung vereinbar ist, ist mehr als zweifelhaft. Politisch ist die Regelung vollkommen verfehlt.
Sebastian Sperner
Seit 12. Juni 2026 gelten die neuen Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Österreich hat dafür auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geändert. Eine Beschäftigungsbewilligung setzt nun ausdrücklich ein Verbleiberecht nach Art 10 der EU-Verfahrensverordnung voraus. Nach einer negativen erstinstanzlichen Entscheidung beruht das Verbleiberecht im Beschwerdeverfahren jedoch auf Art 68. Das bedeutet, dass im Beschwerdeverfahren (d.h., wenn der Asylantrag in erster Instanz abgewiesen und ein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde) keine neue Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann.
Die Folgen treffen vor allem Menschen, die bereits arbeiten: Eine laufende Bewilligung bleibt zwar bis zu ihrem Ablauf gültig, kann nach der derzeitigen AMS-Praxis im Beschwerdeverfahren aber nicht verlängert werden. Auch ein Arbeitgeberwechsel oder eine neue Beschäftigung nach Jobverlust ist grundsätzlich nicht möglich. Laut AMS haben derzeit rund 1.400 Asylwerber:innen eine Beschäftigungsbewilligung; die meisten sind im Beschwerdeverfahren. Für die Betroffenen kann die Neuregelung außerdem den Verlust von Arbeitslosengeld und die Rückkehr in die Grundversorgung bedeuten. Und um das Ganze noch abzurunden, hat der Gesetzgeber weitgehend auf Übergangsbestimmungen verzichtet und dadurch für noch mehr Unklarheit gesorgt. All das führt dazu, dass erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken an der Reform des AuslBG bestehen.
Die Folgen treffen vor allem Menschen, die bereits arbeiten: Eine laufende Bewilligung bleibt zwar bis zu ihrem Ablauf gültig, kann nach der derzeitigen AMS-Praxis im Beschwerdeverfahren aber nicht verlängert werden. Auch ein Arbeitgeberwechsel oder eine neue Beschäftigung nach Jobverlust ist grundsätzlich nicht möglich. Laut AMS haben derzeit rund 1.400 Asylwerber:innen eine Beschäftigungsbewilligung; die meisten sind im Beschwerdeverfahren. Für die Betroffenen kann die Neuregelung außerdem den Verlust von Arbeitslosengeld und die Rückkehr in die Grundversorgung bedeuten. Und um das Ganze noch abzurunden, hat der Gesetzgeber weitgehend auf Übergangsbestimmungen verzichtet und dadurch für noch mehr Unklarheit gesorgt. All das führt dazu, dass erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken an der Reform des AuslBG bestehen.
1. Wer hat Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt?
Nicht jede Person, die sich rechtmäßig in Österreich aufhält, darf automatisch jede Beschäftigung aufnehmen. Für EU-/EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen gilt grundsätzlich die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Drittstaatsangehörige benötigen je nach Aufenthaltstitel entweder einen freien Arbeitsmarktzugang oder eine arbeitsmarktbehördliche Zulassung. Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte sind vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen und haben daher grundsätzlich freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Asylantragsteller:innen haben hingegen keinen freien Arbeitsmarktzugang. Für eine unselbständige Beschäftigung braucht der konkrete Betrieb in der Regel eine Beschäftigungsbewilligung. Diese Bewilligung wird nicht der arbeitssuchenden Person, sondern dem:der Arbeitgeber:in für eine bestimmte Person, Tätigkeit und grundsätzlich einen bestimmten Arbeitsplatz erteilt. Zuständig ist die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS). Erst nach Erteilung darf die Beschäftigung begonnen werden.
Das AMS prüft nicht nur den Aufenthaltsstatus. § 4 AuslBG verlangt insbesondere, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung zulässt, wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Dabei findet eine Arbeitsmarktprüfung („Ersatzkraftverfahren“) statt: Vorrangig verfügbare Arbeitskräfte sollen vermittelt werden können. Eine Beschäftigungsbewilligung ist daher eine behördliche Einzelfallentscheidung – kein allgemeiner Arbeitstitel und keine Garantie, dass ein Antrag bewilligt wird.
Bestimmte Tätigkeiten können außerhalb des AuslBG liegen oder eigenen Regeln folgen, etwa einzelne gemeinnützige Hilfstätigkeiten. Selbständige Erwerbstätigkeit ist nicht im AuslBG geregelt, dafür gelten eigene Vorgaben (insbesondere nach der GewO).
