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20.10.2026

Ukraine-Vertriebene: Drei Maßnahmen, die zurückgenommen werden sollten

Volle Anrechnung kleiner ukrainischer Pensionen, keine Familienbeihilfe für Familien in der Grundversorgung, das Ende der Sonderregel für Fahrzeuge: Drei Maßnahmen treffen gezielt jene Vertriebenen aus der Ukraine, die nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Zusammen mit dem Verband ukrainischer Organisationen in Österreich, SOS Mitmensch und Train of Hope fordern wir ihre Rücknahme, denn sie treiben Menschen in Schulden und Armut und kosten Österreich auf Dauer mehr, als sie bringen. Wir unterstützen das gemeinsame Positionspapier von SOS Mitmensch, Train of Hope und dem Verband ukrainischer Organisationen.

Worum es geht


Der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine gilt nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 30. Juli 2026 bis 4. März 2028. Rund 28.000 von ihnen sind nach Angaben der Bundesregierung in der Grundversorgung, darunter viele, die nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können: Ältere, Alleinerziehende mit kleinen Kindern, Kranke, Menschen mit Behinderungen, Großeltern, die ihre Enkel betreuen.

Gegen genau diese Haushalte richten sich drei Maßnahmen. Wir protestieren gegen alle drei und fordern ihre Rücknahme. Sie treiben Menschen in Schulden und Armut, statt ihnen den Weg in Arbeit und Selbständigkeit zu erleichtern. Bei Pensionen und Fahrzeugen schaffen sie Verfahren, deren Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag steht. Und die Folgekosten der Armut bleiben später an Österreich hängen.


1. Anrechnung und Rückforderung ukrainischer Pensionen


Was geschieht. Ukrainische Pensionen, im Durchschnitt rund 127 Euro im Monat (Pensionsfonds der Ukraine, 1. Jänner 2026), werden in der Grundversorgung voll als Einkommen angerechnet. Das steht in keinem Gesetz: Die Grundversorgungsvereinbarung verlangt nur, dass Hilfe erhält, wer seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Dass kleine Pensionen ohne jeden Freibetrag angerechnet werden, während für Erwerbseinkommen ein Freibetrag gilt, hat der Bund-Länder-Koordinationsrat beschlossen. Das ist eine politische Entscheidung, und sie lässt sich ändern. Wer die Pension nicht gemeldet hat, erhält rückwirkende Forderungen, im öffentlich berichteten Salzburger Fall mehr als 3.000 Euro bei einer Pension von rund 120 Euro. Die Verantwortung dafür liegt nicht allein bei den Betroffenen: Nach der Erfahrung von Beratungsstellen wurden Pensionen zu Beginn vielfach nicht abgefragt und mitunter auch dann nicht vermerkt, wenn Vertriebene sie angegeben hatten. Angerechnet wurden sie erst später.

Warum das schadet. Die Pension wird in Hrywnja ausbezahlt, schwankt mit dem Wechselkurs und wird in der Ukraine jährlich angepasst. Die Grundversorgungsstellen müssen Nachweise aus der Ukraine prüfen, umrechnen und laufend neu berechnen, für Beträge um die 100 Euro. Jede Rückforderung braucht dazu Ermittlung, Parteiengehör, Bescheid, Ratenvereinbarung und Eintreibung, gegenüber älteren Menschen ohne Vermögen, die sie kaum je begleichen können. Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem, was hereinkommt. Zurück bleiben Schulden und Angst vor Behörden. Der Ukraine-Flüchtlingskoordinator des Bundes, Andreas Achrainer, spricht öffentlich von „Micky-Maus-Beträgen“, die voll angerechnet werden, und hat vorgeschlagen, den Freibetrag für Erwerbseinkommen auf Pensionen auszudehnen.

Unsere Forderung. Bund und Länder sollen ihren Beschluss ändern und ukrainische Pensionen nicht mehr anrechnen, zumindest aber einen Freibetrag wie für Erwerbseinkommen vorsehen. Bis dahin sollen die Länder ihre Härteklauseln nutzen: Rückforderungen gegenüber Bedürftigen streichen und laufende Verfahren einstellen.


