FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG
„Familie“ bedeutet im Allgemeinen nur Ehegatten und minderjährige Kinder. Geschwister oder entferntere Verwandte sind bei diesem sehr engen Familienbegriff nicht erfasst.
Kinder müssen zum Zeitpunkt des Antrages auf Familienzusammenführung bei der Botschaft minderjährig sein. Werden sie während des Verfahrens volljährig, dürfen sie trotzdem einreisen.
 
Familienangehörige von Asylberechtigten können zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz einen Visum-Antrag bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland stellen. Sie müssen dies nach der Gesetzesreform 2016 innerhalb von drei Monaten tun, ansonsten gelten strengere Bestimmungen (Wohnraum, Einkommen und Krankenversicherung müssen nachgewiesen werden).
 
Es können zum Nachweis der „Blutsverwandtschaft“ von den Behörden DNA-Tests verlangt werden, zum Nachweis der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft werden Dokumente verlangt, traditionelle Heiraten werden meist nicht anerkannt. Die Ehe muss außerdem schon vor der Flucht des Schutzberechtigten bestanden haben. Kosten für DNA-Tests müssen vorgestreckt werden und werden bei positivem Ergebnis refundiert.
Die Kosten für die Reise müssen die Betroffenen selbst aufbringen.
 
Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten können frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Visum-Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde einbringen.
Außerdem müssen sie Wohnraum, Einkommen und Krankenversicherung nachweisen.
 
Geregelt ist die Famileinzusammenführung in den Paragraphen 34 und 35 AsylG

Informationen und Hilfe bei Familienzusammenführungen gibt es beim Suchdienst des Roten Kreuzes.

Familienzusammenführung bei Fluchtwaisen (UMF)

In der Regel ist es für Minderjährige sehr schwierig den Nachzug der Familie zu organisieren.

Auch Fluchtwaisen, die subsidiären Schutz zugesprochen bekommen haben, müssen nach in Kraft treten des Asyrechtspakets 2016 drei Jahre ab der Zuerkennung warten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen zu dürfen. Lediglich die ökonomischen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung gelten für Minderjährige nicht. Ab dem 18. Geburtstag fällt die Angehörigeneigenschaft weg und die Jugendlichen haben keine Möglichkeit mehr, ihre Eltern nachzuholen.

Die Flüchtlings-NGOs sind der rechtlichen Ansicht, dass die drei Jahre Wartezeit für minderjährige subsidiär Schutzberechtigte nicht gelten kann, da dies dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Recht auf Familienleben widerspricht. Zukünftige Judikatur muss diesbezüglich Klarheit schaffen.

Auch bei erfolgreichen Familienzusammenführungen entsteht teilweise für die Jugendlichen eine schwierige Situation nach der Ankunft der Familie. Die Jugendlichen müssen sehr viel Verantwortung für die Familie übernehmen, was dazu führen kann, dass Ausbildungen abgebrochen werden. Zudem verlieren die Jugendlichen die Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe, da die Obsorge – oft sehr rasch – an die Eltern zurückgeht.
 
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