2. Wie war die Situation für Asylwerber:innen früher?
Schon vor der GEAS-Reform war der Zugang restriktiv. Nach der bis 11. Juni 2026 geltenden Rechtslage konnte eine Beschäftigungsbewilligung grundsätzlich erteilt werden, wenn die Person seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen war. Zusätzlich mussten ein faktischer Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht bestehen und die übrigen Voraussetzungen des AuslBG erfüllt sein.
In der Praxis wurde diese gesetzliche Möglichkeit fast zwei Jahrzehnte durch den sogenannten Bartenstein-Erlass vom 11. Mai 2004 massiv verengt. Der Erlass wies das AMS an, Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber:innen im Wesentlichen nur im Rahmen von Kontingenten für Saisonarbeit und Erntehilfe zu erteilen. Ein weiterer Erlass aus 2018 schloss insbesondere den Zugang zur Lehre. Dadurch blieb reguläre Beschäftigung in vielen Branchen selbst dann versperrt, wenn ein Betrieb eine konkrete Stelle anbieten wollte.
Dagegen wurden erfolgreich Rechtsmittel ergriffen. Ausgangspunkt war unter anderem die Beschwerde eines Tiroler Spenglereibetriebs, der einen Asylwerber als Lehrling beschäftigen wollte. Der Verfassungsgerichtshof hob die maßgeblichen Teile beider Erlässe mit Erkenntnis vom 23. Juni 2021 (V 95–96/2021) als gesetzwidrig auf. Entscheidend war ein rechtsstaatlicher Grund: Die Erlässe enthielten verbindliche, nach außen wirkende Regeln und waren daher als Verordnungen zu qualifizieren. Solche Verordnungen hätten im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Da eine solche Verordnung aber den gesetzlichen Vorgaben widersprochen hätte, wäre sie nicht zulässig gewesen. Nach der Aufhebung waren Beschäftigungsbewilligungen – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich auch außerhalb von Saisonarbeit und Erntehilfe möglich.
3. Was hat sich durch die GEAS-Reform verändert?
Die GEAS-Reform bringt beim Arbeitsmarktzugang zunächst eine Verbesserung: Nach der neuen EU-Aufnahmerichtlinie muss dieser grundsätzlich spätestens sechs Monate nach der Registrierung des Asylantrags ermöglicht werden. Zuvor betrug die unionsrechtliche Höchstfrist neun Monate. Österreich behielt im Ausländerbeschäftigungsgesetz sogar die günstigere Wartefrist von drei Monaten bei.
Gleichzeitig wurde der Zugang zu einer Beschäftigungsbewilligung aber enger an den jeweiligen Stand des Asylverfahrens geknüpft. Dadurch kann es nach einer erstinstanzlichen Entscheidung zu erheblichen Einschränkungen kommen. Die Reform führt daher zu einem widersprüchlichen Ergebnis: Einerseits soll der Arbeitsmarktzugang früher eröffnet werden, andererseits kann er im weiteren Verlauf des Asylverfahrens wieder verloren gehen.
Bemerkenswert ist, dass diese Einschränkung erst im Gesetzgebungsverfahren verschärft wurde. Im ursprünglichen Ministerialentwurf waren noch Verbleiberechte nach Art 10 oder Art 68 der EU-Verfahrensverordnung erfasst. Damit wäre der Zugang grundsätzlich auch während eines Beschwerdeverfahrens möglich geblieben. In der Regierungsvorlage und im beschlossenen Gesetz wurde der Verweis auf Art 68 jedoch gestrichen. Auch die Erläuterungen gehen davon aus, dass neue Beschäftigungsbewilligungen nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung erteilt werden sollen. Das spricht dafür, dass diese Einschränkung bewusst gewählt wurde.
4. Dürfen Asylwerber:innen in erster Instanz arbeiten?
Solange das BFA noch nicht entschieden hat, ist eine Beschäftigungsbewilligung grundsätzlich möglich, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:
- Der Antrag auf internationalen Schutz ist seit mindestens drei Monaten registriert.
- Die Person hat ein Recht auf Verbleib nach Art 10 der Verfahrensverordnung.
- Das Verfahren wird nicht aus einem der Gründe des Art 42 Abs 1 lit a bis f beschleunigt geführt.