2. Ausschluss von Familien in der Grundversorgung von der Familienbeihilfe


Was geschieht. Nationalrat (23. September 2026) und Bundesrat (8. Oktober 2026) haben beschlossen, Familienbeihilfe für Vertriebene unbefristet und ohne Erwerbsvoraussetzung zu gewähren. Das begrüßen wir. Zugleich erhält keine Familienbeihilfe, wer Leistungen der Grundversorgung bezieht, auch wenn es nur Teilleistungen wie die Krankenversicherung sind; ausgenommen sind nur Familien mit erheblich behinderten Kindern. Das trifft auch Eltern, die arbeiten, aber so wenig verdienen, dass sie ergänzend Grundversorgung erhalten, vor allem Alleinerziehende, die wegen der Kinderbetreuung nur Teilzeit arbeiten können. Betroffen sind nach der Folgenabschätzung der Regierung rund 8.600 Kinder und Jugendliche aus ukrainischen Familien und rund 4.100 Kinder subsidiär Schutzberechtigter; unsere Forderung gilt für beide.

Warum das schadet. Eine Mutter mit zwei kleinen Kindern in einer Privatwohnung erhält höchstens 880 Euro Grundversorgungsleistung im Monat; die Armutsgefährdungsschwelle für diesen Haushalt liegt bei rund 2.920 Euro. Die Familienbeihilfe von rund 330 Euro würde ihr Einkommen um mehr als ein Drittel erhöhen. Sie ist für das da, was Kinder kosten: Schulsachen, Kindergartenbeiträge, Hortgebühren, kindgerechte Ernährung und Kleidung. Fehlt sie, müssen diese Ausgaben aus der ohnehin zu knappen Grundversorgung bestritten werden, und es bleibt nichts für das, was aus der Grundversorgung herausführt: die Anerkennung von Abschlüssen, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, den Schritt in die Selbständigkeit. Wer in Armut festgehalten wird, sucht keine qualifizierte Arbeit, sondern nimmt, was sich gerade bietet, oder bleibt in der Grundversorgung. Das kostet Österreich auf Dauer mehr: an Sozialleistungen, an entgangenen Steuern und Beiträgen, an Chancen für Kinder, die in Armut aufwachsen. Laut der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung der Regierung spart der Ausschluss rund 1,4 Millionen Euro im Monat; für die technische Anbindung, über die das Finanzamt den Bezug von Grundversorgung abfragt, veranschlagt das Finanzministerium 400.000 Euro. Im Begutachtungsverfahren haben unter anderem die Stabsstelle Ukraine-Flüchtlingskoordination des Bundes, Arbeiterkammer, Städtebund, UNHCR, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Rotes Kreuz und Train of Hope den Ausschluss abgelehnt; Flüchtlingskoordinator Achrainer sah darin das Signal, „dass uns Integration nichts wert ist“; der Rechnungshof hielt fest, dass die Regierung die erhofften Einsparungen nicht beziffert und nicht belegt, ob es Doppelbezüge überhaupt gibt. Am Ausschluss hat sich dennoch nichts geändert.

Unsere Forderung. Den Ausschluss von Familien in der Grundversorgung mit einer Gesetzesänderung streichen, zumindest aber Familien ausnehmen, die aus Gründen in der Grundversorgung sind, die sie nicht beeinflussen können: Betreuung von Kleinkindern und fehlende Kinderbetreuung, Behinderung, Krankheit, Pflege von Angehörigen, und Eltern oder Großeltern, die nicht mehr im erwerbsfähigen Alter sind.


3. Ende der Sonderregel für Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen


Was geschieht. Mit der 42. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 79/2026) ist die Sonderregel für Vertriebene entfallen. Fahrzeuge, die vor dem 30. Juli 2026 nach Österreich gebracht wurden, müssen bis 30. Mai 2027 in Österreich zugelassen oder außer Landes gebracht werden (§ 132 Abs. 38 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 KFG). Dafür fallen Einzelgenehmigung, Begutachtung, Versicherung, motorbezogene Versicherungssteuer und grundsätzlich die Normverbrauchsabgabe an, ohne Anerkennung als Übersiedlungsgut auch Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. In der Grundversorgung zählt das Fahrzeug zudem als Vermögen, eine Regel, die der Flüchtlingskoordinator schon 2024 als „schikanös“ kritisiert hat.

