Informationen zum zweiten Lockdown
Die Bestimmungen und Verbote während des (vorläufig) bis 6. Dezember geltenden „Lockdowns“ sind insgesamt weniger streng als im Frühjahr und es hat sich inzwischen eine gewisse Routine im Umgang mit der Situation und auch mit positiv getesteten Personen herausgebildet.
 
Mehrsprachige Infos u.a.
UNHCR 
Stadt Wien
ZEBRA

BFA
Der Parteienverkehr im BFA bleibt unter den üblichen Civid-19-Vorsichtsmaßnahmen aufrecht.
Die Amtsstunden wurden vorübergehend erweitert:
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag: 13.00 bis 15.00 Uhr
WICHTIG: Telefonische oder elektronische Voranmeldung ist notwendig.
 
Asylverfahren
Anders als beim ersten Lockdown gehen die Asylverfahren ohne Einschränkungen weiter. Es gibt keine Erstreckung von Fristen. Auch am Bundesverwaltungsgerichte wird weiterverhandelt.
Ein Asylantrag kann wie auch sonst jederzeit bei einer Polizeidienststelle gestellt  werden.
Nach Einbringung des Asylantrages wird der/die Asylwerber*in in ein Quarantänequartier entweder in der EAST (eigene Quarantäne-Häuser) oder nach Bergheim bei Salzburg gebracht, wo er/sie 10 Tage bleiben muss.
 
Termine bei Rechtsberatung
Leider ist auf den meisten Infoblättern nicht vermerkt, dass persönliche Termine bei Rechtsberatungsstellen (nicht körpernahe Dienstleistungen)– wenn es unbedingt notwendig ist – auch wahrgenommen werden können.
WICHTIG: jedenfalls eine telefonische oder elektronische Terminvereinbarung.
Wenn möglich sollte die Beratung aber über Telefon, Videokonferenz oder E-Mail erfolgen.
 
Auch den Themen Entlassungen aus der Grundversorgung und Abschiebungen recherchieren wir laufend.
Aus Niederösterreich haben wir (allerdings schon vor dem verschärften Lockdown) von Fällen erfahren, in denen Menschen nach rechtskräftig negativem Verfahren trotz der Unmöglichkeit einer Ausreise aus der Grundversorgung entlassen wurden.
Die jüngste Charterabschiebung (es war laut BFA die achte seit Beginn der Covid-19 Maßnahmen)gab es am 12. November, dabei wurden 25 Personen aus Österreich nach Nigeria abgeschoben. 

Familienzusammenführungen
Bei Ankunft von Familienangehörigen, werden diese nach Antragstellung in Traiskirchen in ein Quarantänezentrum (Salzburg Bergheim oder Schwechat) überstllt, wo sie zehn Tage bleiben müssen und erst dann zu ihren Familien können.
Anträge nach § 35 Asylg. können weiterhin nur bei österr. Vertretungsbehörden persönlich eingebracht werden. Auf einen Termin wartet man zurzeit zwischen 3 und 4 Monate. Die österreichische Botschaft in New Delhi ist weiterhin geschlossen.


 
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