- Ein:e Arbeitgeber:in stellt beim zuständigen AMS einen Antrag. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 AuslBG müssen vorliegen, einschließlich Arbeitsmarktprüfung, zulässiger Beschäftigungsbedingungen und gegebenenfalls Zustimmung des Regionalbeirats.
Die Dreimonatsfrist beginnt nach dem Gesetz mit der Registrierung des Antrags nach Art 27, nicht erst mit einer späteren „Zulassung“ wie nach dem früheren System. Das kann für Betroffene günstiger sein. Praktisch bleibt der Zugang aber von einem konkreten Arbeitsplatzangebot und einem erfolgreichen AMS-Verfahren abhängig.
Wichtig ist der Ausschluss für bestimmte beschleunigte Verfahren. Art 42 Abs 1 lit a bis f erfasst etwa Fälle, in denen nur nicht schutzrelevante Umstände vorgebracht werden, offenkundig falsche Angaben gemacht wurden, ein Antragsteller Behörden vorsätzlich getäuscht hat oder ein Antrag nur zur Verzögerung einer Rückführung gestellt wurde. Nicht jeder Fall kurzer Entscheidungsfristen ist automatisch erfasst.
Wichtig ist der Ausschluss für bestimmte beschleunigte Verfahren. Art 42 Abs 1 lit a bis f erfasst etwa Fälle, in denen nur nicht schutzrelevante Umstände vorgebracht werden, offenkundig falsche Angaben gemacht wurden, ein Antragsteller Behörden vorsätzlich getäuscht hat oder ein Antrag nur zur Verzögerung einer Rückführung gestellt wurde. Nicht jeder Fall kurzer Entscheidungsfristen ist automatisch erfasst.
5. Dürfen Asylwerber:innen im Beschwerdeverfahren arbeiten?
Nach einer negativen BFA-Entscheidung ist zwischen dem asylrechtlichen Verbleiberecht und der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu unterscheiden. Ein zulässiges Rechtsmittel kann nach Art 68 der Verfahrensverordnung ein Recht auf Verbleib vermitteln. In bestimmten Fällen entsteht dieses nicht automatisch, sondern muss gerichtlich zuerkannt werden. Ein Recht, während des Beschwerdeverfahrens in Österreich zu bleiben, bedeutet nach dem Wortlaut des neuen AuslBG aber nicht automatisch, dass auch eine neue Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann.
Wer bei Zustellung der negativen Entscheidung bereits eine gültige Beschäftigungsbewilligung hat, ist etwas besser gestellt: § 9 Abs 2 lit a AuslBG ordnet an, dass die Bewilligung wegen des Wegfalls der ursprünglichen Voraussetzungen nicht zu widerrufen ist, solange ein Verbleiberecht nach Art 68 besteht oder der weitere Verbleib gestattet ist. Die bestehende Bewilligung kann daher grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf weitergenutzt werden, sofern kein anderer Widerrufsgrund vorliegt.
Wer im Beschwerdeverfahren erstmals eine Stelle findet, den Arbeitsplatz wechseln muss oder eine ablaufende Bewilligung erneuern möchte, stößt hingegen auf die Art-10-/Art-68-Lücke: § 4 verlangt für eine neue Bewilligung ein Verbleiberecht nach Art 10, während die Person nach der erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig nach Art 68 verbleibt. Nach der vom AMS gegenüber dem STANDARD bestätigten Vollzugspraxis fehlt dann die Rechtsgrundlage für eine neue Beschäftigungsbewilligung. Das betrifft auch Verlängerungen, weil diese rechtlich als neuer Erteilungsakt behandelt werden.
6. Wer schon vor der Reform gearbeitet hat: Darf er:sie weiterarbeiten?
Besonders unklar ist die Situation bei sogenannten Altfällen, also bei Personen, die ihren Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt haben. Auf ihre Asylverfahren sind grundsätzlich weiterhin die früheren verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Ihr Recht, in Österreich zu bleiben, ergibt sich daher noch aus dem faktischen Abschiebeschutz oder einem Aufenthaltsrecht nach §§ 12 und 13 AsylG in der alten Fassung.