Warum das schadet. Begründet wurde die Änderung unter anderem mit teuren Geländewägen. Getroffen werden aber alle, auch jene, die ihr Auto für den Weg zur Arbeit brauchen, im Schichtdienst, in der Pflege, in ländlichen Regionen ohne Bus und Bahn. Wer die Kosten nicht tragen kann, verliert das Auto und oft auch die Arbeit. Bei älteren Fahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß können die Abgaben einen großen Teil des Restwerts ausmachen. Dabei ist der Schutz ausdrücklich vorübergehend: Wer nur für seine Dauer hier ist, sollte sein Fahrzeug nicht zulassen und versteuern müssen wie bei einer dauerhaften Übersiedlung. Auf Landesprüfstellen, Zulassungsstellen und Polizei kommen Einzelgenehmigungen, Kontrollen und Strafverfahren zu, womöglich auch abgestellte Fahrzeuge, die niemand mehr abholt. Ginge es nur um teure Fahrzeuge, hätte eine Wertgrenze genügt.

Unsere Forderung. Die Sonderregel für Vertriebene wiederherstellen, solange der vorübergehende Schutz gilt, zumindest aber auf teure Fahrzeuge beschränken. Bis dahin sollen in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge von Vertriebenen verlässlich als Übersiedlungsgut gelten, damit Zoll und Einfuhrumsatzsteuer entfallen, statt dass im Einzelfall auf Antrag entschieden wird. Bei der Normverbrauchsabgabe braucht es praktikable Wertgrenzen.


Unsere Überzeugung


Alle drei Maßnahmen treffen dieselben Familien. Bei Pensionen und Fahrzeugen bindet die Verwaltung mehr, als hereinkommt. Bei der Familienbeihilfe kostet die versäumte Integration Österreich auf Dauer mehr als die Ersparnis. Alle drei widersprechen dem erklärten Ziel, dass Vertriebene arbeiten und selbständig leben. Es sind politische Entscheidungen, und mit politischem Willen lassen sich diese jüngsten Einschränkungen streichen oder zumindest mildern. Wir fordern Bund und Länder, die Bundesregierung und den Nationalrat auf, das zu tun.

Getragen von: Verband ukrainischer Organisationen in Österreich (UAAT), Dachverband von dreizehn ukrainischen Vereinen in ganz Österreich · SOS Mitmensch · Train of Hope · asylkoordination österreich
 
Quellen
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates vom 30.07.2026 · Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004 idF BGBl. I Nr. 3/2025, Art. 2 und Art. 9 (Höchstsätze: Verpflegung 260 Euro je Erwachsenem, 145 Euro je Kind, Miete für Familien 330 Euro) · BMI, Schreiben an den Verband vom 02.09.2026 · Regierungsvorlage 590 d.B., Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum FLAG (28.000 Vertriebene in Grundversorgung, 8.600 betroffene Kinder, 165 Euro Familienbeihilfe je Kind, Projektkosten 400.000 Euro) · Parlament, 590 d.B.: Nationalrat 23.09.2026, Bundesrat 08.10.2026 (kein Einspruch) · Stabsstelle Ukraine-Flüchtlingskoordination, FAQ Familienbeihilfe ab 01.07.2026, Fassung vom 08.10.2026 (Teilleistungen, Ausnahmen) · Statistik Austria, EU-SILC 2025 (Armutsgefährdungsschwelle 1.827 Euro für einen Einpersonenhaushalt, Gewichtung 0,3 je Kind unter 14) · Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren 117/ME (u. a. 11, 17, 19, 20, 24, 29, 31, 32, 34, 36/SN-117/ME) · Falter, 22.07.2025 · Ö1-Morgenjournal via Salzburger Nachrichten, 01.07.2026 · APA, 05.12.2024 · Parlamentskorrespondenz vom 23.09.2026 · Pensionsfonds der Ukraine, Stand 01.01.2026 · ORF Salzburg · BGBl. I Nr. 79/2026, § 132 Abs. 38 KFG · § 1 Z 3 NoVAG 1991 · FAQ Kraftfahrzeuge von Vertriebenen (BMF, BMIMI, Stabsstelle), 09/2026 · BBU, Ukraine Info/FAQ · Börse Express, 14.05.2026

Kontakt · Andriy Yavorskyi, MSc, Obmann · office@uaat.org · www.uaat.org
 

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