Regierung muss entsprechende Verordnung beschließen
"Wir begrüßen die Entscheidung der EU-Innenminister:innen, geflüchteten Menschen rasch und unkompliziert Schutz in der EU zu gewähren," erklärte der Sprecher der asylkoordination österreich Lukas Gahleitner-Gertz Leider am Wochenende. Leider schließt der Beschluss jedoch Drittstaatsangehörige, die einen Daueraufenthaltstitel in der Ukraine hatten und die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sowie Studierende aus Drittstaaten aus oder knüpft die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes an unpraktikable und bürokratische Hürden. "Es darf nicht sein, dass wir rassistische Spaltung zwischen Geflüchteten verstärken und auf Dauer ein Zwei-Klassen-Asylsystem schaffen. Stattdessen müssen wir jetzt alles dafür tun, Menschenleben zu retten und diesen zumindest vorübergehend Sicherheit und eine Perspektive zu bieten, unabhängig davon, welchen Pass jemand bei sich trägt," betonte Gahleitner-Gertz.

Zur Erklärung:
Die sogenannte "Massenzustrom"-Richtlinie gibt es seit Anfang 2000er, wurde aber noch nie aktiviert. Nun wurde im Rat der Innenminister am 04.03.2022 ein Durchführungsbeschluss gemacht. 
Darin wird in Artikel 1 das Bestehen eines "Massenzustroms" in die Union aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine festgestellt.
In Artikel 2 wird dann die Zielgruppe, für die dieser in der Richtlinie festgelegte temporäre Schutz gelten wird, definiert (und darum gehts im Wesentlichen):
a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.2.22 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
b) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die entweder internationalen Schutz oder einen ukrainischen Schutztitel in der Ukraine hatten
c) Familienangehörige von den in a) und b) genannten Gruppen
Für diese Gruppen gilt, dass sie jedenfalls einen temporären Schutztitel bekommen.

Dann wirds komplizierter:
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit permanenten Aufenthaltstitel in der Ukraine: Hier sieht die Richtlinie vor, dass Drittstaatsangehörige nachweisen müssen, dass sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine haben UND dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Schaffen sie das, dann sieht der Beschluss vor, dass sie entweder den Schutz der Richtlinie bekommen (wie die Gruppen a-c) oder einen "angemessen Schutz" durch nationale Regelungen bekommen.
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Ukraine: Während bei jenen mit permanenten Aufenthaltstitel den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht eingeräumt wird sind jene, die nur irgendeinen Aufenthaltstitel gehabt haben, nochmal schlechter gestellt: Hier sagt der Beschluss, dass die Mitgliedstaaten den temporären Schutz auch diesen Gruppen einräumen können - Voraussetzung ist aber wiederum, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
 
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