Das neue Ausländerbeschäftigungsgesetz berücksichtigt diese Übergangssituation jedoch nicht. § 4 AuslBG stellt für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur noch auf ein Verbleiberecht nach Art 10 der neuen EU-Verfahrensverordnung ab. Die bisherigen Rechtsgrundlagen des AsylG werden nicht mehr genannt. Damit bleibt offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen in Altfällen eine Beschäftigungsbewilligung erhalten oder verlängern lassen können. Eine besondere Übergangsregelung für diese Fälle fehlt.
Der STANDARD schildert den Fall eines syrischen IT-Fachmanns, dessen Beschäftigungsbewilligung trotz eineinhalbjähriger Tätigkeit nicht verlängert wurde. Auch in anderen Bundesländern wurden bereits Beschwerden gegen die Nichtverlängerung von Beschäftigungsbewilligungen und gegen die Einstellung des Arbeitslosengeldes erhoben. Nun müssen die Gerichte klären, wie mit den Altfällen umgegangen wird und ob die Reform des AuslBG generelle verfassungs- und unionsrechtskonform ist. Wir haben daran erhebliche Bedenken.
Das BVwG hat sich in einem aktuellen Fall schon mit dieser Konstellation auseinandergesetzt und eine sehr pragmatische und rechtlich sinnvolle Lösung gefunden: bei Alt-Fällen – d.h., wenn das Asylverfahren bereits vor dem 12. Juni 2026 eingeleitet wurde – muss ein anderer Tatbestand des § 4 AuslBG herangezogen werden, um die Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen. Damit hat das Gericht eine vom Gesetzgeber verursachte Lücke mit einer sinnvollen Übergangslösung gefüllt. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Richter:innen diesem Vorbild folgen und ob sich das AMS dieser Rechtsmeinung anschließt, oder vor die Höchstgerichte zieht, um weiter eine restriktive Auslegung des AuslBG durchzusetzen.
7. Sind diese massiven Einschränkungen zulässig?
Daran bestehen erhebliche unionsrechtliche Zweifel. Art 17 Abs 9 der Aufnahmerichtlinie schützt nicht nur eine konkrete, noch laufende Beschäftigungsbewilligung, sondern den bereits gewährten Zugang zum Arbeitsmarkt. Wer schon vor der erstinstanzlichen Entscheidung arbeiten durfte und während des Beschwerdeverfahrens in Österreich bleiben darf, soll diesen Zugang daher nicht wieder verlieren. Eine Regelung, nach der die bestehende Bewilligung zwar bis zu ihrem Ablauf gilt, anschließend aber weder verlängert noch durch eine neue Bewilligung ersetzt werden kann, droht diesen Schutz praktisch leerlaufen zu lassen.
Dafür spricht auch die bisherige Rechtsprechung. Aus einer Entscheidung des VwGH lässt sich ableiten, dass ein vor der erstinstanzlichen Entscheidung gewährter Arbeitsmarktzugang während des Rechtsmittelverfahrens geschützt ist. Auch die Rechtsprechung des EuGH zur früheren Aufnahmerichtlinie bleibt relevant, weil die alte und die neue Schutzbestimmung nahezu gleichlautend sind. Danach muss der Arbeitsmarktzugang effektiv bleiben. Zumindest für Personen, die bereits gearbeitet haben, spricht daher viel für eine unionsrechtskonforme Auslegung, nach der weitere Beschäftigungsbewilligungen auch im Beschwerdeverfahren möglich sein müssen.
Zusätzlich bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Menschen haben im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage gearbeitet, Versicherungsbeiträge entrichtet und ihre Lebensführung darauf ausgerichtet. Auch Betriebe haben Personalentscheidungen getroffen und in die Einschulung investiert. Der plötzliche Verlust von Beschäftigung und Arbeitslosengeld ohne Übergangsregelung könnte daher gegen den Gleichheitssatz und den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verstoßen.
Die Bundesregierung könnte das AuslBG jederzeit novellieren, Klarheit schaffen und einen rechtskonformen Zustand herstellen. Wir gehen allerdings nicht davon aus, dass sich die Regierung auf einen solchen konstruktiven Schritt verständigen wird. Daher werden wohl die Gerichte klären müssen, ob die restriktive Rechtslage und ihre Auslegung durch AMS und Ministerium Bestand haben. Die Gesetzesmaterialien sind dafür nicht entscheidend, weil das AuslBG am höherrangigen Unions- und Verfassungsrecht zu messen ist. Betroffene sollten auf einem schriftlichen Bescheid bestehen und rechtzeitig Beschwerde erheben.
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